Tenor:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/09 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, ist statthaft, aber nicht begründet. Aus ihrem Vortrag, der Senat habe sich mit ihrem Vorbringen zu dem in nationales Recht umgesetzten Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, mit der Verdrängung anderer Studienbewerber sowie mit der begehrten Ortsbindung an N. nicht auseinandergesetzt, ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312,, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.
Hiervon ausgehend hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat hat den Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 15 VergabeVO ZVS vorliegen, in Erwägung gezogen. Insbesondere hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob es eine außergewöhnliche Härte für die Antragstellerin bedeuten würde, wenn sie für den Studiengang Pharmazie keine Zulassung erhielte. Diese liegt nach § 15 Satz 2 VergabeVO ZVS (jetzt § 15 VergabeVO Stiftung) vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. In zulässiger Weise hat sich der Senat die Gründe des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen gemacht. Weiterer Ausführungen des Senats zum Vorbringen der Antragstellerin bedurfte es daher nicht.
Insbesondere musste der Senat nicht näher auf die von der Antragstellerin angesprochene UN-Konvention vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingehen. Der UN-Konvention ist durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008 S. 1419) zugestimmt worden. Sie ist dadurch - mit der Maßgabe des an ihre völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 26. März 2009 (Bekanntmachung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 812)) als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung erlangt. Ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerin konnte der Senat indessen seine Ausführungen auf § 15 VergabeVO ZVS beschränken, weil bereits diese Vorschrift die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.
Dass die sich an die Vertragsstaaten richtende UN-Konvention darüber hinausgehende Rechte für Menschen mit Behinderungen im Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen begründet, hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht schlüssig aufgezeigt. Der Senat kann dies im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen Prüfungsintensität auch nicht erkennen. Den Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrags kommt unmittelbare Anwendbarkeit nur zu, sofern sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Vorschriften rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedürfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 BVerwGE 134, 1 = NVwZ 2009, 1562; Pieper, in: Epping/Hillgruber, Kommentar zum Grundgesetz, 2009, Art. 59 Rn. 40, m. w. N.
So liegt es aber bei den von der Antragstellerin angeführten Bestimmungen nicht. Die Vertragsstaaten haben nach Art. 24 Abs. 1 der UN-Konvention die Pflicht, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anzuerkennen, und nach Art. 24 Abs. 2 haben die Vertragsstaaten den diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Bildung sicherzustellen; zu diesem Zweck haben sie angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Bestimmungen sind danach nicht gegeben. Denn die Anerkennung des Rechts auf Bildung und das Treffen von angemessenen Vorkehrungen hierfür ist eine von dem Vertragsstaat zu erfüllende Aufgabe, so dass diese Bestimmungen auf ihre Umsetzung angelegt sind. Es ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die UN-Konvention verpflichtet, Regelungen zu Gunsten von Studienbewerbern mit Behinderung zu schaffen, die über die in § 15 VergabeVO ZVS enthaltenen Bestimmungen, die nach Maßgabe der in der "ZVS info" und in dem "Sonderantrag D" zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin Anwendung finden, hinausgehen.
Mit eigenen Erwägungen hat der Senat auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin Dr. T., einer Internistin (!), vom 12. Februar 2010 als nicht ergiebig angesehen. Dieser Bescheinigung - dies gilt auch für die Bescheinigungen des Universitätsklinikums N. vom 2. und 18. Dezember 2009 - lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Krankheit mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des gewünschten Studiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Die Frage der Ortsbindung an N. beantworten diese Bescheinigungen zudem nicht in der Weise, dass der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen die Aufnahme und Durchführung des Studiums allein in dieser Stadt möglich sei. Frau Dr. T. führt in ihrer knappen Bescheinigung lediglich aus, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Gesamterkrankung dringend Strukturen in ihrem Leben brauche, an denen sie sich orientieren könne. Sie kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass weitere Wartezeiten dem Genesungsprozess abträglich seien. Auch die - ebenfalls knapp gefassten - ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums N. sind unergiebig. Sie befürworten zwar eine möglichst geringe Wartezeit für das anvisierte Studium und eine wohnortnahe Anbindung während des Studiums, da die Antragstellerin in vielen Lebensbereichen stark eingeschränkt sei. Eine diese Einschätzung stützende und nachvollziehbare Begründung wird indessen nicht gegeben. Ob eine adäquate und schnelle medizinische Hilfe auch an einem anderen Studienort gewährleistet sein kann, wird gar nicht angesprochen. Auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte die Frage der Ortsbindung an N. im Rahmen der Prüfung des Härtefallantrags Bedeutung beimessen müssen, kommt es danach überhaupt nicht an.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen (dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Verdrängung von anderen Studienbewerbern und zu § 6 VergabeVO ZVS) die Anhörungsrüge einsetzt, um eine unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu beanstanden, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).