Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Senat hat sie daher, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 10.10.2018 auf diese Verfahrensweise hingewiesen worden sind, durch Beschluss
gem. § 153
Abs. 4
SGG zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54
Abs. 2
S. 1
SGG). Zu Recht hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, dem Kläger wegen der anerkannten BK 4103 eine Rente zu gewähren. Wegen der Begründung wird zunächst gemäß § 153
Abs. 2
SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Prüfung des Sach- und Rechtslage zu Eigen.
Die Ermittlungen und der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die den Kläger behandelnden Ärzte
Dr. M und E haben in ihren Befundberichten explizit erklärt, dass sie dem Gutachten des
Dr. A zustimmen.
Dr. M hat in ihrem Befundbericht überhaupt keine Lungenbefunde mitgeteilt und E hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen festgestellt, dass sich die Lungenfunktion klinisch in Bezug auf Sauerstoffaufnahme und Verarbeitung ungehindert zeige. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch
Dr. A verschlimmert habe, ist dies jedenfalls bezüglich der anerkannten BK durch den Befundbericht des E widerlegt. Dieser hat nämlich festgestellt, dass der Gesundheitszustand und die Befunde bis auf eine altersbedingte Abnahme der Belastbarkeit und Immobilität seit März 2015 relativ stabil geblieben sind.
Die unsubstantiierte Auffassung des Klägers, auch das Herzflimmern sei auf die anerkannte Asbestose zurückzuführen, entbehrt jeder Grundlage. Schon
Prof. Dr. C hatte klargestellt, dass das Vorhofflimmern postoperativ nach einem Prostatakarzinom aufgetreten war. Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der anerkannten BK und dem Vorhofflimmern sind überhaupt nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.
Auch der zutreffende Vortrag des Klägers, die
MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56
Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII -), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils. Diese gesetzliche Vorgabe hat das SG bei seiner Entscheidung nämlich beachtet. Für die Bemessung der
MdE haben sich seit langem Erfahrungswerte gebildet, die als Hilfsmittel für die Einschätzung dienen. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber als in sich stimmiges Beurteilungsgefüge die Grundlage für eine gleichförmige Bewertung der
MdE.
MdE-Tabellen bezeichnen typisierend das Ausmaß der durch eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung hervorgerufenen Leistungseinschränkungen in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben und ordnen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen einem Tabellenwert zu. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte geben damit auch allgemeine Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auf Grund des Umfangs der den Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten wieder und gewährleisten, dass die Versicherten bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (siehe Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Anhang
Nr. 12, m.N. auf die Rspr.). Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungswerte hat das SG beanstandungsfrei entschieden, dass die Folgen der anerkannten BK keine
MdE in rentenberechtigender Höhe von mindestens 20 v.H. bedingen. Bei klinischem Normalbefund und einer völlig normalen Lungenfunktion, wie von den Sachverständigen
Prof. Dr. C,
Dr. A und dem behandelnden Arzt E übereinstimmend festgestellt, ergibt sich nach den Erfahrungswerten zum Grad der
MdE (siehe Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Ziff. 9, und Empfehlung für die Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten - Falkensteiner Empfehlung -, Stand Februar 2011, 2012, 13.6, Seite 130) für Pneumokoniosen, wozu auch eine Asbestose gehört, keine
MdE. Erst bei einer im Grenzbereich eingeschränkten Lungenfunktion würde sich danach eine
MdE von 10 v.H. ergeben, die aber, da beim Kläger keine Stützrentensituation vorliegt, auch noch keinen Rentenanspruch begründen würde.
Und schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das SG sich der
MdE-Einschätzung durch die Sachverständigen angeschlossen hat. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht die Einschätzung der
MdE als Tatsachenfeststellung gemäß § 128
Abs. 1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung selbst zu treffen hat. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der
MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (
BSG, Urteil vom 23.04.1987, 2 RU 42/86). Da die Sachverständigen keine Funktionsbeeinträchtigungen durch die anerkannte BK feststellen konnten, ist das SG aus den bereits genannten Gründen zutreffend zu der eigenen Entscheidung gelangt, dass beim Kläger keine
MdE vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gemäß § 160
Abs. 2
SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.