Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

SGB 5 § 3 Solidarische Finanzierung

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.03.2024

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RSGB5003