II.
1. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ist das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Gericht. Die früher zwischen den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und verschiedenen Zivilgerichten streitige Frage des Rechtswegs bei Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen über die Rechtmäßigkeit von Ausschreibungen ist durch die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 mit Wirkung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2426) vorgenommenen Änderungen
bzw. Einfügungen bei den §§ 29, 142a, 207 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zwischenzeitlich geklärt (
vgl. Engelmann in: jurisPK-
SGB V, Stand 10.2.2009 - juris-online, § 69 RdNr. 276
ff.). Nach der Übergangsregelung des § 207
SGG gehen Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) betreffen und am 18. Dezember 2008 bei den Oberlandesgerichten anhängig sind, in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Landessozialgericht über.
Zu den Rechtsbeziehungen i.
S. des § 69
SGB V gehören auch jene zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern nach § 127
SGB V. Das vorliegende Verfahren hat bei Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. Dezember 2008 wegen der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 2. Dezember 2008 dem
OLG Naumburg vorgelegen. Dieses hat die Sache daher zu Recht gemäß § 207 Satz 1
SGG formlos an das
LSG abgegeben, das nunmehr in der Sache zu entscheiden hat (§ 29
Abs. 5 Satz 1
SGG). Der Senat hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss entschieden (§ 142a
Abs. 1
SGG i. V. mit § 69 Abs 1
SGB V, § 120
Abs. 2 und § 71
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)); die ehrenamtlichen Richter waren unabhängig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zuzuziehen (Neuregelung des § 142a
Abs. 2
SGG durch das
GKV-OrgWG, a.a.O;
vgl. zu den Motiven des Gesetzgebers BT-Drucks 16/10609,
S. 82 zu § 142a
SGG). Damit weicht die Besetzung der zuständigen Senate des
LSG bei Entscheidungen über vergaberechtliche Beschwerden von der in § 33 Satz 1
SGG vorgesehenen Besetzung ab, wonach jeder Senat grundsätzlich mit einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig wird. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 2. Dezember 2008 ist statthaft (§ 142a
Abs. 1
SGG i. V. mit § 116
Abs. 1 GWB); sie ist fristgemäß und auch formgerecht eingelegt worden (§ 142a
Abs. 1
SGG i. V. mit § 117 GWB).
Der Beschwerdeführer war auch hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107
Abs. 2 GWB antragsbefugt, obwohl er kein Angebot abgegeben hat. Er hat durch die Anforderung der Ausschreibungsunterlagen sein Interesse an der Beteiligung am Verfahren und am Versorgungsauftrag dokumentiert. Er macht geltend, gerade wegen der behaupteten Vergaberechtsverstöße der Beschwerdegegnerin an seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts nach § 97
Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Ferner legt er
u. a. dar, gerade durch die fehlerhafte Gestaltung des Fachloses Sauerstoff von einer Angebotsabgabe abgehalten worden zu sein. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus. Es ist einem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in jedem Fall ein Angebot abzugeben, um das ernsthafte wirtschaftliche Interesse an einer Ausschreibung zu dokumentieren (so mit Recht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2007, 11 Verg. 12/06, RdNr. 10; ebenso Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 7. Februar 2003, 1/SVK/007-03; beide zitiert nach juris). Er muss auch nicht darlegen, er hätte bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten oder eine "echte Chance" auf den Zuschlag gehabt (
vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 -, NVwZ 2004, 1224 ff; ferner BGHZ 159, 186, 191 f.). Die Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin der Ausschreibung folgt aus § 142a
Abs. 1
SGG i. V. mit §§ 119 und 109 GWB. Hiernach sind die am Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Beteiligten auch am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Vergabekammer ist weder beteiligt noch beizuladen (
BSG, Beschluss vom 22. April 2009, B 3 KR 2/09 D, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen; zitiert nach juris).
3. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Ausschreibung des Fachloses Sauerstoff, das seiner Auffassung nach nicht auf die Versorgung mit Flüssigsauerstoff hätte erstreckt werden dürfen. Konkret bemängelt er Verstöße gegen das Vergaberecht und gegen allgemeine sozialrechtliche Grundsätze bei der Anwendung des
SGB V. Mit seinen Argumenten dringt er insgesamt nicht durch. Der Beschluss der Vergaberechtskammer vom 2. Dezember 2008 ist im Ergebnis zutreffend, denn der Beschwerdegegnerin sind keine Fehler im Ausschreibungsverfahren vorzuwerfen. Anzuwenden sind gemäß § 69
Abs. 2 Satz 1, 127
Abs. 1
SGB V die Bestimmungen des GWB, so dass zu prüfen ist, ob die Ausschreibung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegriffenen Teils Verstöße gegen die §§ 97
ff. GWB und die Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV - vom 9. Januar 2001, BGBl. I
S. 110, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 11. Februar 2003, BGBl. I
S. 169, im Jahre 2008 gültig in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 23. Oktober 2006, BGBl. I
S. 2334, in Kraft ab 1. November 2006) sowie auf der Verwaltungsebene die jeweilige Verdingungsordnung (sog "Normenkaskade") enthält. Die Beschwerdegegnerin ist als gesetzliche Krankenkasse eine nach § 4
Abs. 1
SGB V rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zur Selbstverwaltung. Sie ist bei der Ausschreibung von Aufträgen im Rahmen von § 127
Abs. 1
SGB V als ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98
Nr. 2 GWB an das Vergaberecht gebunden (EuGH, Urteil vom 11.6.2009, C-300/07, zitiert nach juris). Die ausgeschriebenen Verträge sind als Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Rahmenvereinbarungen i.
S. des § 3a
Nr. 4
Abs. 1 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A - so auch Vergabekammer Bund, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - VK 1-156/08 - und vom 9. Januar 2008 - VK 3-145/07 -, zitiert nach juris) zu qualifizieren, für die der zweite Abschnitt der VOL/A einschlägig ist (§ 4
Abs. 1 VgV). Die Beschwerdegegnerin war berechtigt, den Abschluss von Verträgen zur Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 des Hilfsmittelkataloges durch Ausschreibung vorzubereiten. Nach § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V können die Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Eine solche Ausschreibung hat die Beschwerdegegnerin hier durchgeführt. Bei den Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 handelt es sich um Hilfsmittel i.
S. von § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Ausschreibung des Fachloses Sauerstoff sei unzweckmäßig, verstoße daher gegen die vorgenannte Vorschrift und hätte nicht vorgenommen werden dürfen, dringt er mit seiner Ansicht nicht durch. § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V beruht auf der Erwägung, dass für die große Zahl fabrikationsmäßig entsprechend den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hergestellten Hilfsmittel (Standardprodukte) Vertragsabschlüsse aufgrund öffentlicher Ausschreibungen durch die Krankenkassen erfolgen. Mit einer solchen Ausschreibung sollen insbesondere günstige Preisvereinbarungen durch den Vertragsabschluss mit Bietergemeinschaften und den Einkauf von Mengenkontingenten
bzw. Langzeitbelieferungen angestrebt werden (so zutreffend Hess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, RdNr. 3 zu § 127). Diesem Zweck diente die Ausschreibung hier ersichtlich, was sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt. Denn er hat vorgetragen, für die Versorgung mit Flüssigsauerstoff seien teure Geräte anzuschaffen und kostspielige Abfüllanlagen zu betreiben. Dieser hohe Materialaufwand spricht dafür, über eine Ausschreibung einen möglichst leistungsfähigen Anbieter zu ermitteln, der diese teuren Geräte zu einem auch für die Beschwerdegegnerin wirtschaftlichen Preis anbieten kann. Der Dienstleistungsanteil fällt demgegenüber offensichtlich nicht nennenswert ins Gewicht, auch wenn der Beschwerdeführer diesen Aspekt im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen der Zweckmäßigkeit der Ausschreibung entgegenhält. Bei der stationären Anwendung von Systemen auf der Basis mit Flüssigsauerstoff ist eine Neubefüllung der Behälter nur etwa alle zwei bis vier Wochen erforderlich, weshalb sich der erforderliche Personalaufwand bei der Betreuung der Patienten in Grenzen hält. Aus diesen Gründen ist dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Gemeinsamen Empfehlungen gemäß § 127
Abs. 1a
SGB V zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen vom 2. Juli 2009 des
GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen und sonstigen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene nicht weiter nachzugehen. Denn auch nach diesen Empfehlungen ist eine Ausschreibung
u. a. unzweckmäßig (
vgl. § 2
Nr. 4), wenn, was hier aber nicht der Fall ist, es sich um eine Versorgung mit hohem Dienstleistungsanteil handelt. Davon abgesehen sind diese Empfehlungen vom 2. Juli 2009 zur rechtlichen Bewertung der Ausschreibung aus dem Jahre 2008 nicht heranzuziehen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. An der grundsätzlichen Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Ausschreibung des Fachloses Sauerstoff auf der Grundlage dieser Vorschrift ändert es auch nichts, dass es sich bei Flüssigsauerstoff um kein Hilfsmittel i.
S. von § 139
Abs. 1
SGB V i. V. mit dem Hilfsmittelverzeichnis handelt. Aus dem Katalog der in der Produktgruppe 14 genannten Sauerstoff-Therapiegeräte ist ersichtlich, dass es sich um verschiedene Systeme, bestehend aus Grundgerät und Behälter- oder Flaschensystemen handelt, bei denen der jeweilige Stoff zur Befüllung zwar genannt, aber nicht als im Gerät enthalten bezeichnet ist. Insofern war es folgerichtig, die Ausschreibung im Kern auf die Gerätebezeichnungen der Produktgruppe 14 zu beziehen. Allerdings durfte die Beschwerdegegnerin diese Leistung als komplexe Leistung einschließlich der Befüllung mit Flüssigsauerstoff ausschreiben und als Vergütung eine Grundpauschale mit Nebenpauschale zur Abdeckung aller Kosten vorsehen. Dem Flüssigsauerstoff kommt dabei keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Ausschreibung zu, da die Geräte ohne ihn nicht wirksam eingesetzt werden können. Davon abgesehen handelt es sich bei dem medizinischen Sauerstoff um ein Arzneimittel i.
S. von §§ 2
Abs. 1
Nr. 1, 3
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), für das hier kein Rahmenvertrag im Sinne von § 129
SGB V in Betracht kommt, da der Flüssigsauerstoff nicht von Apotheken zur Verfügung gestellt wird. Er war aus diesen Gründen als Arzneimittel nicht ausschreibungsfähig und musste auch nicht bei der Ausschreibung der Produktgruppe 14 aufgeführt werden, da es sich bei diesem Stoff um kein Hilfsmittel handelt. Bei der Durchführung der Ausschreibung war die Beschwerdegegnerin gemäß § 69
Abs. 2
SGB V an die Regelungen der §§ 19 bis 21 sowie 97 bis 115 und 128 GWB gebunden. Nach den in § 97 GWB geregelten allgemeinen Grundsätzen sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund anderer Bestimmungen des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet; mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen; Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben und der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Aufgrund der in § 97
Abs. 6 GWB erteilten Ermächtigung hat die Bundesregierung die VgV erlassen, nach deren § 4
Abs. 1 die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden haben. § 5
Nr. 1 VOL/A regelt die Vergabe nach Losen. Der Auftraggeber hat die Leistung in jedem Falle, in dem es nach Art und Umfang zweckmäßig ist, in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird. Die Losaufteilung der Beschwerdegegnerin ist hier nicht zu beanstanden. Sie war verpflichtet, die Auftragsvergabe für die Versorgung ihrer Versicherten auszuschreiben und in Lose aufzuteilen. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapiegeräte" des Hilfsmittelkataloges nach § 139
SGB V handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 5
Nr. 1 VOL/A, bei der es nach Art und Umfang sowie der Menge zweckmäßig ist, sie in Lose aufzuteilen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Die gewählte Verfahrensweise, das Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt in zwei Regionallose aufzuteilen und innerhalb der Regionallose die Produktgruppe 14 in drei Fachlose zu untergliedern, war zweckmäßig und ausreichend im Sinne von § 5
Nr. 1 VOL/A. Die Produktgruppe 14 des Hilfsmittelkataloges umfasst die Gruppen "Inhalationsgeräte", "Sauerstofftherapiegeräte" und "Systeme zur Schlafapnoebehandlung". Schon nach dieser Untergliederung innerhalb der Produktgruppe erscheint es als sinnvoll und zweckmäßig, für diese drei Untergruppen jeweils ein Fachlos zu bilden. Damit wird am ehesten erreicht, dass sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Diese Schutzwirkung wurde verstärkt durch die Beschränkung der Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten auf höchstens zwei Fachlose entweder innerhalb eines Regionalloses oder verteilt auf beide Regionallose. Diese Losaufteilung und Beschränkung bei der Abgabe von Angeboten steht in Übereinstimmung mit dem in § 97
Abs. 3 GWB geregelten allgemeinen Grundsatz, wonach mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose zu berücksichtigen sind. Dieser zulässigen Verfahrensweise der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, es hätte die Untergruppe "Sauerstofftherapie" in die weiteren Fachlose "Sauerstofftherapie, Anreicherung" und "Sauerstofftherapie, Druck- und Flüssiggas" aufgeteilt werden müssen. Mit einer solchen weiteren Aufteilung wäre es möglicherweise zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung der Sauerstofftherapie gekommen, weil, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, die Anschaffung von Geräten zur Versorgung mit Druck- und Flüssiggas einerseits erhebliche Investitionen erfordert, andererseits aber nur eine wesentlich kleinere Anzahl von Versicherten mit dieser Leistung zu versorgen ist, wodurch die Rentabilität der notwendigen Investitionen möglicherweise schwerer zu erreichen ist. Diese Losaufteilung trüge auch den grundsätzlichen Nachteil, dass getrennte Zuschläge für verschiedene Unternehmen mögliche Synergieeffekte beim Personaleinsatz, Kundendienst und Einsatz von Geräten verhinderten, was nicht nur wettbewerbsrechtlich, sondern auch im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
SGB V zu beanstanden wäre. Eine unwirtschaftliche Fachlosgestaltung steht aber eindeutig im Widerspruch zu der Regelung in § 5
Nr. 1 Satz 2 VOL/A und ist damit wettbewerbswidrig. Eine getrennte Losvergabe der Sauerstofftherapiegeräte mit Druck- und Flüssiggas stünde auch im Widerspruch zu den in § 127
Abs. 1 Satz
SGB V genannten Grundsätzen, wonach die Krankenkassen verpflichtet sind, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen sowie für eine wohnortnahe Versorgung zu sorgen. Die Versorgung mit Sauerstoffgeräten soll nach der Definition und Indikation für die Produktgruppe 14 vorrangig durch Sauerstoffkonzentratoren als Grundversorgung erfolgen, weil es sich hierbei in der Regel um die wirtschaftlichste Methode handelt (Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapiegeräte" vom 8. Juli 2005,
BAnz.
Nr. 128 vom 12. Juli 2005). Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse und Mobilitätsmöglichkeiten des Versicherten zu prüfen, ob die Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator und zusätzlichen kleinen tragbaren Druckgasflaschen oder einem Flüssiggassystem praktikabler und wirtschaftlicher ist. Die Versorgung mit Flüssigsauerstoff sollte sich auf mobile Patienten beschränken, die sich regelmäßig täglich außerhalb des Hauses bewegen sowie auf Patienten mit ausgeprägter Belastungshypoxämie (Diffusionsstörungen im Rahmen einer institutionellen Lungenfibrose mit Ruhe-Normoxie). Nach der Bekanntmachung der Spitzenverbände gibt es für den Einsatz von Sauerstoffgeräten zur Anreicherung (Sauerstoffkonzentratoren) und zur Versorgung mit Druck- und Flüssiggas keine unterschiedlichen Indikationen. Daraus folgt, dass der betroffene Personenkreis zumindest teilweise identisch ist. Dafür spricht auch, dass die Versorgung mit Druck- und Flüssiggas in der Regel (nur) ergänzend zur Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator erfolgt, so dass zumindest ein erheblicher Teil der Versicherten mit beiden Varianten der Sauerstoffgeräte versorgt ist. Dann liegt es auf der Hand, dass die Versorgung beider Gerätetypen durch einen Anbieter nicht nur für die Krankenkasse wirtschaftlicher, sondern auch für die Versicherten qualitativ besser und sicherer ist und damit der in § 127
Abs. 1
SGB V genannten Zielsetzung eher entspricht. Auch aus der gegenteiligen Annahme, nach der ein weiteres Fachlos "Sauerstoff, Druck- und Flüssiggas" wettbewerbsrechtlich zulässig wäre, folgt nicht, dass eine derartige Losaufteilung als die wettbewerbsrechtlich einzig richtige anzusehen wäre. Der Schutz von mittelständischen und kleineren Unternehmen erfordert es nicht, dass der Auftraggeber bei der Ausschreibung versuchen muss, mit einer gezielten Aufteilung in Fachlose das begrenzte Leistungsspektrum möglichst vieler kleinerer Unternehmen zu berücksichtigen. Jedenfalls dann, wenn ähnliche Produkte innerhalb einer Gruppe des Hilfsmittelkataloges ausgeschrieben werden, wird das Interesse von kleineren und mittelständischen Unternehmen durch getrennte Fachlose für jede Untergruppe einer Produktgruppe regelmäßig ausreichend gewahrt ... In Anbetracht der nach umfassender Prüfung aus den vorgenannten Gründen rechtmäßigen Fachlosaufteilung brauchte der Senat nicht zu klären, ob der Beschwerdegegnerin bei der Entscheidung über die Losaufteilung ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden hat (so
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2004, VII Verg 38/04
[u. a.], zitiert nach juris). Der Beschwerdeführer kann hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, die von ihm gewünschte Aufteilung sei in der Vergangenheit ständig auf vertraglicher Grundlage praktiziert worden. Die frühere, und nach heutigen Regeln wahrscheinlich wettbewerbswidrige, Verfahrensweise der Beschwerdegegnerin ist seit 1. April 2007 nicht mehr uneingeschränkt zulässig, weil die gesetzlichen Krankenkassen nach § 127
Abs. 1
SGB V Verträge über die Lieferung von Hilfsmitteln im Wege der Ausschreibung schließen können. Dabei sind, wie ausgeführt, die Bestimmungen des GWB unmittelbar anzuwenden. Eine unveränderte Fortschreibung der früheren Vertragslage ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch sein Hinweis, wonach mehrere Angebote von formal unterschiedlichen Unternehmen abgegeben worden seien, hinter denen jeweils die Firma A.
GmbH verborgen sei, ist wettbewerbsrechtlich unbeachtlich. Zutreffend hat hierzu die Beschwerdegegnerin erwidert, die Anbieter hätten auf den Firmenverbund hingewiesen und seien dem entsprechend wie ein einheitliches Unternehmen behandelt worden. Davon abgesehen betrifft diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage das Angebotsverhalten von Wettbewerbern, beschreibt aber keinen Mangel des Ausschreibungsverfahrens. Träfe es zu, dass sich hinter mehreren Angeboten auf unterschiedliche Lose tatsächlich nur ein (Groß-)Anbieter verbirgt, wäre es Sache der Beschwerdegegnerin, solche Angebote entsprechend zusammenzufassen
bzw. auszuschließen. So ist sie hier offenbar auch vorgegangen. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, es gäbe zwar viele Anbieter für Sauerstoffkonzentratoren, aber deutlich weniger Anbieter für Flüssigsauerstoffgeräte, spricht dies nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin mit Recht vorgetragen, dass in der Ausschreibung ausdrücklich der Zusammenschluss zu Bietergemeinschaften oder die Begründung von Unterauftragnehmerverhältnissen zugelassen war. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge versuchen können, seine Leistung als Unterauftragnehmer anzubieten oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft mit einem Anbieter, der sich auf die Versorgung mit Flüssigsauerstoff konzentriert. Er hat nicht vorgetragen, dass diese Möglichkeit faktisch nicht zur Verfügung stand. Schließlich dringt er auch mit seiner Rüge, es fehlten zusätzliche Zahlen für einen Referenzzeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007, nicht durch. Sein Vorbringen ist so zu verstehen, dass er sich auf der Grundlage der in der Ausschreibung mitgeteilten Daten außerstande gesehen hat, ein wirtschaftliches Angebot für die Versorgung mit Sauerstoff zu kalkulieren. Mit dieser Rüge ist er im Verfahren der sofortigen Beschwerde ausgeschlossen, weil er sie bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat (§ 107
Abs. 2 Satz 1 GWB). Nach der Ausschreibung war der Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 9. Oktober 2008. Bis zu diesem Tag hat der Beschwerdeführer weder ein Angebot abgegeben noch der Beschwerdegegnerin durch Rüge mitgeteilt, dass er sich an der Abgabe eines Angebotes (auch) wegen der unzureichenden Datengrundlage gehindert sieht. Erstmals mit seinem Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens vom 12. November 2008 hat er diesen Gesichtspunkt hervorgehoben, der wegen § 107
Abs. 3 Satz 1 GWB schon in diesem Verfahren nicht und dann auch nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen war. Davon abgesehen machen solche möglicherweise teilweise unvollständigen Daten die Ausschreibung nicht vergaberechtswidrig, wenn durch eine rechtzeitige Rüge ein solcher Mangel, sofern er tatsächlich bestanden hat, unverzüglich von der Beschwerdegegnerin beseitigt worden wäre. Dafür spricht hier, dass sie zahlreiche Fragen anderer Anbieter in kürzester Zeit umfassend beantwortet und dieses Ergebnis sämtlichen Anbietern auch mitgeteilt hat. Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, die Beschwerdegegnerin wäre bei den vom Beschwerdeführer gewünschten Daten nicht ebenso vorgegangen. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung bei der Anwendung des
SGB V liegen ebenfalls nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer meint, eine ausreichende Versorgung der Versicherten sei nur durch möglichst ortsnahe Anbieter gewährleistet, befindet er sich im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht, das eine Bevorzugung von bestimmten oder in der Region ansässigen Unternehmen gerade verhindern will. Wie bereits ausgeführt, verpflichtet § 127
Abs. 1 Satz 2
SGB V die Krankenkassen bei der Durchführung einer Ausschreibung die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderlichen Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin hier dadurch nachgekommen, dass sie in der Ausschreibung ausreichende qualitative Anforderungen an die persönliche Lage des Anbieters, seine wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit sowie an seine Qualifikation gestellt hat. So war von vornherein gesichert, dass Verträge nur mit solchen Anbietern zustande kommen, die eine wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte Versorgung der Versicherten gewährleisten können (§ 127
Abs. 1 und 2
SGB V). Eine qualitativ ausreichende und ortsnahe Versorgung der Versicherten erfordert es aber nicht, dass der Sitz des Anbieters ebenfalls ortsnah ist. Er kann seine Leistung, beispielsweise mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern, auch bei auswärtigem oder im Ausland gelegenem Firmensitz erbringen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch keinen Erfolg mit dem Hinweis auf die seiner Ansicht nach zu seinen Gunsten ab 24. April 2009 durch Änderung des § 97
Abs. 3 GWB geänderte Rechtslage (Gesetz vom 20. April 2009, BGBl. I
S. 790). Diese Rechtsänderung ist nach § 131
Abs. 8 des GWB in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie der am 24. April 2009 anhängigen Nachprüfungsverfahren. Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2008 gerügten Mängel, die sämtlich entweder sachlich unzutreffend oder vergaberechtlich nicht erheblich sind, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. September 2008 verwiesen, denen der Beschwerdeführer im Vergabenachprüfungsverfahren nicht entgegengetreten ist, und die deshalb als von ihm zutreffend zugestanden zu werten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SGG i. V. mit § 154
Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO); die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63
Abs. 2 Satz 1, 52
Abs. 1, 50
Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 50
Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert in Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 116 GWB) 5% der Bruttoauftragssumme, die sich nach den Angaben der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung bei der Versorgung mit Sauerstoffgeräten in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2007 auf 2.456.000
EUR belief. Demnach war der Streitwert auf 122.800
EUR festzusetzen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig (§ 128
Abs. 4 GWB
i. V. mit § 80
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 142a, 177
SGG).