Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat weder einen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsschäden als Unfallfolgen (hierzu 1.) noch einen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente (hierzu 2.).
Richtige Klageart für die Feststellung weiterer Unfallfolgen ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54
Abs. 1
SGG und § 55
Abs. 1, 3
SGG. Soweit der Kläger die Zahlung von Verletztenrente begehrt, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 1 und 4
SGG.
Die Klage ist zulässig und insbesondere innerhalb der Klagefrist nach § 87
Abs. 1 Satz 1
SGG erhoben. Nach § 90
SGG ist die Klage beim zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 92
Abs. 1 Satz 2
SGG bestimmt insoweit konkretisierend, dass die Klage unterschrieben sein soll. Eine fehlende Unterschrift macht die Klage deswegen nicht von vornherein unwirksam. Dies jedenfalls dann nicht, solange sich aus dem Schriftstück ergibt, wer die Klage erhoben hat und so lange keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Klage ohne den Willen des Klägers in Verkehr gelangt ist. Insoweit ist hier zu konstatieren, dass der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2015 dem Kläger am 2. Juli 2015 nach § 37
Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB X) als bekannt gegeben gilt und damit ab diesem Tag die Monatsfrist nach § 87
Abs. 1 Satz 1
SGG zu laufen begann. Das Schreiben der Beklagten nebst dem Aktenvermerk vom 14. Juli 2015 mit Eingang beim Sozialgericht vom 31. Juli 2015 ist eine wirksame Klageerhebung im Sinne der §§ 90, 92
SGG. Auch wenn sich hier keine eigenhändige Unterschrift des Klägers findet, ist klar, wer Kläger und was Streitgegenstand sein sollen. Es bestehen auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Willens diese Klage zu führen, wie sich auch aus dem weiteren Verfahrensgeschehen und der baldigen Bestellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsschäden als Unfallfolgen; die Berufung ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8
Abs. 1 Satz 1
SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R, juris).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses", "Unfallereignis" und "Gesundheitserstschaden" wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (
vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R, juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (
vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 -
B 2 U 1/05 R, juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.
Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs
bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (
vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, juris).
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass das Ereignis vom 17. Mai 2014 wesentlich für den Knorpelschaden im Bereich des lateralen Tibiaplateaus links und eine horizontale Ruptur des medialen Meniskus im Bereich des rechten Kniegelenks war. Es gibt erhebliche gegen einen Ursachenzusammenhang sprechende Gesichtspunkte, sodass es dem Senat nicht möglich war, die erforderliche Überzeugung eines Zusammenhangs zu gewinnen. Er verweist insoweit nach § 153
Abs. 2
SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und stellt klar, dass der Senat nicht über die von der Beklagten mit den Bescheiden vom 7. April 2015 und 13. August 2015 und der Klarstellung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 bereits anerkannten Schäden (ohne funktionelle Einschränkungen ausgeheilte Prellungen des rechten Schultergelenks, ein Zustand nach operativ versorgten Innenmeniskushinterhornriss im Bereich des linken Kniegelenks sowie ohne funktionelle Beeinträchtigung ausgeheilte Prellung des rechten Kniegelenks) zu entscheiden hatte; diese sind von der Beklagten bestandskräftig anerkannt.
Soweit der Kläger die Feststellung einer endgradigen Bewegungseinschränkung nach operativ versorgtem Innenmeniskushinterhornriss im Bereich des linken Kniegelenks begehrt, ist dies unzulässig. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Feststellung (nur) des unfallbedingten Gesundheitsschadens. Ein Gesundheitsschaden im Sinne des § 8
Abs. 1
SGB VII wird nach allgemeiner Auffassung entsprechend der im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Definition bestimmt als regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand (
vgl. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 8
SGB VII, Rn. 151). Das Bundessozialgericht verwendet in seiner jüngeren Rechtsprechung nur noch den Begriff Gesundheitserstschaden, weil die über den Erstschaden hinausgehenden, weiteren Unfallfolgen nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern lediglich für die Gewährung einer Verletztenrente sind (
vgl. BSG, Urteile vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R, Rn. 19 sowie vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, Rn. 18 - beide nach juris). Das bedeutet, dass nur der Gesundheitserstschaden anerkannt werden kann und darüber hinaus jegliche Folgen (wie Funktionseinbußen, bestimmte Therapie oder Behandlungsformen
etc.) nicht Bestandteil des Gesundheitserstschadens sind. Anderes gilt nur, wenn schon bei der Diagnose eines Gesundheitsschadens eine Gewichtung
bzw. Stufung nach der herrschenden wissenschaftlichen Meinung allgemein anerkannt ist (
z.B. leichte, mittelgradige und schwere Depression).
Der Versicherte hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Anerkennung einer aus einer Unfallfolge resultierenden bestimmten Funktionseinschränkung. Folgen wie Funktionseinschränkungen eines Gesundheitserstschadens sind hingegen im Rahmen der
MdE mit der möglichen Folge einer Verletztenrente zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - unabhängig von der Feststellung der Unfallkausalität - kein Anspruch darauf besteht, bzgl. des Innenmeniskushinterhornrisses eine endgradige Bewegungseinschränkung festzustellen.
Ebenso wie der Versicherte - jenseits der Bestimmung der
MdE - keinen Anspruch auf separate Feststellung von Funktionseinschränkungen als Unfallfolge hat, ist auch der jeweilige Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berechtigt, entsprechende Gesundheitsschäden im Rahmen der Feststellung der Unfallfolgen als "folgenlos ausgeheilt", "ohne Funktionseinschränkung"
etc. einschränkend festzustellen. Solches hat die Beklagte jedoch vorliegend zunächst getan, in dem sie einen "Innenmeniskushinterhornriss im Bereich des linken Kniegelenks ohne funktionelle Einschränkung" als Unfallfolge festgestellt hat.
In Konstellationen, in denen der Kläger - wie vorliegend - unzulässig eine Funktionseinschränkung als Unfallfolge festgestellt wissen will und dem gegenüber der Unfallversicherungsträger eine solche Funktionseinschränkung als Unfallfolge ausgeschlossen hat, besteht zumindest ein Anspruch des Versicherten auf Beseitigung des durch den Unfallversicherungsträger gesetzten Rechtsscheines - mithin ein Anspruch auf Aufhebung dieser einschränkenden Feststellung (im Sinne von "folgenlos ausgeheilt", "ohne Funktionseinschränkung"
etc.). Hierbei handelt es sich lediglich um die Beseitigung eines negativen Rechtsscheins, der für sich keine weitere rechtliche Relevanz besitzt und insbesondere nicht von selbst zur Gewährung einer Verletztenrente führt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 die mit Bescheid vom 7. April 2015 erfolgte "Einschränkung" der anerkannten Unfallfolge zurückgenommen und den Rechtsschein beseitigt, so dass es insoweit keiner weiteren Entscheidung des Senats bedarf.
Im Weiteren weist der Senat darauf hin, dass die medizinischen Unterlagen und bildgebenden Befunde gegen die Annahme eines traumabedingten Knorpelschadens im linken oder rechten Knie
bzw. eines Meniskusschadens im rechten Knie sprechen. Insoweit haben die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Röntgen und MRT) keine Hinweise auf eine Traumafolge gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die kernspintomographische Bildtechnik eine Unterscheidung zwischen einer frischen und alten Verletzung ermöglicht (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017,
S. 655). Bezüglich der Meniskusverletzung ist mit der herrschenden wissenschaftlichen Literaturmeinung (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.,
S. 656) festzuhalten, dass eine entsprechende Läsion nur dann möglich ist, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann müssen jedoch auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat mit geschädigt werden. Meniskusschäden sind somit nur in Begleitung nachweisbarer Kapselbandschäden zu erwarten. Eine tatsächlich unfallbedingt eingetretene Meniskusverletzung ist an sich nur möglich, wenn mit ihr eine schwere Gelenkschädigung, die dann naturgemäß auch mit einer unverkennbaren Sofortsymptomatik (Gelenkschmerz, Gelenkblockierung, zunehmende Gelenkschwellung) einhergeht (strukturelles Schadensbild). Eine blande Anfangssymptomatik mit Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit lässt berechtigten Zweifel aufkommen, ob tatsächlich eine unfallbedingte Meniskusschädigung eingetreten ist (funktionelles Schadensbild). Im Übrigen spricht ein Horizontalriss in aller Regel für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen und nicht durch einen traumatischen Vorfall.
Vorliegend sind - wie auch der Sachverständige
Prof. Dr. S. zutreffend ausführt - weder eine offene Verletzung der Weichteile noch Frakturen oder ein Abriss des hinteren Kreuzbandes gegeben. Darüber hinaus ist es sowohl links (
vgl. MRT-Befund vom 17. Juli 2014) sowie rechts (MRT-Befund vom 17. November 2015) jeweils zu einer horizontal verlaufenden Ruptur des jeweiligen Meniskus gekommen. Das spricht - wie bereits ausgeführt - gegen eine traumatische Verursachung. Der MRT-Befund gibt keinerlei Anhalt für frische Verletzungen, lediglich degenerative Veränderungen waren feststellbar. Im Weiteren hat der Kläger nach dem Unfallereignis weiter gearbeitet und einen Arzt erst nach mehreren Wochen konsultiert, sodass die in der wissenschaftlichen Lehrmeinung geforderte unverkennbare Sofortsymptomatik nicht gegeben ist. Damit sprechen schon das klinische Bild, der Bildbefund sowie das Verhalten nach dem Unfallereignis gegen die Wahrscheinlichkeit des Meniskusschadens am rechten Knie als Folge des Ereignisses.
Darüber hinaus konnte der Senat keinen geeigneten Unfallmechanismus
bzw. kein geeignetes Unfallgeschehen feststellen. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt variiert und ist nicht nur - wie auch das Sozialgericht schon ausgeführt hat - unschlüssig, sondern widersprüchlich. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen weiteren Unfallhergang (Abrutschen der haltenden Hand am Gestänge) als zuvor (Stolpern, Ausrutschen) als Auslöser für den Sturz beschrieben. Die bisherigen Unfallschilderungen, die ein Ausrutschen darstellten, hat er ausdrücklich dementiert. Der tatsächliche Sachverhalt konnte unter diesen Bedingungen vom Senat nicht aufgeklärt werden. Das Unfallereignis muss im Vollbeweis (siehe hierzu bereits oben) erwiesen sein. Von solch einem Vollbeweis, also einer an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, kann der Senat nicht ausgehen. Die Unfallangaben sind zu widersprüchlich. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren anders dokumentierten Unfallgeschehen mit fehlerhafter Darstellung Dritter (D-Arzt, Gutachter
etc.) begründet, hat aber dann nicht erklären können, warum seine Angaben in der mündlichen Verhandlung von seinen eigenen handschriftlichen Angaben vom 6. Oktober 2014 im Unfallfragebogen abweichen. Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass es bei dem Unfallereignis zu einem "wuchtigen Drehsturz" (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.,
S. 657) kam. Ein solcher Sturz wird als einzig möglicher Unfallmechanismus für eine - wie hier - isolierte Meniskusverletzung erkannt. Hierbei wird das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen. Eine Fixierung des Fußes
z.B. durch den Trolley hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung - anders als noch im erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrag - ausgeschlossen. Zuletzt hat der Kläger angegeben, dass er mit der haltenden Hand vom Haltegriff abgerutscht und mit dem Fuß vom Trittbrett abgerutscht sei. Ein solches Wegrutschen des Fußes stellt keinen geeigneten Unfallmechanismus dar, da hierbei keine schädigende Kraft in das Kniegelenk eingeleitet werden kann und insbesondere kein Verdrehen möglich ist (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.,
S. 658). Unklar bleibt zudem - worauf der Sachverständige
Prof. Dr. S. zutreffend hingewiesen hat - wie ein Unfallmechanismus gegeben sein soll, der für beide Kniegelenke einen entsprechenden Drehmechanismus darstellt.
Ein geeigneter Unfallmechanismus ist damit nicht erwiesen. Auch die übrigen Kriterien des funktionellen und strukturellen Schadensbildes sprechen gegen die Annahme einer Unfallursächlichkeit. Damit ist ein unfallbedingter Zusammenhang der geltend gemachten Verletzungen unwahrscheinlich.
2. Ein Anspruch auf Verletztenrente ergibt sich nicht. Nach § 56
Abs. 1 Satz 1
SGB VII haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Ist bei Versicherten die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht nach § 56
Abs. 1 Satz 2
SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Stützrententatbestand). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56
Abs. 1 Satz 3
SGB VII).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die durch den Arbeitsunfall am 17. Mai 2014 verursachte
MdE ist mit weniger als 20 v.H. anzusetzen.
Die Bemessung des Grades der
MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128
Abs. 1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-nenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (
vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 -
B 2 U 24/00 R, juris). Bei der Bewertung der
MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (
vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2016 -
B 2 U 11/15 R und vom 22. Juni 2004 -
B 2 U 14/03 R, beide nach juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerung darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der
MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (
vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86, juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der
MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der
MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (
vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R, juris). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zutreffend von einer
MdE von weniger als 20 v.H. ausgegangen ist.
Als Unfallfolge verblieben sind lediglich die bereits anerkannten Unfallfolgen. Diese, zum Teil folgenlos ausgeheilten, Unfallfolgen rechtfertigt keine
MdE von mindestens 20 v.H. Den Erfahrungswerten folgend ist zudem bei einer Bewegungseinschränkung im Knie von 0/0/120 eine
MdE von 10 v.H. anzunehmen. Eben diese - unfallbedingte - Bewegungseinschränkung ist mit dem Gutachten des
Prof. Dr. M. dokumentiert; die Feststellungen durch
Prof. Dr. S. mit 10/0/120 stehen einer
MdE von 20 v.H. ebenfalls entgegen. Hier ergibt sich vielmehr eine Verbesserung der Bewegungseinschränkungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG. Die Klarstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 führt zu keiner auch nur teilweisen Kostentragungspflicht. Es handelt sich lediglich um die Beseitigung eines Rechtsscheins, der in Anbetracht des gesamten klägerischen Begehrens eine weit untergeordnete Rolle einnimmt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.