Urteil
Einstweiliger Rechtsschutz im Klageverfahren zur Zulässigkeit eines Teilbeitritts zum Hilfsmittelliefervertrag

Gericht:

SG Berlin 81. Kammer


Aktenzeichen:

S 81 KR 2085/11 ER


Urteil vom:

01.12.2011


Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt den Teilbeitritt zu einem Hilfsmittelvertrag, beschränkt auf einzelne Produktgruppen sowie auf einen Teil des Liefergebietes. Die Antragstellerin ist pharmazeutischer Hersteller und ein medizinisches Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in K in der Rechtsform einer GmbH. Unter Anderem versorgt die Antragstellerin Versicherte mit Sondennahrung und Trinknahrung sowie mit Hilfsmitteln, die bei der Durchführung einer künstlichen Ernährung benötigt werden. Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit geöffnete Krankenkasse in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist aus der Fusion zweier Betriebskrankenkassen mit Sitz in Bochum und Rostock hervorgegangen.

Ihre Mitglieder sind ungleich über das Bundesgebiet verteilt. Während sie in Nordrhein-Westfalen und im Rhein-Main-Gebiet über sehr viele der insgesamt 770.000 Mitglieder verfügt, besteht in den neuen Bundesländern eine deutlich geringere Versichertendichte. Die Antragsgegnerin ist im Wege der Rechtsnachfolge in eine Vielzahl von Verträgen beider Gründungskassen nach § 127 Abs. 2 SGB V eingetreten, die sich ganz oder teilweise überschnitten haben. Dies nahm sie zum Anlass, die Vertragsbeziehungen neu zu strukturieren. Die Antragstellerin versorgte Versicherte der Antragsgegnerin mit enteraler Ernährung.

Hierzu wurden in der Vergangenheit Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossen. Mit Rundschreiben vom 5. September 2011 teilt die Antragsgegnerin mit, dass sie ihre Zusammenarbeit mit einigen ihrer bisherigen Vertragspartnern im September 2011 beenden werde und die Versorgung stattdessen ab dem 1. Oktober 2011 von einem der "Premiumpartner" der Antragstellerin übernommen werde. Die bisherigen Leistungserbringer seien nur noch bis zum 30. September 2011 lieferberechtigt. Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin am 13. September 2011 mit, dass sie daran interessiert sei, auch weiterhin Versicherte der Antragsgegnerin mit enteraler Ernährung (Produktgruppe 03) zu versorgen und bat um Zusendung des Vertrages bzw. der Beitrittserklärung für die Produktgruppe 03. Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin ihren "Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" sowie ein entsprechendes Beitrittformular. Der Vertrag sieht eine bundesweite Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin sowie eine Abgeltung durch pauschale Versorgungspauschalen vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel im Sinne des § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllt. Die Eignung der Antragstellerin wurde im Rahmen eines Präqualifizierungsverfahrens mit Bestätigung vom 19. Juni 2011 festgestellt. Ferner besteht zwischen den Beteiligten kein weiterer Vertrag nach § 127 SGB V.

Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die Antragstellerin den Vertragsbeitritt zum "Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" unter Beschränkungen und übersandte die hierfür erforderlichen Unterlagen. Wie auf dem Beitrittsformular der Antragsgegnerin ausdrücklich vorgesehen, wurde der Vertragsbeitritt von der Antragstellerin auf den Versorgungsbereich "enteraler Ernährung und Zubehör sowie Trinknahrung" und in regionaler Hinsicht auf die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie einige Postleitzahlengebiete in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Mit Schreiben vom 20. September 2011 wies die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin erklärten Vertragsbeitritt mit Begründung zurück, dass eine bundesweite Hilfsmittelversorgung nicht sichergestellt sei. Außerdem sehe der Vertrag keine auf einzelne Klauseln beschränkte Vertragsbeitritte vor. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2011.

Mit Antwortschreiben vom 26. September 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Vertragsbeitritt endgültig ab. Am 30. September 2011 beantragte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ab dem 1. Oktober 2011 werden die Versicherten der Antragsgegnerin im Versorgungsbereich der Produktgruppe 03 nur noch von dem/den neuen Vertragspartnern nach dem vorgenannten Vertag versorgt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 erklärte sich das Sozialgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin. Die Antragstellerin trägt vor, dass in erster Linie versorgungstechnische und logistische Gründe einem bundesweiten Beitritt entgegenstünden. Die Versorgungstechnik erfordere, dass die Antragstellerin jederzeit zeitnah zum Beispiel auf technische Probleme reagieren und die Versicherten versorgen können muss. Die Unternehmensstruktur der Antragstellerin lasse dies auf bundesweiter Ebene nicht zu. Sie bestreitet, dass sämtliche derzeitigen Vertragspartner der Antragstellerin bundesweit tätig sind und trägt vor, dass sich einzelne Unternehmen unter Aufteilung der Versorgungsgebiete zusammengeschlossen hätten. Die Antragstellerin rügt die vermutete Motivation der Antragstellerin, eine Konzentration auf bestimmte, von ihr vormals als Premiumpartner bezeichnete Leistungserbringer bei gleichzeitigem Ausschluss anderer Leistungserbringer zu erreichen. Sie verweist auf eine Mitteilung im Brancheninformationsblatt MTD-Instant, 47. Woche/2011 Nr. 18, wonach die Antragsgegnerin mit einem anderen Leistungserbringer einen Versorgungsvertrag über die nur regionale Versorgung - allerdings unter Minderung der Monatspauschale um 10,00 EUR - vereinbart habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem genannten Hilfsmittelvertrag wirksam beigetreten zu sein, da ein Teilbeitritt hinsichtlich ausgewählter Produktgruppen sowie auch in örtlicher Hinsicht zulässig sei.

Sie trägt vor, dass es anderenfalls die Krankenkassen in der Hand hätten, durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Verträge solche Leistungserbringer, die regional spezialisiert sind, von der Versorgung auszuschließen. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Darüber hinaus sei die Abfrage des "Liefergebietes" im Beitrittformular der Antragsgegnerin unsinnig, wenn ein Vertragsbeitritt nur zum Gesamtvertrag erfolgen könnte. Vielmehr mache das im Beitrittformular eingeräumte Wahlrecht deutlich, dass die Antragsgegnerin sowohl im Hinblick auf die Versorgungsbereiche als auch im Bezug auf die Liefergebiete selbst von der Möglichkeit eines Teilbeitrittes ausgehe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als hätte die Antragsgegnerin das in der Beitragserklärung der Antragstellerin vom 15. September 2011 liegende Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln im Versorgungsbereich "enteraler Ernährung und Zubehör sowie Trinknahrung" zu den Bedingungen des von der Antragsgegnerin bekanntgemachten "Vertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" angenommen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Beitritt der Antragstellerin zum Hilfsmittelvertrag nach § 127 Abs. 2a SGB V zu Recht abgelehnt habe. Der abgeschlossene Hilfsmittelvertrag beziehe sich auf die Versorgung der Versicherten in verschiedenen Produktgruppen im gesamten Bundesgebiet. Die Produktgruppen seien in einer Weise zusammengefasst, dass diese aus der Sicht der Versicherten einen optimalen Service sicherstellen könnten. Der beabsichtigte Beitritt der Antragstellerin zu nur einer Produktgruppe sowie unter örtlicher Beschränkung stelle keinen Beitritt "zu gleichen Bedingungen" dar. Der Antragstellerin stehe kein uneingeschränktes Wahlrecht zu, da dies zu einer Zerlegung des einheitlichen Vertrages in kleine und kleinste Vertragsgegenstände führen würde, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Die Vertrags- und Verhandlungsfreiheit der Beteiligten würde zu Lasten der Krankenkassen unterlaufen, wenn sich beitrittswillige Leistungserbringer aus dem Gesamtvertragswerk des Ausgangsvertrages nach belieben Vertragsteile aussuchen dürften. Der Begriff "Premiumpartner" werde von ihr nicht mehr verwendet. Sie ist ferner der Ansicht, dass einen gleichen Leistungs- und Servicestandard nur ein bundesweit operierender Leistungserbringer sicherstellen könne. Insbesondere gehe sie von einem Mitgliederzuwachs in Gebieten mit hoher Versichertendichte sowie von einem geringen Mitgliederzuwachs in Regionen mit unterdurchschnittlicher Versichertendichte aus. Sie befürchtet, bei örtlichen Teilbeitritten von Leistungserbringern aufgrund fehlender Vertragsalternativen in umsatzarmen Regionen auf den Abschluss von unwirtschaftliche teuren Einzelfallvereinbarungen gemäß § 127 Abs. 3 SGB V angewiesen zu sein und einheitliche Versorgungsstandard nicht sicherstellen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
Homepage: https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt den Teilbeitritt zu einem Hilfsmittelvertrag, beschränkt auf einzelne Produktgruppen sowie auf einen Teil des Liefergebietes. Die Antragstellerin ist pharmazeutischer Hersteller und ein medizinisches Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in K in der Rechtsform einer GmbH. Unter Anderem versorgt die Antragstellerin Versicherte mit Sondennahrung und Trinknahrung sowie mit Hilfsmitteln, die bei der Durchführung einer künstlichen Ernährung benötigt werden. Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit geöffnete Krankenkasse in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist aus der Fusion zweier Betriebskrankenkassen mit Sitz in Bochum und Rostock hervorgegangen.

Ihre Mitglieder sind ungleich über das Bundesgebiet verteilt. Während sie in Nordrhein-Westfalen und im Rhein-Main-Gebiet über sehr viele der insgesamt 770.000 Mitglieder verfügt, besteht in den neuen Bundesländern eine deutlich geringere Versichertendichte. Die Antragsgegnerin ist im Wege der Rechtsnachfolge in eine Vielzahl von Verträgen beider Gründungskassen nach § 127 Abs. 2 SGB V eingetreten, die sich ganz oder teilweise überschnitten haben. Dies nahm sie zum Anlass, die Vertragsbeziehungen neu zu strukturieren. Die Antragstellerin versorgte Versicherte der Antragsgegnerin mit enteraler Ernährung.

Hierzu wurden in der Vergangenheit Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossen. Mit Rundschreiben vom 5. September 2011 teilt die Antragsgegnerin mit, dass sie ihre Zusammenarbeit mit einigen ihrer bisherigen Vertragspartnern im September 2011 beenden werde und die Versorgung stattdessen ab dem 1. Oktober 2011 von einem der "Premiumpartner" der Antragstellerin übernommen werde. Die bisherigen Leistungserbringer seien nur noch bis zum 30. September 2011 lieferberechtigt. Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin am 13. September 2011 mit, dass sie daran interessiert sei, auch weiterhin Versicherte der Antragsgegnerin mit enteraler Ernährung (Produktgruppe 03) zu versorgen und bat um Zusendung des Vertrages bzw. der Beitrittserklärung für die Produktgruppe 03. Die Antragsgegnerin übersandte daraufhin ihren "Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" sowie ein entsprechendes Beitrittformular. Der Vertrag sieht eine bundesweite Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin sowie eine Abgeltung durch pauschale Versorgungspauschalen vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel im Sinne des § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllt. Die Eignung der Antragstellerin wurde im Rahmen eines Präqualifizierungsverfahrens mit Bestätigung vom 19. Juni 2011 festgestellt. Ferner besteht zwischen den Beteiligten kein weiterer Vertrag nach § 127 SGB V.

Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die Antragstellerin den Vertragsbeitritt zum "Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" unter Beschränkungen und übersandte die hierfür erforderlichen Unterlagen. Wie auf dem Beitrittsformular der Antragsgegnerin ausdrücklich vorgesehen, wurde der Vertragsbeitritt von der Antragstellerin auf den Versorgungsbereich "enteraler Ernährung und Zubehör sowie Trinknahrung" und in regionaler Hinsicht auf die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie einige Postleitzahlengebiete in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Mit Schreiben vom 20. September 2011 wies die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin erklärten Vertragsbeitritt mit Begründung zurück, dass eine bundesweite Hilfsmittelversorgung nicht sichergestellt sei. Außerdem sehe der Vertrag keine auf einzelne Klauseln beschränkte Vertragsbeitritte vor. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2011.

Mit Antwortschreiben vom 26. September 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Vertragsbeitritt endgültig ab. Am 30. September 2011 beantragte die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ab dem 1. Oktober 2011 werden die Versicherten der Antragsgegnerin im Versorgungsbereich der Produktgruppe 03 nur noch von dem/den neuen Vertragspartnern nach dem vorgenannten Vertag versorgt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 erklärte sich das Sozialgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin. Die Antragstellerin trägt vor, dass in erster Linie versorgungstechnische und logistische Gründe einem bundesweiten Beitritt entgegenstünden. Die Versorgungstechnik erfordere, dass die Antragstellerin jederzeit zeitnah zum Beispiel auf technische Probleme reagieren und die Versicherten versorgen können muss. Die Unternehmensstruktur der Antragstellerin lasse dies auf bundesweiter Ebene nicht zu. Sie bestreitet, dass sämtliche derzeitigen Vertragspartner der Antragstellerin bundesweit tätig sind und trägt vor, dass sich einzelne Unternehmen unter Aufteilung der Versorgungsgebiete zusammengeschlossen hätten. Die Antragstellerin rügt die vermutete Motivation der Antragstellerin, eine Konzentration auf bestimmte, von ihr vormals als Premiumpartner bezeichnete Leistungserbringer bei gleichzeitigem Ausschluss anderer Leistungserbringer zu erreichen. Sie verweist auf eine Mitteilung im Brancheninformationsblatt MTD-Instant, 47. Woche/2011 Nr. 18, wonach die Antragsgegnerin mit einem anderen Leistungserbringer einen Versorgungsvertrag über die nur regionale Versorgung - allerdings unter Minderung der Monatspauschale um 10,00 EUR - vereinbart habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem genannten Hilfsmittelvertrag wirksam beigetreten zu sein, da ein Teilbeitritt hinsichtlich ausgewählter Produktgruppen sowie auch in örtlicher Hinsicht zulässig sei.

Sie trägt vor, dass es anderenfalls die Krankenkassen in der Hand hätten, durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Verträge solche Leistungserbringer, die regional spezialisiert sind, von der Versorgung auszuschließen. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Darüber hinaus sei die Abfrage des "Liefergebietes" im Beitrittformular der Antragsgegnerin unsinnig, wenn ein Vertragsbeitritt nur zum Gesamtvertrag erfolgen könnte. Vielmehr mache das im Beitrittformular eingeräumte Wahlrecht deutlich, dass die Antragsgegnerin sowohl im Hinblick auf die Versorgungsbereiche als auch im Bezug auf die Liefergebiete selbst von der Möglichkeit eines Teilbeitrittes ausgehe.


Die Antragstellerin beantragt,

die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als hätte die Antragsgegnerin das in der Beitragserklärung der Antragstellerin vom 15. September 2011 liegende Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln im Versorgungsbereich "enteraler Ernährung und Zubehör sowie Trinknahrung" zu den Bedingungen des von der Antragsgegnerin bekanntgemachten "Vertrages nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender Inkontinenz und bei Stromaanlagen" angenommen.


Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Beitritt der Antragstellerin zum Hilfsmittelvertrag nach § 127 Abs. 2a SGB V zu Recht abgelehnt habe. Der abgeschlossene Hilfsmittelvertrag beziehe sich auf die Versorgung der Versicherten in verschiedenen Produktgruppen im gesamten Bundesgebiet. Die Produktgruppen seien in einer Weise zusammengefasst, dass diese aus der Sicht der Versicherten einen optimalen Service sicherstellen könnten. Der beabsichtigte Beitritt der Antragstellerin zu nur einer Produktgruppe sowie unter örtlicher Beschränkung stelle keinen Beitritt "zu gleichen Bedingungen" dar. Der Antragstellerin stehe kein uneingeschränktes Wahlrecht zu, da dies zu einer Zerlegung des einheitlichen Vertrages in kleine und kleinste Vertragsgegenstände führen würde, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.

Die Vertrags- und Verhandlungsfreiheit der Beteiligten würde zu Lasten der Krankenkassen unterlaufen, wenn sich beitrittswillige Leistungserbringer aus dem Gesamtvertragswerk des Ausgangsvertrages nach belieben Vertragsteile aussuchen dürften. Der Begriff "Premiumpartner" werde von ihr nicht mehr verwendet. Sie ist ferner der Ansicht, dass einen gleichen Leistungs- und Servicestandard nur ein bundesweit operierender Leistungserbringer sicherstellen könne. Insbesondere gehe sie von einem Mitgliederzuwachs in Gebieten mit hoher Versichertendichte sowie von einem geringen Mitgliederzuwachs in Regionen mit unterdurchschnittlicher Versichertendichte aus. Sie befürchtet, bei örtlichen Teilbeitritten von Leistungserbringern aufgrund fehlender Vertragsalternativen in umsatzarmen Regionen auf den Abschluss von unwirtschaftliche teuren Einzelfallvereinbarungen gemäß § 127 Abs. 3 SGB V angewiesen zu sein und einheitliche Versorgungsstandard nicht sicherstellen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Referenznummer:

R/R3776


Informationsstand: 25.01.2012