Die frist-und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) und begründet.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch auf ein fest mit der Decke
bzw. Wand verbundenes Liftsystem hat (
§ 33 SGB V).
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der mehrmalige Wechsel des Streitgegenstands als Klageänderung sachdienlich ist (§ 99
Abs. 1
SGG). Er geht aufgrund des letzten Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 02.05.2007 davon aus, dass der Kläger nunmehr wieder ein an der Wand befestigtes Hebeliftsystem geltend macht.
Bei einem derartigen System handelt es sich jedoch nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ( § 33
Abs. 1 Sozialgesetzbuch V -
SGB V -). Derartige technische Hilfen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für ein fest installiertes Deckenliftsystem.
Gemäß § 33
Abs. 1
SGB V i.d.F. vom 26. März 2007 (BGBl I
S. 378), der am 01.04.2007 in Kraft getreten ist, haben Versicherte Anspruch auf Versorgung u.a. mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Der Senat verkennt nicht und es wird von der Beklagten auch nicht bestritten, dass für den Kläger ein Hebelift als Behinderungsausgleich medizinisch erforderlich ist. Denn ein derartiges Gerät erleichtert die Körperpflege. Gegenstand des Behinderungsausgleich sind nach allgemeiner Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die ausgefallenen natürlichen Funktionen, sondern auch weitergehende Folgen, soweit diese allgemeine Grundbedürfnisses des täglichen Lebens betreffen, wie
z.B. Ernährung, elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen (Kassler Kommentar-Höfler, § 33
SGB V, Rdnrn. 11, 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
BSG).
Unter den Begriff Hilfsmittel im Sinne des § 33
SGB V fallen jedoch nicht Vorrichtungen, die mit einem Gebäudeteil (Decke, Wand) fest verbunden sind, wie das bei allen vom Kläger beantragten Liftsystemen der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 06.08.1998 (SozR3-2500 § 33
Nr. 30) sind technische Hilfen ( hier: Treppenlift), die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dieser Entscheidung hat das
BSG seine frühere Rechtsprechung hierzu (
BSG vom 04.08.1981 SozR 2200 § 182b
Nr. 23) bestätigt. Aus der Gegenüberstellung der in § 33
Abs. 1
SGB V aufgezählten konkreten Hilfsmitteln mit dem Begriff "andere Hilfsmittel" schließt das
BSG, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die von Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des
BSG, dass fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33
Abs. 1
SGB V fallen. Das
BSG hat in der weiteren Entscheidung vom 03.11.1999 (SozR 3-3300 § 40
Nr. 1) für die gleich gelagerte Frage des Hilfsmittelbegriffs in der Pflegeversicherung entschieden, dass der dauerhafte Einbau von Geräten (elektrisch betriebener Rollladen, elektrisch betriebene Markise) keine Pflegehilfsmittel sind.
Für die entscheidungserhebliche Frage der festen Installation an der Decke oder Wand ist von Bedeutung, dass wie bei den
o. g. Vorrichtungen (Treppenlift, Markise) eine feste Verankerung der Haltevorrichtung erforderlich ist. Wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, müssen die Haltevorrichtungen einer hohen Hubleistung standhalten, so dass es nicht um das bloße Anbohren der Wände
bzw. Decke zur Befestigung der Vorrichtungen geht. Im Übrigen spricht gegen eine Mitnahmemöglichkeit in eine andere Wohnung auch, dass die Haltevorrichtungen nicht an jede Wand angebracht werden können. Dem letzten vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Kostenvoranschlag ist zu entnehmen, dass die Vorrichtungen einer maximalen Hubbelastung von 200
kg standhalten muss. Nach der vom Kläger vorgelegten Baubeschreibung des behindertengerechten Umbaus des Wohnhauses vom 28.05.2001 besteht die Decke aus Gips-Karton.
Der Klägerbevollmächtigte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Wunschrecht des § 33
SGB I. Danach sind bei fehlender konkreter Bestimmtheit von Rechten oder Pflichten bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Das hier geregelte Wunschrecht gilt aber bei der Ausgestaltung von Leistungen lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, führt aber nicht zu einer Erweiterung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse.
Der Senat musste im vorliegenden Fall nicht über die von der Beklagten angebotenen Liftsysteme, wie
z.B. das mobile Deckenliftsystem, entscheiden, da der Kläger diese Leistung nicht mehr beantragt hat und es dem Gericht verwehrt ist, über das Klagebegehren hinauszugehen. Es steht dem Klägerbevollmächtigten frei, die Angebote der Beklagten anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1, 2
SGG).