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Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur
Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel: Elektronische Patientenakte
Zweiter Untertitel: Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

SGB 5 § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer

(1) Versicherte haben Anspruch auf Übermittlung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 13 in die elektronische Patientenakte und dortige Speicherung, soweit diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der Behandlung des Versicherten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronisch verarbeitet werden und soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die in § 342 Absatz 1 und 2 geregelten Fristen bleiben unberührt.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben

1. die Versicherten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über den Anspruch nach Absatz 1 zu informieren und

2. die Daten nach Absatz 1 auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341 zu übermitteln und dort zu speichern.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

27.09.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2020, Teil I, Nr. 46, S. 2115

Referenznummer:

R/RSGB5347