Inhalt
Urteil
Orientierungssatz:
1. Steht fest, daß der Betrieb eingestellt ist und nicht weiter fortgeführt wird, besteht für eine Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle, daß Schwerbehinderte vom Konkursverwalter für Abwicklungsarbeiten noch weiterzubeschäftigen sind, kein Spielraum.
2. Die Hauptfürsorgestelle kann einem Konkursverwalter nicht vorschreiben, wen er nach voller Betriebseinstellung noch weiter zu beschäftigen hat.
2. Die Hauptfürsorgestelle kann einem Konkursverwalter nicht vorschreiben, wen er nach voller Betriebseinstellung noch weiter zu beschäftigen hat.
Schlagworte:
- Abwicklung |
- Behinderung |
- Beschäftigungsanspruch |
- Betriebsstilllegung |
- Ermessen |
- Ermessensspielraum |
- Integrationsamt |
- Konkurs |
- Konkurseröffnung |
- Konkursverwalter |
- Kündigung |
- Schwerbehinderung |
- Urteil |
- Verwaltungsgerichtsbarkeit |
- Weiterbeschäftigung |
- Weiterbeschäftigungsanspruch |
- Zustimmung
Referenznummer:
MWRE001149013
Informationsstand: 01.01.1990