Urteil
Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung - Vorliegen der Entgeltersatzfunktion auch bei Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung neben einer Altersrente

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

B 2 U 7/18 R


Urteil vom:

20.08.2019


Grundlage:

  • SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
  • SGB VII § 46 Abs. 1, 3 |
  • SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 |
  • SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1 |
  • SGB V § 50 Abs. 1 S. 1

Terminvorschau:

(Nr. 36/19 vom 19.08.2019)

Die Beteiligten streiten darum, ob die Gewährung von Verletztengeld den gleichzeitigen Bezug einer Verletztenrente ab dem 12.7.2012 ausschließt.

Der 1946 geborene Kläger bezieht seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Renteneintritt war er zusätzlich mit einem Nettoverdienst von 315 Euro als Bausanierer geringfügig beschäftigt. Ab dem 12.7.2012 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Verletztengeld ab dem 12.7.2012 bis zum Ablauf der 78 Woche gemäß § 45 SGB VII. Die Höhe des Verletztengeldes wurde auf Grundlage des Bruttoentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung errechnet. Mit einem weiteren Bescheid anerkannte die Beklagte bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)). Als Tag des Versicherungsfalls wurde der 12.7.2012 festgesetzt. Wegen des Bezugs des Verletztengeldes beginne der Bezug der Verletztenrente gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ab dem 9.1.2014, dem Tag nach der Beendigung des Bezugs des Verletztengelds. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auch eine geringfügige Beschäftigung eines Rentenbeziehers werde vom Schutzzweck des § 45 SGB VII erfasst. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH auch für die Zeit vom 13.7.2012 bis zum 8.1.2014 zu gewähren. Nach § 72 Abs. 1 SGB VII würden Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der dem Tag folge, an dem der Anspruch auf Verletztengeld ende (Nr. 1). Es könne dahinstehen, ob einem Anspruch auf Verletztengeld entgegenstehe, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits Altersrente bezogen und somit für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion gehabt habe, denn jedenfalls die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII zur Beendigung des Verletztengeldanspruchs griffen im vorliegenden Fall ein. Das Verletztengeld könne seine Entgeltersatzfunktion ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Altersrente beziehe und seinen Lebensunterhalt aus dieser Rente bestreite, nicht mehr erfüllen. Diese Situation trete zumindest dann ein, wenn der Kläger nach Bezug einer Altersrente eine geringfügige Beschäftigung ausübe und sich diese nicht mehr rentenerhöhend auswirke, wie dies bei einem Minijob wie hier vor dem 1.1.2017 der Fall gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Ende des Verletztengeldes nach § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VII voraussetze, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Dies habe die Beklagte festgestellt, indem sie dem Kläger Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII gewährt habe. Hieran ändere auch nichts, dass nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V das Verletztengeld mit "Beginn" der dort genannten Leistungen ende. Der Gesetzgeber habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Leistungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vor der Gewährung einer Leistung iS des § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V liegen müsse. Vielmehr habe der Gesetzgeber unterstreichen wollen, dass es keiner Gewährung von Verletztengeld bedürfe, wenn die Funktion des Verletztengeldes als Lohnersatzfunktion nicht mehr erreicht werden könne. Dies sei unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Leistungsfälle ab Beginn der Gewährung einer Altersrente der Fall.

Terminbericht:

Die Revision der Beklagten war begründet. Das Urteil des LSG war aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückzuweisen.

Zu Recht hat die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Verletztenrente vor dem 9.1.2014 abgelehnt, weil dem Kläger bis zum 8.1.2014 ein Anspruch auf Verletztengeld zustand. Gemäß § 72 Abs. 1 SGB VII werden Verletztenrenten von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem 1. der Anspruch auf Verletztengeld endet, 2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. Dem Kläger stand gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein Anspruch auf Verletztenrente hier erst ab dem 9.1.2014 zu, weil der Anspruch auf Verletztengeld am 8.1.2014 endete. Durch Bescheid der Beklagten vom 22.7.2014 war dem Kläger Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der (geringfügigen) Beschäftigung als Bausanierer ab 12.7.2012 bis zum Ablauf der 78. Woche bewilligt worden. Dieser Bescheid ist gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Bestandskraft dieses Bescheids, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, auch im Verletztenrentenverfahren zu beachten ist oder ob hieran aus verfassungsrechtlichen Erwägungen Zweifel bestehen könnten. Zwar waren für den Kläger die Auswirkungen der ihn begünstigenden Verletztengeldbewilligung auf den Beginn der Rente nicht ohne weiteres erkennbar. Damit könnte ihn die Bindungswirkung unangemessen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 129, 1 Rn. 32), wenn auch in der Begründung des Bescheids ein klarer Hinweis darauf enthalten war, dass die Verletztenrente erst im Anschluss an den Verletztengeldbezug beginnen werde. Es stellt sich zudem die Frage, ob die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid über den Rentenbeginn vom 1.10.2014 nicht zugleich als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheids vom 22.7.2014 über das Verletztengeld hätte behandeln müssen. Dies konnte hier aber dahinstehen, weil ausgehend von den Feststellungen des LSG die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII ab dem 12.7.2012 vorlagen und das Verletztengeld auch nicht vor Ablauf der 78. Woche danach endete (§ 46 Abs. 3 SGB VII). Verletztengeld wird u.a. dann erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Der Kläger wurde während der zuletzt ausgeübten geringfügigen Beschäftigung arbeitsunfähig (Versicherungsfall). Dem Verletztengeldanspruch steht nicht entgegen, dass diese Beschäftigung, die gleichzeitig mit dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeübt wurde, nur geringfügig iS des § 8 SGB IV war. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht erfüllt sind, wenn der Verletzte seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aus anderen Quellen finanziert, weil dem Verletztengeld dann keine Entgeltersatzfunktion zukommt. Dies gilt aber nicht, wenn der Verletzte, wie hier, neben einer (niedrigen) Altersrente sein Einkommen auch aus einer geringfügigen Beschäftigung speist. Nach den Feststellungen des LSG war die Altersrente gerade nicht die alleinige Erwerbsquelle des Klägers. Zwar wäre es für den Kläger im konkreten Fall wohl wirtschaftlich günstiger, wenn er kein Verletztengeld erhalten würde, weil dann die höhere Verletztenrente früher einsetzen könnte. Dieses vom LSG für den konkreten Fall gefundene Ergebnis hätte jedoch bei allgemeiner Anwendung zur Folge, dass Verletzten aus einer vorherigen geringfügigen Beschäftigung überhaupt kein Verletztengeld zustehen könnte. Eine solche Einschränkung des Schutzbereichs des Verletztengelds ist aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht ableitbar. Würde der Versicherungsfall während einer geringfügigen Beschäftigung eintreten und wäre die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten nicht über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert (MdE), so wäre nach dem Lösungsansatz des LSG überhaupt keine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, was weder mit § 31 SGB I noch mit dem sozialen Schutzprinzip (vgl. § 1 Nr. 2 SGB VII) und dem Gebot möglichst weitgehender Verwirklichung sozialer Rechte vereinbar wäre. Damit ist der Auffassung des LSG, dass dem Verletztengeldanspruch generell ein gleichzeitiger Bezug der Altersrente entgegenstehe, nicht zu folgen. Der Kläger hatte schließlich auch keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Verletztenrente gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII. Hiernach endet das Verletztengeld mit Beginn der in § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Leistungen. Es müssen hierfür also erstmalig nach Entstehen des Verletztengeldanspruchs zeitlich nachfolgend die in § 50 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Leistungen gezahlt werden. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung lag. Schließlich lässt sich eine erweiternde Auslegung des § 72 Abs. 1 SGB VII, dass bei Versicherungsfällen, die während einer geringfügigen Beschäftigung eintreten, neben Verletztengeld auch Verletztenrente gezahlt werden könnte, nicht begründen.

Rechtsweg:

SG Trier, Urteil vom 13.05.2016 - S 4 U 36/15
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2018 - L 2 U 114/16

Quelle:

Bundessozialgericht

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2018 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13. Mai 2016 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Verletztenrente ab dem 13.7.2012.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger bezieht seit 2006 Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen des geringen Rentenzahlbetrags war er nach dem Renteneintritt zusätzlich mit einem monatlichen Nettoverdienst von 350 Euro als Bausanierer geringfügig beschäftigt. Durch Bescheid vom 22.7.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage des Bruttoentgelts aus dieser Beschäftigung ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 12.7.2012 Verletztengeld bis zum Ablauf der 78. Woche am 8.1.2014 und führte aus, die Verletztenrente beginne anschließend am 9.1.2014.

Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 1.10.2014 das Vorliegen der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anl. 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an, gewährte dem Kläger Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH ab dem 9.1.2014 und setzte als Tag des Versicherungsfalls den 12.7.2012 fest. Die Verletztenrente beginne gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII am Tag nach dem Ende des Verletztengeldbezugs. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.1.2015). Das SG hat die auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.5.2016).

Das LSG Rheinland-Pfalz hat das Urteil des SG aufgehoben, den Bescheid vom 1.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2015 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 100 vH auch für die Zeit vom 13.7.2012 bis zum 8.1.2014 zu gewähren (Urteil vom 19.3.2018). Nach § 72 Abs. 1 SGB VII seien Renten an Versicherte von dem Tag an zu zahlen, der auf den Tag folge, an dem der Anspruch auf Verletztengeld ende (Nr. 1) oder der Versicherungsfall eingetreten sei, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden sei (Nr. 2). Es könne dahinstehen, ob einem Anspruch auf Verletztengeld entgegenstehe, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits Altersrente bezogen und somit für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion gehabt habe, denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII zur Beendigung des Verletztengeldanspruchs vor. Das Verletztengeld könne seine Entgeltersatzfunktion ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Altersrente beziehe und seinen Lebensunterhalt aus dieser Rente bestreite, nicht mehr erfüllen. Diese Situation trete zumindest dann ein, wenn der Kläger nach Bezug einer Altersrente eine geringfügige Beschäftigung ausübe und sich diese nicht mehr rentenerhöhend auswirke, wie dies hier bei dem Minijob der Fall gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Ende des Verletztengeldes nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII voraussetze, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Dies habe die Beklagte festgestellt, indem sie dem Kläger Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII gewährt habe. Hieran ändere auch nichts, dass das Verletztengeld mit "Beginn" der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen ende. Der Gesetzgeber habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Leistungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich vor der Gewährung einer Leistung iS des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegen müsse. Vielmehr habe der Gesetzgeber unterstreichen wollen, dass es keiner Gewährung von Verletztengeld bedürfe, wenn das Verletztengeld keine Lohnersatzfunktion mehr habe. Dies sei unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Leistungsfälle ab Beginn der Gewährung einer Altersrente der Fall.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 45, 46 SGB VII. Der Kläger habe über seine geringfügige Beschäftigung ca 40 % seines Unterhalts neben seiner Altersrente in Höhe von 550 Euro abgedeckt. Deshalb sei ihm zu Recht Verletztengeld bewilligt worden, das einem früheren Beginn der Verletztenrente entgegenstehe.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2018 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13. Mai 2016 zurückzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG ). Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII . Es war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückzuweisen. Zu Recht hat die Beklagte in dem Bescheid vom 1.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2015 (§ 95 SGG ) den Beginn der Verletztenrente auf den 9.1.2014 festgesetzt und damit zugleich einen Anspruch auf Verletztenrente für davor liegende Zeiträume abgelehnt.

Gemäß § 72 Abs. 1 SGB VII (in der seit dem 1.1.1997 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl I 1254) werden Renten von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (Nr. 1) oder der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (Nr. 2). Nach dieser Vorschrift beginnen Verletztenrenten also nur dann mit dem Tag, der auf den Tag des Versicherungsfalls folgt, wenn überhaupt kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, ansonsten erst, sobald dieser endet ( BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - juris RdNr. 40). Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I), zu denen auch das Verletztengeld zählt (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verletztengeld wird gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt 1 SGB VII ; hierzu unter 1.), unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ; hierzu unter 2.) und kein Beendigungstatbestand i.S. des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt ( BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R - SozR 4-2700 § 46 Nr. 3 RdNr. 10; hierzu unter 3.). Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

1. Der Kläger war als abhängig beschäftigter Bausanierer kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) "Versicherter" und nach den unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) infolge der BK nach Nr. 4104 seit dem 12.7.2012 aufgrund ärztlicher Feststellung (§ 46 Abs. 1 SGB VII) arbeitsunfähig, d.h. nicht mehr in der Lage, dieser geringfügigen Beschäftigung weiter nachzugehen ( BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R - SozR 4-2700 § 46 Nr. 3 RdNr. 12; vgl. zur stRspr. in der gesetzlichen Krankenversicherung nur BSGE 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO ; BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104; BSGE 85, 271 , 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 12 f; zur Übernahme dieses Begriffs in die gesetzliche Unfallversicherung: BSG Urteil vom 29.11.1972 - 8/2 RU 123/71 - USK 72181; BSG SozR 3-2200 § 560 Nr. 1; BSG SozR 3-2700 § 46 Nr. 1).

2. Unmittelbar vor Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit hatte er Anspruch auf Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) in Höhe von monatlich 350 Euro netto aus der geringfügigen Beschäftigung iS des § 8 SGB IV, wobei es für das Verständnis des Begriffs "unmittelbar" nicht auf einen tagesgenauen zeitlichen Anschluss, sondern darauf ankommt, dass der Versicherte, als er arbeitsunfähig wurde, von einer der im Gesetz aufgeführten Einkunftsarten gelebt haben muss ( BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr. 1 RdNr. 17). Ein Anspruch auf Verletztengeld ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch bei einer zuvor ausgeübten geringfügigen Beschäftigung möglich. Eine restriktive Auslegung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VII dahingehend, dass bei einer vorhergehenden geringfügigen Beschäftigung iS des § 8 SGB IV die Bewilligung von Verletztengeld grundsätzlich nicht in Betracht kommt, lässt sich nicht begründen. Zwar hat der Senat entschieden, dass beim Verletztengeld die Entgeltersatzfunktion im Vordergrund stehe und § 45 SGB VII sicherstellen solle, dass nur solche Versicherten die Leistung erhalten, die zum Kreis der Erwerbstätigen gehören und ihren Lebensunterhalt vor Eintritt der versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus einer Erwerbstätigkeit oder einer daran anknüpfenden Sozialleistung bestritten haben. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII seien dagegen nicht erfüllt, wenn der Verletzte seinen Lebensunterhalt zu diesem Zeitpunkt aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen, Kapitaleinkünften, Rente oder Sozialhilfe, finanziere ( BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR. 4-2700 § 45 Nr. 1 RdNr. 17). Als der Kläger am 12.7.2012 arbeitsunfähig erkrankte, gehörte er aber nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) als Bausanierer zum Kreis der Erwerbstätigen und bestritt seinen Lebensunterhalt nicht allein aus der niedrigen Altersrente, sondern wesentlich auch aus der geringfügigen Beschäftigung, sodass die lebensunterhaltssichernde Funktion des Verletztengeldes zum Tragen kam.

Zwar könnte es für den Kläger im konkreten Fall wohl wirtschaftlich günstiger sein, wenn er kein Verletztengeld erhalten hätte, weil dann die höhere Verletztenrente früher einsetzen könnte. Dieses, vom LSG für den konkreten Fall gefundene Ergebnis, könnte jedoch bei einer über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehenden Anwendung erhebliche Folgen haben. Zum einen würden Altersrentner mit nur geringer Altersrente niemals Verletztengeld erhalten können, wenn sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der (zu niedrigen) Altersrente durch eine (wenn auch nur geringfügige) Erwerbstätigkeit aufstocken. Zum anderen würde einem Verletzten, dessen Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus nicht um wenigstens 20 vH gemindert ist, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht nur kein Verletztenrentenanspruch (rückwirkend) ab dem Tag nach dem Versicherungsfall zustehen (dazu Burchardt in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII , § 72 RdNr. 7), sondern überhaupt keine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies widerspräche dem sozialen Schutzprinzip (vgl. § 1 Nr. 2 SGB VII) und dem Gebot der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I; vgl. z.B. Gitter/Nunius in Schulin, Handbuch des SV-Rechts, § 5 RdNr. 141 - 143; vgl. BSG Urteil vom 5.5.1998 - B 2 U 9/97 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 11 S. 31 f.). Eine solche Auslegung des § 45 SGB VII wäre auch nicht mit dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I vereinbar. Eine Beschränkung auf Fälle einer MdE von mindestens 20 vH würde andererseits auf Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG stoßen. Schließlich würde dies auch zu erheblichen praktischen Problemen führen, weil erst nach Ablauf der 26. Woche hierüber entschieden werden kann, das Verletztengeld jedoch bereits vorher auszuzahlen ist.

3. Das Verletztengeld hat auch nicht vor dem Ablauf der 78. Woche am 8.1.2014 geendet. Entgegen der Ansicht des LSG liegt der Beendigungstatbestand des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII nicht vor. Nach dieser Vorschrift endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, mit "Beginn" der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. Zu den in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen zählt u.a. die Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Kläger aber bereits seit 2006 bezieht. Dass dieser Rentenbezug bereits vor Entstehung des Anspruchs auf Verletztengeld zu einem Ende des Verletztengeldanspruchs i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII führen könnte, lässt sich weder einer Auslegung nach dem Wortlaut (dazu unter a), noch dem systematischen Zusammenhang (dazu unter b), der Entstehungsgeschichte (dazu unter c) oder dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 SGB VII entnehmen (dazu unter d).

a) Bereits der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII verlangt als Beendigungstatbestand für den Bezug des Verletztengeldes, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen "beginnen". Der Wortlaut der Norm steht damit der vom LSG offenbar vertretenen Auslegung, dass ein gleichzeitiger Bezug von Altersrente und Verletztengeld nicht möglich sei, entgegen. Da nur etwas beginnen kann, was vorher nicht existierte, setzt die Norm mithin nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass erstmalig zeitlich nach Entstehen des Verletztengeldanspruchs Leistungen der in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Art "beginnen".

b) Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich kein anderes Ergebnis begründen. Soweit der 1. Senat des BSG zu § 50 SGB V entschieden hat, dass ein Krankengeldbezug neben den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen ausgeschlossen sei ( BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - juris RdNr. 11; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 5/97 R - BSGE 83, 13 , 16 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 5 S 22 jeweils unter Bezug auf den Gesetzentwurf eines 3. SGB V-ÄndG der Bundesregierung, BT-Drucks 13/340 S 9 zu Nr. 2), begründet er seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Änderung der Überschrift des § 50 SGB V , wobei das Wort "Wegfall" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt wurde (durch Gesetz vom 10.5.1995,BGBl I 678), eine Reaktion auf seine Rechtsprechung gewesen sei, dass die Norm nur in den Fällen anwendbar sei, in denen das Ruhegehalt nach Entstehung des Krankengeldanspruchs beginne ( BSG Urteil vom 15.12.1993 - 1 RK 25/93 - juris RdNr. 13). Die Begrifflichkeit des § 50 SGB V wurde jedoch bei Einführung des § 46 SGB VII zum 1.1.1997 gerade nicht übernommen. In § 46 SGB VII ist vielmehr von "Beginn und Ende des Verletztengeldes" die Rede. Die Begründung des Gesetzgebers zur geänderten Fassung des § 50 SGB V (BT-Drucks 13/340 S 9), dass ein zeitlich deckungsgleicher Bezug von mehreren Lohnersatzleistungen sozialpolitisch nicht sinnvoll und deshalb jeglicher Krankengeldbezug neben den genannten Leistungen ausgeschlossen sei, ist auf § 46 SGB VII nicht übertragbar. Hierfür spricht zum einen die sich vom Krankengeld unterscheidende Höhe des Verletztengeldes (vgl. BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 1/08 R - SozR 4-2700 § 47 Nr. 5 RdNr. 14) und zum anderen die in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII geregelte Rückausnahme "es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen". Hieraus folgt, dass bei nachträglicher Bewilligung einer Rente nach dem SGB VI , die durch einen Versicherungsfall des SGB VII verursacht wurde - wie es bei Erwerbsminderungsrenten gemäß § 43 SGB VI denkbar ist - ein Doppelbezug dieser Leistungen möglich ist.

c) Auch die historische Auslegung stützt diese Auffassung: § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII ist weitgehend identisch mit § 560 und § 580 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung. Dort findet sich jedoch keine dem § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII entsprechende Ausschlussnorm mit Ausnahme eines bestehenden Anspruchs auf Übergangsgeld nach §§ 568 , 568a RVO, der wiederum im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung stehen musste. Zudem spricht der Wortlaut des § 562 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung ("Wegfall und Wiedergewährung des Verletztengeldes") dafür, dass auch vor Inkrafttreten des SGB VII die dort normierten Beendigungstatbestände zeitlich nachfolgend eintreten mussten und nicht ex tunc rechtsvernichtend den Verletztengeldanspruch gar nicht erst zur Entstehung brachten.

d) Schließlich spricht auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII dagegen, eine bereits vor dem Versicherungsfall begonnene Altersrente als Beendigungsgrund für das Verletztengeld nach dem SGB VII zu werten. Zwar sollen auch nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII grundsätzlich Doppelleistungen vermieden werden und die Leistungszuständigkeit der Kranken- bzw. der Unfallversicherungsträger von anderen Leistungsträgern abgegrenzt werden (BT-Drucks 13/2204 S 87; vgl. Heinz, SGb 2016, 25, 29). Jedoch setzt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII nach seinem Wortlaut weiterhin voraus, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Damit ist zwar eine Besserstellung der rehabilitationsfähigen Versicherten verbunden, deren Anspruch auf Verletztengeld mit Bewilligung einer der genannten Leistungen nicht endet (vgl. Ricke, BG 1998, 108), was aber gerade damit zu rechtfertigen ist, dass typischerweise der Bezug dieser Leistungen in der Regel das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dokumentiert (Heinz, SGb 2016, 25, 29). Eine solche Indizwirkung des Bezugs konkurrierender Leistungen ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn ihr Beginn zeitlich nach dem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung liegt. Beginnen solche Leistungen vorher, setzt dies zwingend voraus, dass parallel zum Leistungsbezug eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sodass der Leistungsbezug auch nicht das Ende der Erwerbstätigkeit markieren konnte. Damit korrespondiert, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Ausschlussprinzip gibt, das einer "Doppel-"Leistung von Verletztengeld und Verletztenrente entgegensteht ( BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 2 U 6/14 R - BSGE 119, 204 = SozR 4-2700 § 72 Nr. 1, RdNr. 16). Damit ist auch der gleichzeitige Bezug von zeitlich vor einem Versicherungsfall begonnener Altersrente und Verletztengeld denkbar.

Da die Voraussetzungen anderer Beendigungstatbestände für den Bezug des Verletztengeldes i.S. des § 46 Abs. 3 SGB VII vor dem 9.1.2014 nicht erfüllt sind, ist die Beklagte zutreffend von einem Ende des Verletztengeldes mit Ablauf der 78. Woche gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII am 8.1.2014 ausgegangen. Die Verletztenrente begann daher gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erst am Folgetag, d.h. am 9.1.2014.

Dahinstehen konnte deshalb auch, ob dieses Ergebnis nicht schon daraus folgte, dass der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2014 nicht angefochten hat und bereits deshalb für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) das Bestehen eines Anspruchs auf Verletztengeld bis zum 8.1.2014 feststand.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG .

Referenznummer:

R/R8294


Informationsstand: 27.01.2020