Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2019 verurteilt, den Kläger einem schwerbehinderten Menschen gemäß
§ 2 Abs. 3 SGB IX gleichzustellen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.
Streitig ist die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2
Abs. 3
SGB IX.
Der 1973
geb. Kläger arbeitet seit 2004 als Maschinenbediener bei der ... . Er hat einen
GdB von 30 und beantragte im Oktober 2018 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX. Zur Begründung führte er an, dass er wegen seiner Behinderung den gegenwärtigen Arbeitsplatz gefährdet sehe. Angebote auf ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung ließen sogar den Eintritt von Arbeitslosigkeit befürchten.
Nach angeforderten Stellungnahmen des Arbeitgebers, des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 27.11.2018 ab; die Gefährdungen des Arbeitsplatzes gründeten letztlich in betriebswirtschaftlichen Vorgängen. § 2
SGB IX diene nicht dazu, den behinderten Menschen insoweit zu begünstigen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, worauf die Beklagte den Sozialberater des Arbeitgebers um Stellungnahme ersuchte. Der Sozialberater unterstützte den Antrag im Hinblick die anstehende Anpassung des Unternehmens an den technischen Wandel. Mitarbeiter mit Einschränkungen und längeren AU-Zeiten, wie der Kläger, hätten da schlechte Chancen.
Die Beklagte wertete dies als Bestätigung der Ablehnung und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2019 als unbegründet zurück.
Mit der am 31. Oktober 2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zum Schutz seines Arbeitsplatzes dringend erforderlich sei. Zwar habe er aktuell (Stand März 2021) einen leidensgerechten Arbeitsplatz inne und dadurch bedingt weniger Fehlzeiten, es stehe aber ein Verkauf des Unternehmens an mit ungewissen Veränderungsprozessen.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.1 1.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1.10.2019 zu verurteilen, den Kläger einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX gleichzustellen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Leistungsakte verwiesen.