Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG Detmold hat den Beklagten mit Urteil vom 25.08.2009 zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines PKW zu bewilligen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht mit Erfolg beanspruchen, dass dieser die Kosten für den Erwerb eines behinderungsgerecht umgebauten Pkw übernimmt. Dieses Begehren der Klägerin wird von keiner Anspruchsgrundlage getragen.
1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus
§§ 53,
54 SGB XII.
a) Die Klägerin ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt gemäß § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, weil sie durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.
b) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die besonderen Voraussetzungen des
§ 60 SGB XII in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung.
Gemäß § 60
SGB XII kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen. Gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nach § 60
SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.02.1975 (BGBl. I
S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I
S. 3022, 3059)) - gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den
§§ 33 und
55 SGB IX.
Gemäß § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung wird sie in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
Gemäß
§ 9 der Eingliederungshilfe-Verordnung können auch andere Hilfsmittel gewährt werden. Hierzu gehören gemäß § 9
Abs. 2
Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung "besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen der Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist". Da der Umbau des PKW der Klägerin einen erheblichen Umfang hat und fast die Kosten für den Neuerwerb des PKW erreicht, greift hier § 9
Abs. 2
Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht ein (
vgl. bereits SG Münster, Urteil vom 10.10.2007, S 16 SO 116/05, und SG Detmold, Urteil vom 29.11.2007).
Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8
Abs. 1 Satz 2 als auch § 9
Abs. 2
Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das
Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (
LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010,
L 20 SO 75/07, anhängig
BSG - B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).
Die Klägerin ist nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, insbesondere nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben.
aa) Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat das
BVerwG mit Urteil vom 20.07.2000 (
5 C 43/99, BVerwGE 111, 328) ausgeführt, dass das Primat dieser Leistung bei der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (
vgl. auch Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 54 Rn. 34 a.E.)
bzw. einer vergleichbar "gewichtigen" Zielsetzung; damit nimmt sie eine Sonderstellung ein (Wehrhahn a.a.O.). Dies verdeutlicht das Regelbeispiel in § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, wonach der behinderte Mensch "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" auf die Benutzung eines
Kfz angewiesen sein muss. Aus dieser Orientierung an der Teilhabe am Arbeitsleben folgt, dass der behinderte Mensch regelmäßig - wie bei einer (vor allem vollschichtigen) Tätigkeit erforderlich - auf das
Kfz angewiesen sein muss. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeuges erforderlich ist (
vgl. BVerwG, a.a.O.). Ausgeschlossen ist die Kraftfahrzeughilfe daher bei einer nur gelegentlichen Inanspruchnahme, weil dies nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar ist, den die Gesetzgebung vor Augen hatte, nämlich mit dem Angewiesensein auf ein
Kfz, um am Arbeitsleben teilhaben zu können.
Zur Begründung hat das
BVerwG (a.a.O.) ausgeführt:
"Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird in § 8
Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Arbeitsleben" deutlich gemacht, dass hierin der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt. Sind damit andere Gründe zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, so müssen sie jedoch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört - wie der Senat aus der Bezeichnung des Hauptzwecks geschlossen hat - auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Urteil vom 27. Oktober 1977 -
BVerwG 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31, (33) = Buchholz 436.0 § 40 BSHG
Nr. 8
S. 15). In § 8
Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO F. 1964 hieß es nämlich: "wenn er (der Behinderte) wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist".
In der jetzt geltenden Fassung des § 8
Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO, die er durch die Zweite Änderungsverordnung vom 28. Mai 1971 (BGBl I
S. 728) erhalten hat, fehlt zwar das Wort "regelmäßige". Auch wenn es in der Begründung der Bundesregierung heißt, die Neufassung bedeute insgesamt eine gewisse Besserstellung des Behinderten, sollte mit dem Weglassen des Tatbestandsmerkmals "regelmäßige" nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich bestehende Notwendigkeit der Benutzung ausreichen sollte. Denn zu
§ 10 Abs. 6 EinglH-VO in seiner Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung 1971, die dort das Tatbestandsmerkmal "regelmäßige" eingeführt hat, heißt es in der Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 127/71 Begründung zu
Nr. 11
S. 11): " ... wird die Anpassung der Bestimmung insoweit an die für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geltende Regelung in § 8
Abs. 1 vorgeschlagen." Was der Senat in BVerwGE 55, 31, 33 dahin formuliert hat, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, bestehen muss, hat der Verordnungsgeber in § 10
Abs. 6 EinglH-VO dahin ausgedrückt, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.
Zu Recht stellt das Berufungsgericht für die Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten ab und verneint diese Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden (
vgl. Urteile vom 11. November 1970 a.a.O.
S. 257 f.
bzw. S. 2 f. und vom 9. Juni 1971 -
BVerwG 5 C 84.70 - Buchholz 436.01 § 8 Eingliederungshilfe-VO
Nr. 2
S. 2)."
bb) Nach dieser Entscheidung des
BVerwG aus dem Jahr 2000 ist § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (
SGB IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, vom 19.06.2001 (BGBl. 2001,
S. 1046 - dort in Artikel 16) geändert worden ist. Der bisherige Wortlaut ("vor allem in das Arbeitsleben") wurde im Sinne des jetzigen Wortlautes ("insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben") geändert.
In der Gesetzesbegründung findet sich für diese sprachliche Änderung keine Begründung. Dort heißt es zu dem neuen § 8
Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, der bei Teilhabe am Arbeitsleben auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verweist, allein (BT-Drucksache 14/5074,
S. 125): "Die Vorschrift stellt die Anwendung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicher."
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesetzgebung die dargestellte bisherige Rechtsprechung des
BVerwG zum Anwendungsbereich des § 8
Abs. 1 Satz 2 (Hs. 1) der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht modifizieren und insbesondere nicht erweitern wollte, so dass mit der sprachlichen keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war.
cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auch den erkennenden Senat überzeugen, ist die Entscheidung des Beklagten, die Übernahme der Kosten für den Umbau eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und nimmt damit nicht mehr am Erwerbsleben teil. Mit der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar gewichtige Gründe sind nicht gegeben.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin mit der Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten eine gesellschaftlich bedeutsame und ehrenhafte Aufgabe erfüllt. Es ist jedoch entgegen der Rechtsauffassung des SG an keiner Stelle im
SGB XII der Wille der Gesetzgebung erkennbar, ehrenamtliche Tätigkeiten behinderter Menschen durch Übernahme der Kosten eines behindertengerechten PKW (
bzw. seines entsprechenden Umbaus) - mittelbar - zu fördern. Wäre dem so, müssten alle Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, an dieser Förderung teilhaben. Eine solche Zielsetzung ist dem
SGB XII nicht zu entnehmen. Die Regelung des § 1 Satz 1
SGB XII verdeutlicht, dass es (primäres) Ziel des
SGB XII ist, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Allerdings hat die vom
BVerwG herausgearbeitete Ausrichtung des Sozialhilferechts auf das Ziel der Integration der hilfebedürftigen Menschen in das Erwerbsleben, die sich auch in den sozialrechtlichen "Nebennormen" wie der Eingliederungshilfe-Verordnung fortsetzt, durch den grundlegenden Systemwechsel zum 01.01.2005 an Kraft verloren, weil die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fortan in das
SGB II "ausgegliedert" wurden. Verloren gegangen ist diese Zielsetzung damit jedoch nicht. Die Norm des § 1 Satz 2
SGB XII verfolgt dieses Ziel vielmehr fort, indem sie als Zielvorgabe allgemein vorgibt, dass die Leistung der Sozialhilfe die Hilfebedürftigen so weit wie möglich befähigen sollen, unabhängig von ihr zu leben. Diese Zielsetzung strahlt in die sozialhilferechtlichen "Nebennormen" aus. Eine ehrenamtliche Tätigkeit - so anerkennenswert sie gesellschaftspolitisch ohne Zweifel ist - befähigt den Hilfebedürftigen nicht, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Das Gegenteil ist im Ergebnis der Fall, wenn die ehrenamtliche und damit unentgeltliche Tätigkeit durch die Sozialhilfe "bezuschusst" wird. Bei der Klägerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie - orientiert man sich an ihrer Aufstellung ihrer ehrenamtlich veranlassten Fahrten im Jahr 2009 und 2010 - monatlich etwa 2 bis 3 Fahrten zu Zielen außerhalb des Stadtgebietes ihrer Heimatstadt I. unternimmt. Von einem regelmäßigen Angewiesensein auf ein
Kfz kann daher nicht die Rede sein.
dd) Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen sind von vornherein nicht zu berücksichtigen, soweit diese von der Krankenkasse nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien gemäß
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu übernehmen sind; diese Übernahme hat die Krankenkasse der Klägerin - jedenfalls im Jahr 2009 - auch erklärt.
2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 14
Abs. 2
i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.09.1987, BGBl. I 1987,
S. 2251)
Soweit das SG ausgeführt hat, vorrangig sei der Rentenversicherungsträger für diese Leistung zuständig, könnte der Beklagte allerdings aufgrund der Regelung des § 14
SGB IX zuständig geworden sein. Nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (
BSG, Urteil vom 29.09.2009,
B 8 SO 19/08 R, SozR 4-3500 § 54
Nr. 6).
Die von Klägerin beantragte Leistung ist eine Leistung zur Teilhabe i.
S. des § 14
SGB IX, d.h. eine solche der
§ 4 und
§ 5 (Nr. 2) SGB IX. Die Regelung des § 14
SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in
§ 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger i.
S. des § 6
SGB IX ist. Die Norm des § 14
SGB IX soll nicht nur im Interesse des behinderten Menschen Zuständigkeitszweifel beseitigen; die Vorschrift soll vielmehr auch Rechtssicherheit schaffen, indem eine - im Außenverhältnis - einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (zum Vorstehenden:
BSG a.a.O.).
Der Beklagte ist Rehabilitationsträger gemäß § 6
Abs. 1
Nr. 7
i.V.m. § 5
Nr. 2
SGB IX. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14
SGB IX wäre er damit von den vorgenannten Restriktionen des § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung befreit. Denn Rehabilitationsleistungen müsste er im Außenverhältnis zu der Klägerin dann im Ergebnis nicht als Sozialhilfeträger, sondern als (
bzw. wie ein) Rentenversicherungsträger und damit ohne die (nur) für Sozialhilfeträger geltende Begrenzung des § 8
Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung erbringen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2
SGB XII) würde dann durch den Habilitationsrecht Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration (§ 14
SGB IX) überlagert.
Gleichwohl kann die Klägerin keine Kraftfahrzeughilfe gemäß § 33
Abs. 8
Nr. 1
SGB IX i.V.m. Kraftfahrzeughilfe-Verordnung mit Erfolg beanspruchen, weil die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zwar umfasst die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nach ihrem § 2
Abs. 1 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (
Nr. 1) sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (
Nr. 3). Dies setzt nach ihrem § 3
Abs. 1
Nr. 1 jedoch voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Dies ist bei der aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausgeschiedenen Klägerin nicht der Fall.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des
§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Zu der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angewiesen sein" i.
S. des
§ 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist bereits ein Revisionsverfahren anhängig (
BSG,
B 8 SO 9/10 R).