Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV
Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.
(2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.
tritt am 01.03.2023 in Kraft
R/RAHundV18