Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

AHundV § 18 Prüfungsergebnis

(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.

(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

19.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

Ähnliche Gesetze

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV18