Urteil
Keine Kostenübernahme für ein fest installierbares Hebeliftsystem

Gericht:

LSG Bayern


Aktenzeichen:

L 4 KR 207/04


Urteil vom:

24.05.2007


Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem an der Wand befestigten Hebeliftsystem.

Der 1994 geborene Kläger leidet an einer völligen Immobilität infolge Tetraspastik und symptomatischer Epilepsie. Er ist nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 16.08.2001 durch die Pflegekasse bei der Beklagten in die Pflegestufe III eingestuft worden. Der Kläger wird von seiner Mutter gepflegt. Die Pflegekasse bewilligte auch Baumaßnahmen (Badewanne und Wickeltisch) in dem vom Kläger mit seinen Eltern und zwei Geschwistern bewohnten Haus.

Der Kinderarzt Dr. L. verordnete (mit Gültigkeitsvermerk bis 23.10.2001) für den Kläger einen portablen Deckenlift sowie Hebetuch mit Kopfstütze. Der Kläger ließ hierzu einen Kostenvoranschlag der Firma C. vom 23. 10.2001 für ein unabhängiges System mit Deckenschienen (RMT Cambio) zu einem Preis von 20.092,36 DM (10.273, 06 Euro) bei der Beklagten vorlegen.

Die beigeladene Pflegekasse lehnte mit Bescheid vom 19.12.2001 die Kostenübernahme für dieses Umhängeliftsystem ab; es handle sich um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds. Für das System würden Aluminiumschienen an der Decke befestigt, wodurch ein Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen werde. Dem Kläger sei bereits ein Zuschuss von 5.000, 00 DM für Umbaumaßnahmen bewilligt worden.

Der Kläger ließ mit den dagegen eingelegten Widerspruch vom 02.01.2001 unter Bezugnahme auf Auskünfte und Produktbeschreibungen des Herstellers geltend machen, die Vorrichtung sei ein serienmäßig hergestellter Lifter, der mit Dübeln verankert werde.

Mit Bescheid vom 22.01.2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für den beantragten Deckenlifter ab. Es handle sich hier nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung kämen nur Deckenlifter, freistehend mit Bodenständern, bei einer selbständigen Inanspruchnahme des Lifters durch die Nutzer in Betracht.

Auch hiergegen ließ der Kläger am 27.02.2002 Widerspruch einlegen. Der beantragte Lifter sei ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur mit dem Lifter könne die Lagerungsposition verändert, einer Skoliose vorgebeugt und eine Dekubitusprophylaxe betrieben werden. Ohne den Lifter wäre eine zusätzliche Hilfe erforderlich.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2002 den Widerspruch zurück. Fest in ein Haus oder in eine Wohnung eingebaute technische Hilfen fallen nicht in den Anwendungsbereich des SGB V. Nach der Produktbeschreibung und dem Kostenvoranschlag werden die beantragten Deckenliftsysteme in der Wohnung fest installiert und können nur an den genannten Orten verwendet werden, also nur in den Räumen, in denen sie montiert sind. Die Montage sei nicht lediglich eine Sicherung gegen ein Verschieben, Verrutschen oder Umkippen der Geräte, sondern eine Grundvoraussetzung für deren Funktionsbereitschaft und ermögliche überhaupt erst die Nutzung bzw. den Betrieb. Auch eine Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung sei nicht möglich. Die beantragten Deckenliftsysteme seien nicht Pflegehilfsmittel, so dass eine Kostenübernahme auch hier nicht in Betracht komme. Technische Hilfsmittel seien jedenfalls nicht Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder dauerhaft eingebaute Geräte, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Behinderten ermöglichen sollen. Für die beantragten Deckenlifter müssten nach der zur Verfügung stehenden Baubeschreibung Laufschienen an der Zimmerdecke bzw. - wand angeschraubt, also fest installiert werden. Es handle sich demnach nicht um Hilfsmittel der Pflegekassen, sondern um eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Hierfür habe die Pflegekasse bereits einen Zuschuss geleistet.

Der Kläger hat mit der Klage vom 14.06.2002 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend machen lassen, das beantragte "Cambio Umhängeliftsystem" sei eine Hebe- und Absenkvorrichtung, die vom Pflegepersonal leicht mitzuführen und einzuhängen ist. In der konkreten örtlichen Situation der Wohnung des Klägers sei lediglich eine Wandmontage erforderlich. Die Aluminiumschienen, in denen das Hängeliftsystem eingehängt wird, würden an der Wand des jeweiligen Raumes mit einigen Dübeln verschraubt. Auf dieser wandmontierten Schiene laufe eine Querschiene, die mit der Decke nicht in Berührung komme.

In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des MDK vom 06.10.2003 aufgrund eines Hausbesuchs wird ausgeführt, ein Liftsystem sei zur Erleichterung der Pflege des Versicherten geeignet. Im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen seien unter der Produktgruppe 22, Mobilitätshilfen verschiedene Lifter als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt, nämlich freistehende Deckenlifter mit Bodenständer, Wandlifter und fahrbare Lifter. Während freistehende Deckenlifter mit Bodenständer ausschließlich bei Behinderten eingesetzt würden, die zur selbständigen Inanspruchnahme des Lifters in der Lage sind, sei der Einsatz der beiden anderen Systeme an die Mithilfe einer Hilfsperson gebunden. Alternativ zu dem beantragten Deckenlifsystem sei auch der Einsatz eines fahrbaren Patientenlifters aus pflegerischer Sicht möglich. Der fahrbare Lifter und der beantragte Deckenlifter würden lediglich dem Transfer des Versicherten zwischen Rollstuhl und Bett usw. dienen. Die Versorgung mit einem fahrbaren Patientenlifter wäre eine adäquate und ausreichende Alternative zum beantragten Deckenliftsystem. Hierauf hat der Kläger entgegnet, aufgrund der Raumverhältnisse im Schlafzimmer und im Behindertenbad sei der Einsatz eines fahrbaren Hebelifters nicht möglich. Es sei jedoch die Versorgung mit einem Wandlifter denkbar.

Der Kläger hat im Anschluss an den Erörterungstermin des SG vom 06.05.2004 auch einen neuen Kostenvoranschlag der Fa. C. vom 29.12.2003, Herstellerunterlagen sowie weitere ärztliche Verordnungen von Dr. L. für ein Wandliftsystem (Cambio der Firma R.) vorgelegt (7.173,44 Euro) und mit Schriftsatz vom 17.05.2004 dessen Kostenübernahme beantragen lassen. Die Beklagte hat hiergegen eingewendet, auch dieses Liftsystem werde in die Bausubstanz fest integriert. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 06.07.2004 (noch einmal) betont, es handle sich bei dem neu beantragten System nicht mehr um ein Deckenliftsystem, sondern um ein Wandliftsystem. Ein fahrbarer Patientenlifter sei keine ausreichende und adäquate Alternative.

Das SG hat mit Urteil vom 21.07.2004 verurteilt, die Kosten der Versorgung des Klägers mit dem Wandliftsystem Cambio der Firma R. nebst Zubehör gemäß Kostenangebot vom 29.12.2003 in Höhe von 7.173,44 Euro zu übernehmen. Das beantr agte Hilfsmittel sei ein notwendiges, in die Leistungspflicht der Beklagten fallendes Hilfsmittel. Deren Leistungspflicht könne nicht mit der Begründung verneint werden, fest in ein Haus oder in eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen würden grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des SGB V fallen. Beim beantragten RMT Cambio gehe es um einen mobilen, transportablen Deckenlifter, der in mehreren Räumen eingesetzt werden kann. Voraussetzung sei lediglich ein Schienensystem, das an der Wand verschraubt wird. Ein wirklicher Eingriff in die Bausubstanz sei hiermit nicht verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13.09.2004. Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts seien fest in ein Haus oder in eine Wohnung eingebaute technische Hilfen keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gleichen Erwägungen würden auch für den Bereich der Pflegehilfsmittel gelten. Fest eingebaute technische Hilfen wie Treppenlift und andere eingebaute Liftsysteme, würden grundsätzlich von den Pflegekassen als Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen bezuschusst.

Das SG verkenne, dass weder ein Treppenlifter, noch ein Wandschwenkarm eine transportable Vorrichtung sei. Im Kostenvoranschlag seien für die Wandarme 750,00 Euro für Lieferung und Montage angesetzt worden; ein derart hoher Betrag wie auch die Hubleistung von bis zu 150 kg sprächen dafür, dass es nicht nur um ein bloßes Anbohren zur Befestigung des Wandschwenkarmes gehe. Die Hebeeinheit Cambio könne ohne Befestigungsmöglichkeit nicht eingesetzt werden, so dass beide Bestandteile nur zusammen beurteilt werden könnten. Wesentlich sei auch, dass wirtschaftlichere Hilfsmittel zur Verfügung stehen (z.B. ein mobiler Omnilift, dessen Kosten zwischen 1.451,80 Euro und 1.470,80 Euro lägen).

Im Erörterungstermin vom 20.04.2007 hat der Klägerbevollmächtigte den dritten Kostenvoranschlag vom 13.04. 2007 für ein Umhängeliftsystem mit Schwenklifter zum Preis von 10.452,37 Euro einschließlich Lieferung und Montage vorgelegt; es werde wieder ein Deckenliftsystem beantragt. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, ein Deckenliftsystem auf Bodenständern entsprechend dem GKV -Hilfsmittelverzeichnis zu gewähren.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 02.05.2007 der Beklagten einen weiteren (vierten) Kostenvoranschlag für ein an der Wand befestigtes Deckenliftsystem der Fa. A. vom 02.05.2007 (7.921,10 bzw. 6.898,00 Euro) vorgelegt, den die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2007 wieder abgelehnt hat. Der Klägerbevollmächtigte hat zuletzt die Versorgung mit einem an der Wand befestigten Hebeliftsystem geltend gemacht (Schriftsatz vom 07.05.2007).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein fahrbares und schwenkbares Liftsystem angeboten und im Übrigen beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.07.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Rechtsweg:

SG Landshut Urteil vom 21.07.2004 - S 10 KR 101/02
BSG Urteil vom 04.02.2008 - B 3 KR 22/07 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die frist-und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch auf ein fest mit der Decke bzw. Wand verbundenes Liftsystem hat (§ 33 SGB V).

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der mehrmalige Wechsel des Streitgegenstands als Klageänderung sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 SGG). Er geht aufgrund des letzten Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 02.05.2007 davon aus, dass der Kläger nunmehr wieder ein an der Wand befestigtes Hebeliftsystem geltend macht.

Bei einem derartigen System handelt es sich jedoch nicht um ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ( § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V -). Derartige technische Hilfen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für ein fest installiertes Deckenliftsystem.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V i.d.F. vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), der am 01.04.2007 in Kraft getreten ist, haben Versicherte Anspruch auf Versorgung u.a. mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Der Senat verkennt nicht und es wird von der Beklagten auch nicht bestritten, dass für den Kläger ein Hebelift als Behinderungsausgleich medizinisch erforderlich ist. Denn ein derartiges Gerät erleichtert die Körperpflege. Gegenstand des Behinderungsausgleich sind nach allgemeiner Meinung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur die ausgefallenen natürlichen Funktionen, sondern auch weitergehende Folgen, soweit diese allgemeine Grundbedürfnisses des täglichen Lebens betreffen, wie z.B. Ernährung, elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen (Kassler Kommentar-Höfler, § 33 SGB V, Rdnrn. 11, 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG).

Unter den Begriff Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V fallen jedoch nicht Vorrichtungen, die mit einem Gebäudeteil (Decke, Wand) fest verbunden sind, wie das bei allen vom Kläger beantragten Liftsystemen der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.08.1998 (SozR3-2500 § 33 Nr. 30) sind technische Hilfen ( hier: Treppenlift), die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dieser Entscheidung hat das BSG seine frühere Rechtsprechung hierzu ( BSG vom 04.08.1981 SozR 2200 § 182b Nr. 23) bestätigt. Aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V aufgezählten konkreten Hilfsmitteln mit dem Begriff "andere Hilfsmittel" schließt das BSG, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die von Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des BSG, dass fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V fallen. Das BSG hat in der weiteren Entscheidung vom 03.11.1999 (SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) für die gleich gelagerte Frage des Hilfsmittelbegriffs in der Pflegeversicherung entschieden, dass der dauerhafte Einbau von Geräten (elektrisch betriebener Rollladen, elektrisch betriebene Markise) keine Pflegehilfsmittel sind.

Für die entscheidungserhebliche Frage der festen Installation an der Decke oder Wand ist von Bedeutung, dass wie bei den o. g. Vorrichtungen (Treppenlift, Markise) eine feste Verankerung der Haltevorrichtung erforderlich ist. Wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat, müssen die Haltevorrichtungen einer hohen Hubleistung standhalten, so dass es nicht um das bloße Anbohren der Wände bzw. Decke zur Befestigung der Vorrichtungen geht. Im Übrigen spricht gegen eine Mitnahmemöglichkeit in eine andere Wohnung auch, dass die Haltevorrichtungen nicht an jede Wand angebracht werden können. Dem letzten vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Kostenvoranschlag ist zu entnehmen, dass die Vorrichtungen einer maximalen Hubbelastung von 200 kg standhalten muss. Nach der vom Kläger vorgelegten Baubeschreibung des behindertengerechten Umbaus des Wohnhauses vom 28.05.2001 besteht die Decke aus Gips-Karton.

Der Klägerbevollmächtigte beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Wunschrecht des § 33 SGB I. Danach sind bei fehlender konkreter Bestimmtheit von Rechten oder Pflichten bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Das hier geregelte Wunschrecht gilt aber bei der Ausgestaltung von Leistungen lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, führt aber nicht zu einer Erweiterung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse.

Der Senat musste im vorliegenden Fall nicht über die von der Beklagten angebotenen Liftsysteme, wie z.B. das mobile Deckenliftsystem, entscheiden, da der Kläger diese Leistung nicht mehr beantragt hat und es dem Gericht verwehrt ist, über das Klagebegehren hinauszugehen. Es steht dem Klägerbevollmächtigten frei, die Angebote der Beklagten anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).

Referenznummer:

R/R2898


Informationsstand: 15.02.2008