Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Arbeitgebers

AGG § 11 Ausschreibung

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG11