Nach den eindeutigen Anträgen der Klägerin in dem sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist Streitgegenstand die Überprüfung des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Klägerin für den Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzuversichern.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2014 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 und auf Nachversicherung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012.
Nach § 44
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 10.09.2007 in der Gestalt des Bescheides vom 29.01.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu versichern. Denn die Klägerin war in dem Förderzeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2012 in diesen Versicherungszweigen nicht versicherungspflichtig. Weder in der Renten- noch in der Arbeitslosenversicherung besteht für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Förderung nach § 35
Abs. 3
SGB VII eine Versicherungspflicht.
Nach
§ 44 SGB IX in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.12.2003 (gültig vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2012) werden die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. ergänzt durch Beiträge und Beitragszuschüsse a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes, d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches.
Da die Klägerin während der Förderung durch die Beklagte weder Beschäftigte i.
S. des § 1
SGB VI noch Selbständige i.
S. des § 2
SGB VI war, kommt ein Anspruch auf Ergänzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Beiträge
bzw. Nachversicherung zur Rentenversicherung nach Maßgabe des
SGB VI, wie auch die Beigeladene zu 1. zutreffend ausgeführt hat, lediglich nach § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI als "sonstige Versicherte" in Betracht. Danach sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin eindeutig nicht vor. Die Klägerin hat keine der in § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen erhalten. Weder bei der Teilförderung nach § 35
Abs. 3
SGB VII noch bei den Übergangsleistungen nach § 3 BKV handelt es sich um das hier allein in Betracht kommende Übergangsgeld. Bei Leistungen nach § 35
Abs. 3
SGB VII handelt es sich um Leistungen eigener Art (siehe hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 35, Rn. 13
ff.). Auch bei den Übergangsleistungen nach § 3 BKV handelt es sich nicht um Übergangsgeld i.
S. des § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI, auch wenn der Wortlaut der Leistungen ähnlich klingen mag. Bei den in § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI abschließend aufgezählten Leistungen, wozu auch das Übergangsgeld gehört, handelt es sich nämlich um Entgeltersatzleistungen für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsleistungen nach § 3 BKV hingegen sind keine Entgeltersatzleistungen, sie sollen vielmehr den Minderverdienst, der durch die anerkannte BK eintritt, ausgleichen.
Dieselben Ausführungen gelten für den geltend gemachten Anspruch auf Nachversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Da die Klägerin während des Förderzeitraums nicht Beschäftigte i.
S. von
§ 24 und
§ 25 SGB III (in den von 2007 bis 2017 geltenden Fassungen) war, kommt auch diesbezüglich nur eine Versicherungspflicht als "sonstige Versicherte", und hier nur der in
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (in den von 2007 bis 2017 geltenden Fassungen) geregelte Versicherungspflichttatbestand in Betracht. Danach sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Das zur Krankenversicherungspflicht ergangene Urteil des
BSG vom 25.05.2011, a.a.O., ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht auf die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht übertragbar, auch wenn die Klägerin danach durch die Teilförderung an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen hat. Denn die Krankenversicherungspflicht nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) setzt, anders als die Renten- und die Arbeitslosenversicherungspflicht, eben nur die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht aber den Bezug der in § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI und § 26
Abs. 2
Nr. 1
SGB III genannten Entgeltersatzleistungen voraus. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr habe statt der bewilligten Teilförderung eigentlich Übergangsgeld zugestanden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die Bewilligung der Teilförderung ist bestandskräftig und bisher auch nicht überprüft worden.
Der Senat sieht in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI und 26
Abs. 2
Nr. 1
SGB III keine Möglichkeit, die Vorschriften im Sinne der Klägerin auszulegen. Auch eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei einer Teilförderung nach § 35
Abs. 3
SGB VII eine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung regeln wollte. Auch das
BSG ist in seinem Urteil vom 25.05.2011, a.a.O., nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung gleich regeln wollte. Es hat explizit darauf hingewiesen, dass "in § 5
Abs. 1
Nr. 6
SGB V im Vergleich zu § 165
Abs. 1
Nr. 4 RVO auch das zusätzliche Erfordernis des Bezugs von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen (
vgl. demgegenüber § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI sowie
BSG SozR 3-2500 § 5
Nr. 38)" ist (siehe Urteil des
BSG vom 25.05.2011, a.a.O., Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.