Leitsatz:
1. Unfallversicherungsrechtlich geschützt ist der in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte (§ 57 SchwbG) im Arbeitsbereich beschäftigte Behinderte auch bei der Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (§ 5 Abs 3 SchwbWV; hier: therapeutisches Reiten).
Orientierungssatz:
Versicherungspflicht von Behinderten - Fiktion eines Beschäftigungsverhältnisses:
1. Unter der Voraussetzung, daß die Beschäftigung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter in anerkannten Werkstätten für Behinderte iS des § 1 Abs 2 SVBehindertenG stattfindet, fingiert § 3 Abs 1 S 2 SVBehindertenG ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1990-02-28 2 RU 28/89 Festhaltung
BG 1990, 87-98, Behn, Michael (Entscheidungsbesprechung)
ZfS 1990, 116-120, Behn, Michael (Anmerkung)
SGb 1990, 296-297, Nehls, Jürgen (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Osnabrück 1987-10-20 S 4 U 270/85
vorgehend LSG Celle 1988-04-28 L 6 U 268/87