Leistungserbringungsrecht

Entscheidungen aus dem Leistungserbringungsrecht, z. B. zur Ausschreibungspflicht, dem Beitrittsrecht zu Hilfsmittellieferverträgen und zur Hilfsmittelversorgung ohne Liefervereinbarung.

Nach § 126 SGB V dürfen die gesetzlichen Krankenkassen Hilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgeben. Dabei können nur Leistungserbringer Verträge mit den Krankenversicherungen abschließen, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgereche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.

Die Krankenkassen schließen nach § 127 SGB V Verträge mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz, Qualität, Preise und Abrechnung. Den Verträgen können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin beitreten. Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden (§ 70 Absatz 1 SGB V). 

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