Urteil
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VII

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 17. Senat


Aktenzeichen:

L 17 U 183/16


Urteil vom:

16.01.2019


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte für die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen muss.

Die Beklagte erkannte bei der 1976 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2007 das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an.

Die Klägerin erhielt zunächst für die Dauer von 78 Wochen bis zum 30.09.2007 Verletztengeld nach ihrem Verdienst als Zahntechnikerin. Nach einer Berufsfindungsmaßnahme entschied sich die Klägerin nach Abwägung, ob sie gegebenenfalls ein Studium beginnen solle, für die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Die Maßnahme begann am 01.08.2007, wurde aber von der Klägerin am 10.08.2007 abgebrochen. Am 01.10.2007 nahm sie ein Lehramtsstudium an der Universität in N. auf, welches sie im März 2012 beendete.

Mit Bescheid vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 01.10.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Studium eine Teilförderung gemäß § 35 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.H.v. 585 EUR monatlich. Der Bescheid vom 10.09.2007 enthielt den Hinweis, dass eine Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger über die Teilförderung nicht erfolge; insbesondere sei die Klägerin über diese Bewilligung nicht krankenversichert. Im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2008 mit, dass sich der Teilförderungsbetrag ab Beginn des Studiums um die fiktiven Sozialversicherungsbeiträge auf einen monatlichen Teilbetrag von 671,30 EUR erhöhe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2008 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster (SG, S 13 U 177/08) endete am 28.04.2010 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Betrag i.H.v. 10.000 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Mit Bescheid vom 09.09.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.10.2007 (nach Ablauf der Verletztengeldzahlungen) zudem zum Ausgleich des Minderverdienstes gestaffelte Übergangsleistungen für fünf Jahre nach § 3 BKV. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2008) reichte die Klägerin auch hiergegen Klage vor dem SG ein. Dieses Klageverfahren (S 13 U 11/09) endete ebenfalls am 28.04.2010 mit einem Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung eines einmaligen Betrages i.H.v. 1300 EUR an die Klägerin.

Mit Schreiben von Dezember 2013 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Bescheides vom 10.09.2007 in der Fassung der Bescheide vom 01.10.2007 und 29.01.2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 und des Bescheides vom 09.09.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 und machte geltend, für sie seien für die Dauer ihres Studiums und der hierfür bewilligten Teilförderung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten.

Mit Bescheid vom 13.02.2014 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zunächst zurück. Dem hiergegen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.05.2011 (B 12 KR 8/09) eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 insoweit ab, als sie eine Nachversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Förderungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung könnten nicht erstattet bzw. abgeführt werden. Aufgrund des von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Urteils des BSG vom 25.05.2011 liege Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V), da eine Teilförderung nach § 35 SGB VII eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstelle. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedoch aus dem Urteil nicht herzuleiten, da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Teilhabeleistungen im Allgemeinen, sondern auf den Bezug einer in den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführten Leistungen für Übergangsgeld oder Verletztengeld abstelle (§ 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Eine solche Leistung habe die Klägerin nicht erhalten, da die von der Beklagten während des Studiums gezahlten Leistungen weder Verletztengeld (§ 45 SGB VII) noch Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) seien. Auch der Ausgleich des Minderverdienstes nach § 3 BKV stelle keine Leistung im Sinne der Vorschrift der Rentenversicherung dar, nach der eine Beitragspflicht bestünde. Für die Arbeitslosenversicherung lasse sich ebenfalls keine Beitragspflicht herleiten (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III). Studenten seien darüber hinaus versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III).

Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2014 Klage vor dem SG erhoben, mit der sie weiterhin auch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Förderungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 begehrt hat. Nach dem Urteil des BSG vom 25.05.2011, a.a.O., habe es sich bei der Förderung ihres Studiums durch die Beklagte um einen wesentlichen Beitrag eines nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständigen Leistungsträgers zur Teilhabe eines behinderten Menschen am Arbeitsleben gehandelt. Nach § 44 SGB IX gehörten zu den Leistungen auch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Im Übrigen sei sie der Auffassung, dass es sich bei der ihr gewährten Teilförderungsleistung um Übergangsgeld handele, für das nach § 3 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe. Der Vergleich vom 28.04.2010 stehe einem Überprüfungsverfahren auch nicht entgegen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 13.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2014 aufzuheben und für den Förderungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten und sich auf die Begründung in dem Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass es sich bei der der Klägerin für das Studium bewilligten Teilhabemaßnahme nach § 35 Abs. 3 SGB VII nicht um Übergangs- oder Verletztengeld, sondern um eine Leistung eigener Art handele. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung könne zwar bei einer Teilhabemaßnahme zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bestehen. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sei hierfür jedoch Voraussetzung der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe aber während ihres Studiums keine dieser Leistungen bezogen. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI könne eine Versicherungspflicht auf Antrag bestehen, wenn eine der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI bezogen würde und keine Versicherungspflicht bestehe oder eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt werde. Auch dieser Sachverhalt treffe bei der Klägerin nicht zu. In § 44 SGB IX werde auf die Vorschriften des SGB VI verwiesen, wonach aber eben keine Versicherungspflicht für die von der Klägerin bezogenen Leistungen herzuleiten sei. In der Arbeitslosenversicherung seien, außer bei Jugendlichen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben erhalten, keine Beiträge abzuführen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Das SG hat die Klage am 03.03.2016 durch Urteil - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen. Zur Begründung hat es lediglich auf die Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2016 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ihres Studiums zum Lehramt begehrt. Im Wesentlichen wiederholt sie ihren Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich aus den von der Beklagten genannten Gesetzestexten nicht ergebe, dass Teilförderungen, wie sie sie erhalten habe, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ausschließen. Ohne ihr Verschulden weise ihre Versicherungsbiografie nun in der Rentenversicherung aufgrund der anerkannten BK für die Zeit der Teilförderung eine Lücke aus. Sie könne sich nicht vorstellen, dass dieses vom Gesetzgeber bei der Fassung der Vorschrift des § 35 Abs. 3 SGB VII so gewollt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2016 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2014 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheids vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2008 teilweise zurückzunehmen und sie für den Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzuversichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das von der Klägerin genannte Urteil des BSG beschreibe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Beschluss vom 10.07.2018 hat der Senat die B1 (Beigeladene zu 1.) und die B2 (Beigeladene zu 2.) beigeladen.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin während des Studiums könne allenfalls im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eintreten. Danach seien Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Die der Klägerin von der Beklagten bewilligte Leistung - Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII sowie die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV - löse keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aus. Es sei deshalb nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage Rentenversicherungspflicht eingetreten sein sollte.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsweg:

SG Münster, Urteil vom 03.03.2016 - S 10 U 333/14

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Nach den eindeutigen Anträgen der Klägerin in dem sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist Streitgegenstand die Überprüfung des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Klägerin für den Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzuversichern.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2014 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 und auf Nachversicherung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012.

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu versichern. Denn die Klägerin war in dem Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 in diesen Versicherungszweigen nicht versicherungspflichtig. Weder in der Renten- noch in der Arbeitslosenversicherung besteht für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Förderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII eine Versicherungspflicht.

Nach § 44 SGB IX in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.12.2003 (gültig vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2012) werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. ergänzt durch Beiträge und Beitragszuschüsse a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches.

Da die Klägerin während der Förderung durch die Beklagte weder Beschäftigte i.S. des § 1 SGB VI noch Selbständige i.S. des § 2 SGB VI war, kommt ein Anspruch auf Ergänzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Beiträge bzw. Nachversicherung zur Rentenversicherung nach Maßgabe des SGB VI, wie auch die Beigeladene zu 1. zutreffend ausgeführt hat, lediglich nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als "sonstige Versicherte" in Betracht. Danach sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin eindeutig nicht vor. Die Klägerin hat keine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen erhalten. Weder bei der Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII noch bei den Übergangsleistungen nach § 3 BKV handelt es sich um das hier allein in Betracht kommende Übergangsgeld. Bei Leistungen nach § 35 Abs. 3 SGB VII handelt es sich um Leistungen eigener Art (siehe hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 35, Rn. 13 ff.). Auch bei den Übergangsleistungen nach § 3 BKV handelt es sich nicht um Übergangsgeld i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, auch wenn der Wortlaut der Leistungen ähnlich klingen mag. Bei den in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI abschließend aufgezählten Leistungen, wozu auch das Übergangsgeld gehört, handelt es sich nämlich um Entgeltersatzleistungen für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsleistungen nach § 3 BKV hingegen sind keine Entgeltersatzleistungen, sie sollen vielmehr den Minderverdienst, der durch die anerkannte BK eintritt, ausgleichen.

Dieselben Ausführungen gelten für den geltend gemachten Anspruch auf Nachversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Da die Klägerin während des Förderzeitraums nicht Beschäftigte i.S. von § 24 und § 25 SGB III (in den von 2007 bis 2017 geltenden Fassungen) war, kommt auch diesbezüglich nur eine Versicherungspflicht als "sonstige Versicherte", und hier nur der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (in den von 2007 bis 2017 geltenden Fassungen) geregelte Versicherungspflichttatbestand in Betracht. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht vor.

Das zur Krankenversicherungspflicht ergangene Urteil des BSG vom 25.05.2011, a.a.O., ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht auf die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht übertragbar, auch wenn die Klägerin danach durch die Teilförderung an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen hat. Denn die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) setzt, anders als die Renten- und die Arbeitslosenversicherungspflicht, eben nur die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht aber den Bezug der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III genannten Entgeltersatzleistungen voraus. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr habe statt der bewilligten Teilförderung eigentlich Übergangsgeld zugestanden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die Bewilligung der Teilförderung ist bestandskräftig und bisher auch nicht überprüft worden.

Der Senat sieht in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III keine Möglichkeit, die Vorschriften im Sinne der Klägerin auszulegen. Auch eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei einer Teilförderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung regeln wollte. Auch das BSG ist in seinem Urteil vom 25.05.2011, a.a.O., nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung gleich regeln wollte. Es hat explizit darauf hingewiesen, dass "in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V im Vergleich zu § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO auch das zusätzliche Erfordernis des Bezugs von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen (vgl. demgegenüber § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38)" ist (siehe Urteil des BSG vom 25.05.2011, a.a.O., Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R8242


Informationsstand: 05.09.2019