Orientierungssatz:
1. Ist die unfallbringende Tätigkeit den Verrichtungen zuzuordnen, zu denen die Kurteilnehmer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zur Erreichung des Kurerfolges verpflichtet (vgl § 4 Abs 1 S 2 RehaAnglG) oder die unabhängig von einer direkten Weisung im Einzelfall der stationären Behandlung zu dienen bestimmt sind (vgl BSG vom 27.6.1978 - 2 RU 30/78 = SozR 2200 § 539 Nr 48), ist der innere Zusammenhang zu bejahen.
2. Ist die Einnahme des Mittagessens im Rahmen einer stationären Kur "verordnet" gewesen, dann besteht bei den mit der Essenseinnahme verbundenen Verrichtungen Unfallversicherungsschutz.
Rechtszug:
vorgehend SG Hamburg 1988-02-11 24 U 435/86
vorgehend LSG Hamburg 1989-08-23 III UBf 18/88