Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

SGB 5 § 153 Auflösung

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.03.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2020, Teil I, Nr. 15, S. 606

Referenznummer:

R/RSGB5153