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Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

SGB 5 § 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe

Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.03.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2020, Teil I, Nr. 15, S. 606

Referenznummer:

R/RSGB5151