Gesetz
Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung - ReHV)

ReHV § 3 Antragstellung

(1) Die Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hauptbeleger. Hauptbeleger ist derjenige Rehabilitationsträger gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer im Jahr 2022 den quantitativ größten Belegungsanteil hatte. Ist der Hauptbeleger

1. die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,

2. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zuständig,

3. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

(2) Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für Arbeit als Einrichtung nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene vergleichbare Einrichtung, ist der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Vergleichbare Einrichtungen nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechende Zulassung als Einrichtung von der Bundesagentur für Arbeit haben, stellen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen.

(3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

(4) Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch. Im Antrag sind die entstandenen Energiekosten für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach § 4 zu übermitteln. Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten Leistungserbringer zu bestätigen, dass kein Verbot nach § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vorliegt. Auf Aufforderung der zuständigen Rehabilitationsträger sind weitere Unterlagen nachzureichen.

(5) Die zuständigen Rehabilitationsträger haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30. April 2024 gestellt werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.03.2023

Geltungszeit:

in Kraft getreten am 01.04.2023; außer Kraft ab 30.06.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RReHV03