I.
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 153
Abs. 1
i.V.m. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)), hat Erfolg.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Ein über die Unfallversicherung gemäß § 8
Abs. 2
Nr. 1
SGB VII auszugleichender Wegeunfall als Arbeitsunfall liegt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Klägerin nicht vor. Der Gerichtsbescheid war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die vom Sozialgericht getroffene Unterscheidung nach der Geringfügigkeit der Wegeunterbrechung zu privaten Zwecken ist mit der Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich der Senat anschließt, nicht zu vereinbaren. Das ergibt sich aus Folgenden: Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 23/03 R - (BSGE 91, 293-301, SozR 4-2700 § 8
Nr. 3, RdNr. 16) unter Darstellung der Entwicklung seiner früheren Rechtsprechung zu Wegeunfällen mit privatem Einschlag festgestellt, dass die Übertragung der ursprünglich für Fußgänger entwickelten Kriterien auf andere Verkehrsteilnehmer ausdrücklich nicht mit Erwägungen zur Risikoabgrenzung, sondern mit der gewollten Gleichbehandlung von Kraftfahrern und Fußgängern begründet worden sei, hat gleichzeitig aber auch kritisiert, dass diese jahrzehntelange Rechtsprechung zu vielschichtigen Abgrenzungsproblemen und Wertungswidersprüchen geführt habe.
Mit seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R - (SozR 4-2700 § 8
Nr. 28, RdNr.19) hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung konkretisiert und zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass zwischen der Unterbrechung eines bestimmten Verhaltens oder einer bestimmten Verrichtung auf der tatsächlichen Ebene und der rechtlichen Wertung und Auswirkung dieser tatsächlichen Unterbrechung auf der versicherungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden sei. Werde der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfalle der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beende, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlasse, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren. Die räumliche Unterbrechung beginne spätestens dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum seines Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit verlasse, und ende mit dem Erreichen dieses Verkehrsraumes sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels. Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war der Versicherungsschutz demnach mit dem Verlassen der unmittelbar zur Arbeitsstätte führenden Straße durch Einbiegen auf den Parkplatz eines Supermarktes zum Kauf von Waren unterbrochen.
In seinem Urteil vom 4. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R - (
vgl. juris) gab das Bundessozialgericht seine Ansicht, nämlich dass der Versicherungsschutz solange erhalten bleibe, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße befinde, auf. Sobald ein Versicherter private/eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, werde der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen werde. Dementsprechend hatte im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der Verletzte seine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz - Abbiegen vom Arbeitsweg nach links in einen Hof zum Erdbeerkauf - bereits durch das vollständige Abbremsen und Warten auf den Gegenverkehr objektiv nach außen dokumentiert, auch wenn er im Unfallzeitpunkt noch nicht abgebogen gewesen war.
In zwei weiteren Urteilen hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur Thematik des Wegeunfalls weiter konkretisiert und dabei entscheidend auf die Handlungstendenz des Versicherten zur Bestimmung des eigenwirtschaftlichen Handelns beim Wegeunfall und konkret auf die vom Versicherten ausgehende kleinste Handlungseinheit abgestellt (Urteil vom 4. Juni 2013 - B 2 U 12/12 R - und Urteil vom 17. Dezember 2015 -
B 2 U 8/14 R - beide juris; letzteres insbesondere zu der dem Versicherten auch im Rahmen des versicherten Weges obliegenden Beweislast bei nicht aufklärbaren Umständen).
Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges vorgelegen hat. Erkennbar ist die private Zielrichtung an der Intention der Klägerin, einen Privatbrief in den Briefkasten zu werfen und dazu auszusteigen (kleinste Handlungseinheit). Der Unfall passierte als die Klägerin diese Unterbrechung noch nicht beendet und der Versicherungsschutz noch nicht wieder eingesetzt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.