Mehrfach- ⁠/​ Zusatz- ⁠/​ Ersatzausstattung mit Hilfsmitteln

Entscheidungen, in denen Versicherte die Mehrfachversorgung mit gleichen/ähnlichen Hilfsmitteln, die zusätzliche Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel oder die Ausstattung als Ersatz für kaputte oder verloren gegangene Hilfsmittel begehrten.

Nach § 6 Absatz 8 der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) kann eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die Versicherte oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Nach § 33 SGB V umfasst der Anspruch auch, zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels, die Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln.

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