I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Feststellung der Zustimmungsfiktion zu einer außerordentlichen Kündigung.
Seit 2014 ist der Antragsteller mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert.
Am 9. Dezember 2024 beantragte der Arbeitgeber des Antragstellers bei dem Antragsgegner die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung als Tatkündigung (Band 1 des Verwaltungsvorgangs) und als Verdachtskündigung (Band 2 des Verwaltungsvorgangs).
Mit Bescheiden jeweils vom 27. Dezember 2024 stellte der Antragsgegner fest, dass die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers mit Ablauf des 23. Dezember 2024 als erteilt gelte. Der eine Bescheid bezog sich nach Angabe des Antragsgegners auf eine außerordentliche Tatkündigung und der andere auf eine außerordentliche Verdachtskündigung. Zur Begründung gab der Antragsteller jeweils an, dass ihm bis zum Ablauf des 23. Dezember 2024 keine Entscheidung über den Zustimmungsantrag möglich gewesen sei, weil eine abschließende Ermittlung, ob der Auslöser für das Fehlverhalten in der Behinderung des Antragstellers liegen könnte, nicht möglich gewesen sei.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 14. Januar 2025 Widerspruch und hat am selben Tag die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Er hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2024 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei bereits nicht eindeutig, gegen welchen Bescheid der Antragsteller sich mit dem Widerspruch und dem Eilantrag richte. Im Übrigen sei der Antrag aber mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Der Antragsteller hat am 21. Januar 2025 Widerspruch gegen die Feststellung der Zustimmungsfiktion zu einer Verdachtskündigung erhoben und klargestellt, dass sich der Widerspruch vom 14. Januar 2025 auf die Feststellung der Zustimmungsfiktion zu einer Tatkündigung beziehe.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 - dem Antragsteller am selben Tag zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag zurückgewiesen. Dem Antragsteller fehle es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an einem Rechtsschutzinteresse.
Am 3. Februar 2025 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese am 25. Februar 2025 begründet.
Er meint insbesondere, dem Antragsteller komme ein Rechtsschutzbedürfnis zu und verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich jedenfalls aus einer möglichen Verbesserung der Rechtsstellung in dem parallel geführten arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und einer dortigen ermessensgerechten Aussetzungsentscheidung. Er meint weiterhin, dass die Feststellung des Eintritts der Zustimmungsfiktion durch den Antragsgegner rechtswidrig sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2025 - 2 L 50/25.WI - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2024 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint, das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen. Soweit eine mögliche Verbesserung in dem parallel geführten arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main angeführt werde, sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitsgerichte an die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gebunden seien. Eine Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf Grundlage einer summarischen Prüfung sei im Ergebnis absolut offen. Im Übrigen seien die erteilten Fiktionsmitteilungen auch rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§146
Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers nicht. Ausgehend von den Ausführungen des Antragstellers in seinem - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten - Schriftsatz vom 25. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die Feststellung des Eintritts der Zustimmungsfiktion nach
§174 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu gewähren. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO zukomme, ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.
Ein Antrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO ist statthaft, weil die Feststellung des Eintritts der Zustimmungsfiktion ein belastender Verwaltungsakt ist, dem nach §§ 174
Abs. 1,
171 Abs. 4 SGB IXkeine aufschiebende Wirkung zukommt. Für eine außerordentliche Kündigung des Schwerbehinderten Antragstellers ist nach §§174,
168 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Die Entscheidung trifft das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an (§ 174
Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (§174
Abs. 3 Satz 2
SGB IX). Der Fristablauf fingiert dabei den Zustimmungsbescheid. Da er den Verwaltungsakt surrogiert, kann der Arbeitnehmer sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren (Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, §174
SGB IX Rn. 5; zu dem außer Kraft getretenen §18
Abs. 3 Satz 2 Schwerbehindertengesetz [SchwbG]:
BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 39/88 NZA 1993, 76).
Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint. Der Senat hält - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechungsänderung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris) - an seiner Rechtsprechung fest (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 2
ff. und vom 9. Oktober 2013 -
10 B 1712/13 -/juris Rn. 4
ff.).
Für einen Eilantrag nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Rechtsschutzziel allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung. Von ihrem Vorliegen ist grundsätzlich auszugehen. Erscheint die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller indes von vorneherein nutzlos, also nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise (
BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.;
BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 9
VR 4/07 -, juris Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80
VwGO Rn. 492).
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses fehlt es an einem solchen Rechtsschutzbedürfnis (ebenso neben der bereits genannten Rechtsprechung des Senats: Hamb.
OVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 3
ff.; Nds.
OVG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 4 ME 311/13 -, juris Rn. 2
ff.; VGH B-W, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 1
ff.; Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 171
SGB IX Rn. 56;
a. A.:
OVG NRW, Beschluss vorn 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris Rn. 3
ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.2691 -, juris Rn. 15
ff.;
OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 4 B 59/03 -, juris Rn. 1; Sächs.
OVG, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, juris Rn. 6
ff.).
Bei der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten Arbeitnehmer handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Dem Arbeitgeber wird die Erlaubnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Diese wirkt zwar zuungunsten des Schwerbehinderten Arbeitnehmers, erlegt ihm jedoch keine einzuhaltende Verpflichtung auf, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden könnte. Diese Besonderheit führt dazu, dass die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hierauf nicht passen und deshalb keine Anwendung finden können (zu dem Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 3). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung
bzw. die Zustimmungsfiktion - wie sie im Rahmen von § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO begehrt und im Falle einer Stattgabe tenoriert würde - hätte unmittelbar weder rechtliche noch tatsächliche Auswirkungen.
Für die Kündigung und ihre Wirksamkeit kommt es allein auf die Wirksamkeit der Zustimmung
bzw. der Zustimmungsfiktion an, nicht auf deren Vollziehbarkeit. Im Hinblick auf den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ist es dementsprechend ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht. Voraussetzung ist allein das Vorliegen einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamtes (Hamb.
OVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 6; Nds.
OVG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 4 ME 311/13 -, juris Rn. 3
ff.;
BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 23
ff. m. w. N.; VGH B-W, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 3; Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 171
SGB IX Rn. 51).
Allein die Möglichkeit, dass das zuständige Arbeitsgericht eine vorläufige rechtliche Einschätzung aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grundlage einer Interessenabwägung mit einer rein summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage im Rahmen einer Entscheidung über einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.2691 -, juris Rn. 18; Sächs.
OVG, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, juris Rn. 14) oder über eine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens (
OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris Rn. 24
ff.) berücksichtigen könnte, stellt keinen tatsächlichen Vorteil dar, der ein Rechtsschutzbedürfnis in der vorliegenden Konstellation begründen kann (so auch: Hamb.
OVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 juris Rn. 8).
Der Antragsgegner verweist zutreffend darauf, dass das zuständige Arbeitsgericht nicht an die rechtliche Einschätzung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden wäre (
BAG, Urteil vom 23. Mai 2013-2 AZR 991/11 -, juris Rn. 21
ff.). Es gilt der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichtszweige (
BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 juris Rn. 28). Es erschließt sich insofern nicht, welche rechtlichen Auswirkungen eine verwaltungsgerichtliche summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung für den arbeitsgerichtlichen Prozess haben sollte, da die Arbeitsgerichte bei ihrer Prüfung gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Zustimmung, sondern ausschließlich ihr Vorhandensein sowie den Ausnahmefall eines nichtigen Verwaltungsaktes prüfen dürfen (
BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -Juris Rn. 20).
Zudem steht einem vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch auch im Falle eines ungewissen Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigen zu müssen, entgegen (
BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, juris Rn. 87
ff.).
Einer Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens steht das prozessuale Beschleunigungsgebot entgegen (
BAG, Urteil vom 23. Mai 2013-2 AZR 991/11 -Juris Rn. 28). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unterstellt in seiner aktuellen Rechtsprechungsänderung insofern, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung in einem parallel geführten Kündigungsschutzprozess vor dem zuständigen Arbeitsgericht jedenfalls bei einer ermessensgerechten Entscheidung über eine Aussetzung zu berücksichtigen wäre (
OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 12 B 783/24 -, juris Rn. 24
ff.). Diese Annahme verkehrt das von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot ohne überzeugenden Grund.
Eine bloß mögliche - zumal vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unwahrscheinliche - Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO stellt keinen unmittelbaren Nutzen für die Gewährung eines solchen dar.
Die weiteren Einwendungen des Antragstellers, die sich auf die Begründetheit seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beziehen, sind mangels Zulässigkeit des Antrags unerheblich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2
VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO).