Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit - privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung - Tanken - Wegunterbrechung

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

B 2 U 9/18 R


Urteil vom:

30.01.2020


Grundlage:

  • SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1

Terminvorschau:

(Nr. 1/20 vom 21.01.2020)

F. D. ./. BG Handel und Warenlogistik
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 20.09.2016 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

Die Klägerin ist bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt, der Weg zur Arbeitsstätte beträgt 75 km. Am Unfalltag fuhr sie mit ihrem Pkw auf dem gewohnten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit. Aufgrund von Brückenbauarbeiten kam es auf der Strecke immer wieder zu Verkehrsbeeinträchtigungen, was die Klägerin wusste. Der Heimweg ist 75 km, der Tank reicht nur für 70 km. Nach Beendigung der Arbeit bestieg die Klägerin das Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Beim Start des Motors ertönte erstmalig ein Tank-Warngeräusch und die entsprechende Anzeige leuchtete auf. Mit der Reservemenge Kraftstoff ergab sich eine Reichweite von 70 km. Die Klägerin fuhr die nächstgelegene Tankstelle an. Nach dem Tanken rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus, wodurch es u.a. zu einer Sprunggelenksfraktur rechts kam. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das Tanken sei allgemein nur in eng auszulegenden Ausnahmefällen eine versicherte Tätigkeit, wenn das Tanken unvorhersehbar notwendig werde. Das Tanken sei hier zwar notwendig gewesen. Es sei jedoch nicht objektiv und subjektiv unvorhersehbar gewesen. Dies sei nur der Fall, soweit sich die Notwendigkeit zum Tanken aus unerwarteten Verkehrsbehinderungen, Umleitungen oder Fahrzeugdefekten ergebe. Die der Klägerin bekannten Verkehrsstörungen seien nicht unvorhersehbar gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Beim Tanken habe es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der Tank sei soweit geleert gewesen, dass sie mit der vorhandenen Reservetankfüllung nicht nach Hause gekommen wäre. Sie habe ihre Obliegenheiten zur Prüfung der Benzinmenge erfüllt. Hieran dürften keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

Terminbericht:

(Nr. 1/20 vom 30.01.2020)

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 SGB VII erlitt, als sie auf dem Heimweg eine Tankstelle aufsuchte und dort auf einem Treibstofffleck ausrutschte. Das Tanken stand nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin iS von § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII - auch nicht als Betriebsweg -, weil die Arbeitszeit an jenem Tag bereits beendet war. Auch erlitt sie keinen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Zwar stand sie grundsätzlich nach dieser Norm unter Versicherungsschutz, weil danach das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit versichert ist. Diesen unmittelbaren Weg hat die Klägerin aber durch das Tanken und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten mehr als nur geringfügig unterbrochen. Diese Handlungen standen als privatwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Tanken eine grundsätzlich unversicherte Tätigkeit. Das Tanken war nicht ausnahmsweise als Vorbereitungshandlung versichert. Vorbereitungshandlungen werden in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur einbezogen ,soweit sie einen besonders engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit aufweisen und dieser bei wertender Betrachtung so nahe stehen, dass ihre Einbeziehung gerechtfertigt erscheint. Dabei handelt es sich um eng zu handhabende Ausnahmen, weil das Gesetz in § 8 Abs 2 SGB VII lediglich bestimmte Vorbereitungshandlungen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen hat. Das verbrauchsbedingte Auftanken des privaten Kfz erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es lediglich allgemein der Erhaltung der Betriebsfähigkeit des Kfz dient. Soweit der Senat in der Vergangenheit Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hat, wenn es auf dem Weg notwendig wurde, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, wird klargestellt, dass hieran nicht festgehalten wird. Ausgangspunkt, auch in der älteren Rechtsprechung des Senats, war stets, dass Tanken örtlich und zeitlich nicht festgelegt ist und es dem Versicherten überlassen ist, wann er tankt. Angesichts dessen gehört das verbrauchsbedingte Auftanken bei wertender Betrachtung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass dazu, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu erörtern. Es besteht auch keine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zum Tanken. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig, weil das Tanken eines Kfz nicht im "Vorübergehen" erledigt werden kann. Vielmehr stellen das Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar. Als die Klägerin auf dem Weg zum Bezahlen ausrutschte, hatte die Unterbrechung des Weges bereits begonnen, weil sie ausgestiegen war und getankt hatte, sodass sie ihre auf das private Tanken gerichtete Handlungstendenz in ein objektives Handeln umgesetzt hatte. Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Dazu hätte der ursprünglich geplante und unterbrochene Weg wieder fortgeführt werden müssen. Das private Kfz ist schließlich kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII.

Rechtsweg:

SG Meiningen, Urteil vom 04.09.2017 - S 9 U 479/17
LSG Thüringen, Urteil vom 19.04.2018 - L 1 U 1165/17

Quelle:

Bundessozialgericht

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 20.9.2016 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat als sie nach dem Auftanken ihres Pkw stürzte.

Die Klägerin ist bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt, ihr Weg zur Arbeitsstätte beträgt ca 75 km. Am Unfalltag fuhr sie mit ihrem Pkw auf dem üblichen Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit. Nach Beendigung der Arbeit bestieg sie das Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Beim Start des Motors ertönte erstmalig ein Tank-Warngeräusch und die entsprechende Anzeige leuchtete auf. Mit der Reservemenge Kraftstoff ergab sich eine Reichweite von 70 km. Die Klägerin fuhr die nächstgelegene Tankstelle an, um den Pkw aufzutanken. Nach Beendigung des Tankvorgangs rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus und zog sich ua eine Sprunggelenksfraktur rechts zu.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 11.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 16.2.2017). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.9.2017), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang unterbrochen. Das eigenwirtschaftliche Tanken stehe nur dann in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, wenn es unvorhersehbar notwendig werde. Das Tanken sei hier zwar notwendig, jedoch nicht objektiv und subjektiv, z.B. aufgrund unerwarteter Verkehrsbehinderungen, Umleitungen oder Fahrzeugdefekten, unvorhersehbar gewesen. Die der Klägerin bekannten Verkehrsstörungen auf ihrem üblichen Weg zur Arbeit seien nicht unvorhersehbar gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Beim Tanken habe es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der Tank sei soweit geleert gewesen, dass sie mit der vorhandenen Reservetankfüllung nicht nach Hause gekommen wäre.


Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 und des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017, sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20. September 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.


Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) ist unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII erlitten als sie nach dem Tankvorgang stürzte, weil das Auftanken eines Pkw grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII steht.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 10; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 12; vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37 RdNr 14; vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 9; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Tanken stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, dazu unten I.). Es stand aber auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, dazu unten II.). Das Auftanken des privaten Kfz der Klägerin war auch keine Instandhaltung von Arbeitsgerät (§ 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, dazu unten III.).

I. Das Tanken war keine versicherte Verrichtung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Insbesondere lag kein versicherter Betriebsweg vor, weil zum Unfallzeitpunkt die Arbeitstätigkeit der Klägerin bereits beendet war und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Weg im betrieblichen Interesse zurückgelegt wurde (vgl BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 12). Nach den Feststellungen des LSG trat die Klägerin den Weg an, um nach dem Ende der Arbeitszeit nach Hause zu fahren. Dagegen sind Betriebswege solche Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 17; vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 10; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16; vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14).

II. Das Tanken stand auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Die Klägerin hat diesen grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang mehr als nur geringfügig unterbrochen. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zum Folgenden BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13). Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 12; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 = juris RdNr 15; vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156 = juris RdNr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 12; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 12; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9).

Zunächst befand sich die Klägerin auf dem unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zu ihrer Wohnung mit der Handlungstendenz, diesen zurückzulegen. Dieser versicherte Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wurde jedoch durch die dem Tanken dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Es handelte sich dabei um rein privatwirtschaftliche Verrichtungen, die als solche nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung standen (dazu unter 1.). Die Unterbrechung des Weges war mehr als geringfügig und hatte zum Zeitpunkt des Sturzes auch bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war. Zum Unfallzeitpunkt dauerte die Unterbrechung auch noch an, sodass der Versicherungsschutz vor dem Unfallereignis nicht erneut begründet wurde (dazu unter 2.).

1. Das Tanken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges grundsätzlich nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII vorgenommen wird (BSG Urteile vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19 = juris RdNr 18; vom 24.5.1984 - 2 RU 3/83 - juris RdNr 10; vom 14.12.1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr 39 = juris RdNr 14; vom 30.1.1970 - 2 RU 198/67 - juris RdNr 14; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF = juris RdNr 19; vom 28.4.1967 - 2 RU 82/64 - juris RdNr 16; vom 20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO = juris RdNr 15; vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 16 f).

Soweit der Senat in älteren Urteilen unter Geltung der RVO vereinzelt den Tankvorgang auch dann unter Versicherungsschutz gestellt hat, wenn das Tanken zur Beendigung des gerade angetretenen Weges notwendig war (BSG Urteil vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF = juris RdNr 19; s aber auch BSG Urteil vom 28.2.1964 - 2 RU 22/61 - juris RdNr 13; vgl BSG Urteile vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19 = juris RdNr 15; vom 24.5.1984 - 2 RU 3/83 - juris RdNr 10; vom 14.12.1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr 39 = juris RdNr 14; vom 30.1.1970 - 2 RU 198/67 - juris RdNr 16), wird ausdrücklich klargestellt, dass solche Tankvorgänge nach geltendem Recht im Regelfall nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallen. Nach diesen vereinzelten älteren Entscheidungen zu § 550 RVO war die Notwendigkeit, den Reservetank überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen, das maßgebliche Indiz für die Einbeziehung des Nachtankens in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 14.12.1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr 39 = juris RdNr 14). Auf die Frage, ob die Notwendigkeit des Tankens für den Versicherten unvorhergesehen eintrat, wurde dabei weder zwingend noch tragend abgestellt (BSG Urteile vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19 = juris RdNr 18; vom 24.5.1984 - 2 RU 3/83 - juris RdNr 10; vom 14.12.1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr 39 = juris RdNr 14; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF = juris RdNr 19; vom 28.2.1964 - 2 RU 22/61 - juris RdNr 13; vom 11.12.1980 - 2 RU 71/78 - juris; vom 28.4.1967 - 2 RU 82/64 - juris; vom 30.1.1970 - 2 RU 198/67 - juris RdNr 16). Teilweise hat der Unfallsenat des BSG früher auch Tankvorgänge in den Schutz der Wegeunfallversicherung einbezogen, in denen das Tanken gerade nicht unvorhergesehen notwendig geworden war (BSG Urteile vom 24.5.1984 - 2 RU 3/83 - juris RdNr 1; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF = juris RdNr 3; vgl BSG Urteile vom 30.1.1970 - 2 RU 198/67 - juris RdNr 2, 16; vom 24.1.1995 - 8 RKnU 1/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 23 = juris RdNr 3, 27).

Ein solch weitgehender Versicherungsschutz ist im Rahmen der Wegeunfallversicherung unter Geltung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht mehr zu rechtfertigen (vgl zur Eingrenzung des Versicherungsschutzes bei reinen Vorbereitungshandlungen für den versicherten Weg: BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 19). Denn während der weite Wortlaut des § 550 Abs 1 RVO und auch dessen Vorgängervorschrift des § 543 RVO "Wege" nach und von dem Ort der Tätigkeit schützte und damit Auslegungsspielräume eröffnete, erfasst der enger formulierte § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nur noch das Zurücklegen des "unmittelbaren Weges" nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw als jeden Fahrer treffende Maßnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit seines Pkw steht daher nicht unter Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, auch dann, wenn der konkrete Weg ohne ein Auftanken nicht zu Ende geführt werden könnte.

Denn das Tanken ist letztlich nur eine Vorbereitungshandlung einer weiteren, nur ausnahmsweise kraft gesetzlicher Anordnung unter Versicherungsschutz stehenden Vorbereitungshandlung - nämlich des Zurücklegens des Weges zur bzw von der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (zuletzt BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 19 in Bezug auf das Tanken unter Verweis auf BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO; vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 17; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 19; vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 22; vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 16). Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 17; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 20; vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5). Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 19; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 20; vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 22).

Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Vorbereitungshandlungen trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII Rechnung (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 18). Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 18). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie hier des Zurücklegens des Weges vom Ort der Arbeitsstätte - in den Unfallversicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 18 unter Verweis auf BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5), wohl auch deshalb, weil damit das Haftungsrisiko der die alleinige Beitragslast tragenden Unternehmer auf einen Bereich ausgedehnt wird, in dem sie nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Lage sind.

Deshalb gehört das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw bei wertender Betrachtung als typische Vorbereitungshandlung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 8.3.2017 - L 2 U 458/15 - juris RdNr 31; LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23 f und vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 f; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.3.2012 - L 2 U 339/10 - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31; Hessisches LSG Urteil vom 20.5.2008 - L 3 U 195/07 - juris RdNr 21 f; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 24 f; vom 10.8.2005 - L 17 U 74/05 - juris RdNr 24 f und vom 28.5.2002 - L 15 U 303/00 - juris RdNr 28 f; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257). Ein besonders enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit - hier zum Zurücklegen des unmittelbaren Weges von bzw. nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - liegt beim normalen, verbrauchsbedingten Auftanken des Pkw nicht vor. Nach Überzeugung des Senats gibt der Wortlaut des § 8 Abs 2 SGB VII - der als solcher schon eine Ausnahmevorschrift darstellt - keinen Anhalt, den Bereich der vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfassten Vorbereitungshandlungen noch weiter auszudehnen.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats war schon immer, dass der Tankvorgang örtlich und zeitlich nicht festgelegt ist und jeweils der privaten Entscheidung der Versicherten unterliegt und daher grundsätzlich unversichert ist (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO = juris RdNr 15). Würde man ausschließlich auf die Notwendigkeit, auftanken zu müssen, um den konkret angetretenen Weg vollenden zu können, abstellen, so wäre weiter zu beachten, dass die Notwendigkeit, gerade zu einer bestimmten Zeit tanken zu müssen, auch davon abhängt, ob überhaupt mit einem Kfz gefahren wird, wo und wie der Wohnort liegt und welches Fahrzeug (Verbrauchsverhalten, Tankgröße, Antriebsart: Elektromotor/Benziner) gewählt wird, ob Inspektionsintervalle eingehalten werden, wie sich die Fahrweise darstellt und wie vorausschauend getankt wird. Alle diese Umstände sind der Einflussnahme durch den Unternehmer weitgehend entzogen. Weiterhin ist der technische Fortschritt in der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Tankanzeigen zu berücksichtigen. Es kann danach regelmäßig ohne Weiteres am Vortag geprüft werden, ob der Kraftstoffvorrat für den nächsten Tag ausreicht (so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257). Außerdem lässt sich nicht in jedem Einzelfall objektivieren, ob die Treibstoffreserve zwingend in Anspruch genommen werden musste und es wäre ggf in jedem Einzelfall abzugrenzen, ob mit dem vorhandenen Reservekraftstoff das Ziel noch hätte erreicht werden können oder ob der Kraftstoff für die nächste Fahrt beschafft werden sollte (vgl BSG Urteil vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr 19; darauf verweisend Ricke aaO; vgl Ziegler aaO RdNr 257). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich auch dadurch ein Wertungswiderspruch ergibt, dass der vorausschauend tankende Fahrer regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Fahrer bei selbst herbeigeführtem Benzinmangel in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Schließlich müsste bei einer Einbeziehung des Tankvorgangs in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung dann auch erörtert werden, welche weiteren Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen eines Kfz-Halters (wie etwa der Ölwechsel, Messung des Reifendrucks etc) versichert sein könnten.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu erörtern, welche der in der Rechtsprechung der LSG und der Literatur in Erwägung gezogenen Fallgruppen bzw außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Auftankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen könnten. Genannt werden hier: Verkehrsumleitungen und Staus (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 4.9.2014 - L 2 U 42/12 - juris RdNr 23; vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 17 und vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris RdNr 31), Fahrzeugschäden (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris RdNr 18; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 9.4.2008 - L 17 U 188/07 - juris RdNr 25) oder Benzindiebstahl (Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 06/18, § 8 RdNr 119; Ricke in KassKomm, 08/19, § 8 SGB VII RdNr 218; Ziegler in H. Becker ua, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 SGB RdNr 257). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen jedenfalls keine solchen besonderen Umstände vor, und die auf der täglichen Fahrtstrecke üblichen Verzögerungen waren der Klägerin bekannt.

Schließlich folgt auch nicht aus straßenverkehrsrechtlichen Pflichten die Einbeziehung des auf dem Weg notwendig gewordenen Tankens in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung. Der Senat hat in der Vergangenheit teilweise die auf dem Weg erfolgende Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die allein Privatinteressen schützen (§ 142 StGB), nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 18; anders insoweit noch BSG Urteil vom 23.3.1972 - 2 RU 46/70 - SozR Nr 16 zu § 550 RVO = juris RdNr 18). Es kann dahinstehen, ob das Bestehen öffentlich-rechtlicher Pflichten, die die Allgemeinheit schützen, grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dafür darstellt, um in der gesetzlichen Unfallversicherung den versicherten vom unversicherten Bereich abzugrenzen. Denn es besteht jedenfalls keine die Allgemeinheit schützende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tanken, nicht einmal bei einer beabsichtigten Autobahnfahrt, weil die Fahrtunterbrechung aufgrund von Benzinmangel kein nach § 18 Abs 8 StVO verbotenes Halten, sondern ein Liegenbleiben gemäß § 15 StVO ist (OLG Karlsruhe Urteil vom 19.2.1975 - 2 Ss 15/75 - VRS 49, 264, 266; OLG Hamm Urteil vom 7.2.1979 - 2 Ss OWi 3321/78 - VRS 57, 215, 216). Ein "Halten" des Pkw setzt nämlich den entsprechenden Willen des Fahrers voraus (OLG Celle Urteil vom 12.12.2007 - 14 U 80/07 - juris RdNr 16; OLG Hamm Urteil vom 7.2.1979 - 2 Ss OWi 3321/78 - VRS 57, 215). Das Liegenbleiben aufgrund von Benzinmangel kann zu einer deliktischen Haftung führen (OLG Köln Urteil vom 15.7.1975 - Ss 128/75 - VRS 50, 110; OLG Karlsruhe Urteil vom 19.2.1975 - 2 Ss 15/75 - VRS 49, 264; OLG Hamm Urteil vom 9.6.1958 - 2 Ss 159/58 - VRS 16, 35; vgl BGH Urteil vom 4.11.1960 - VI ZR 50/60 - VRS 20, 11). Die Normen der §§ 223 ff StGB schützen jedoch Individualinteressen (Fischer, StGB, 66. Aufl 2019, § 223 RdNr 2). Das gilt erst recht für die korrespondierende zivilrechtliche Haftung (§§ 823 ff BGB). Auch etwaige Fehlvorstellungen der Klägerin über ihre Pflichten könnten einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen (BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 22).

2. Die Unterbrechung der grundsätzlich versicherten Heimfahrt der Klägerin durch den Tankvorgang war nicht nur geringfügig. Das Tanken stellt gegenüber dem Autofahren eine eigenständige, von Dritten beobachtbare Handlungssequenz dar, die eine Zäsur in dem Zurücklegen des versicherten Weges bedeutet (BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 19 ff).

Der Sturz ereignete sich auch nach Beginn der Unterbrechung. Bereits mit dem Einleiten des Abbiegevorgangs auf das Tankstellengelände wird der Weg unterbrochen (BSG Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 16). Hier hatte die Klägerin bereits den versicherten unmittelbaren Weg verlassen und war aus dem Pkw ausgestiegen, um zu tanken.

Die Klägerin hätte erst dann wieder unter Versicherungsschutz gestanden, wenn sie den unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wieder erreicht hätte (BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 20, 22; vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3). Hierfür genügt nicht die bloße Absicht, den unmittelbaren Weg wieder fortzusetzen. Vielmehr muss der unmittelbare Weg auch tatsächlich räumlich wieder erreicht werden (BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60: bloße Handlungsintention nicht ausreichend, wenn Versicherter sich auf Abweg befindet), was hier nicht der Fall war.

III. Das Tanken stand schließlich nicht im Zusammenhang mit dem Instandhalten des Arbeitsgeräts, weil das private Kfz der Klägerin kein Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII ist (BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 17 und vom 23.3.1972 - 2 RU 133/70 - juris RdNr 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Referenznummer:

R/R8444


Informationsstand: 18.06.2020