Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

SGB 3 § 89 Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Referenznummer:

SGB3089