Orientierungssatz:
1. Bei Selbständigen bemißt sich der Berufsschadensausgleich nicht nach der Differenz zwischen dem, was der Beschädigte als Gesunder wahrscheinlich verdienen würde, und dem, was er als beschädigter Selbständiger tatsächlich verdient. Maßgebend ist vielmehr, wie er seine Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte - einerseits als Gesunder, andererseits als Beschädigter. Das folgt aus §§ 5 und 9 Abs 1 Nr 2 BSchAV iVm § 30 BVG und gilt nicht nur dann, wenn ein Selbständiger noch erwerbstätig
ist, sondern auch in dem Fall, daß er aus dem Berufsleben ausscheidet und Rente bezieht. Auch dann wird nicht das tatsächlich erzielte Alterseinkommen dem Vergleichseinkommen gegenübergestellt, sondern ein fiktives Alterseinkommen, welches der Beschädigte als Unselbständiger bei Ausnutzung seiner Arbeitskraft erreicht hätte. Denn es ist nicht Sinn des Berufsschadensausgleichs bei Selbständigen, eine trotz der Schädigung mögliche, aber unterlassene Altersvorsorge durch entsprechend höhere Versorgungsleistungen auszugleichen (ständige Rechtsprechung, vgl ua BSG vom 15.2.1989 - 9/4b RV 47/87 = BSGE 64, 283 = SozR 3100 § 30 Nr
76).
Fundstelle:
RegNr 22888 (BSG-Intern)
Rechtszug:
vorgehend SG Speyer 1992-11-06 S 12 V 15/92
vorgehend LSG Mainz 1994-11-30 L 4 V 29/93