Leitsatz:
1. Nur bei vorsätzlich falscher Beantwortung der Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbeschädigten- oder Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers kann ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach BGB § 123 gegeben sein.
2. Wurde einem Arbeitnehmer - noch unter der Geltung des Schwerbeschädigtengesetzes Fassung: 1961-08-14 - in einem "Ausweis für Schwerbehinderte" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH bestätigt, so ist der Arbeitnehmer gegenüber einem künftigen Arbeitgeber zur Offenbarung dieser Tatsache nur dann verpflichtet, wenn er erkennen kann, daß er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht werde leisten können.
Orientierungssatz:
1. Auslegung eines Klageantrags als Kündigungsschutzklage.
2. Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten erster Instanz.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BAG 1985-08-01 2 AZR 101/83 Bestätigung
Rechtszug:
vorgehend LArbG Düsseldorf 1974-12-06 9 Sa 1419/74