Leitsatz:
1. Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zur Berufsförderung in Werkstätten für Behinderte zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und Trägern der Sozialhilfe.
Orientierungssatz:
Kompetenzverteilung für Förderung in Werkstätten für Behinderte:
1. Die Kompetenzverteilung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und Trägern der Sozialhilfe in bezug auf Förderung Behinderter in Werkstätten für Behinderte (WfB) schließt lediglich in dem Falle die Förderungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit für im Arbeitstrainingsbereich einer WfB durchgeführte Maßnahmen aus, wenn der teilnehmende Behinderte bereits im Arbeitsbereich dieser WfB eingegliedert ist, seine Eingliederung dort nicht gefährdet ist und die Maßnahme nicht den Zweck hat, ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, sondern lediglich, seine Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich derselben WfB zu verbessern.
2. Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit ist nach § 58 Abs 1 S 4 AFG auf die Förderung der Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich beschränkt. Aufgabe des Sozialhilfeträgers ist es, Behinderten Gelegenheit zur Ausübung einer ihrer Behinderung entsprechenden Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte zu bieten, sofern kein dritter Leistungsträger dafür eintreten muss.
3. Die Bundesanstalt für Arbeit hat im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte grundsätzlich berufliche Rehabilitationsvorgänge zu fördern, die eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu bewirken oder zu verbessern (erhöhen) geeignet sind.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Voraussetzungen des Übergangs von Ansprüchen des Behinderten gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf den Sozialhilfeträger.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AuB 1985, 27-28, Hoppe, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Würzburg 1981-09-30 S 6 Al 127/81
vorgehend SG Würzburg 1981-09-30 128/81
vorgehend LSG München 1983-01-27 L 9 Al 239/81