Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektromobil zu Lasten der Beklagten.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die telefonische Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.12.1996 nicht der von § 84
Abs. 1
SGG vorgeschriebenen Form entsprochen hat (
vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 6. Auflage, § 84 Rd.-Nr. 3 a). Der Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid bedurfte es nämlich nicht, da bereits das Schreiben der Beklagten vom 09.09.1996 als Bescheid im Sinne des § 31
SGB X zu qualifizieren war. Die Beklagte hat schon in diesem Schreiben eindeutig und unmissverständlich die beantragte Versorgung mit einem Elektromobil abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig angefochten. Der Bescheid vom 02.12.1996 war somit gemäß § 86
Abs. 1
SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, der erneuten Einlegung eines Widerspruchs bedurfte es somit nicht.
Das begehrte Elektromobil ist nicht als Hilfsmittel nach
§ 33 Abs. 1 SGB V von der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Nach dieser Norm haben Versicherte als Teil der Krankenbehandlung (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V wegen geringen Abgabepreises oder geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen ausgeschlossen sind. Für den hier allein in Betracht kommenden Bereich des Behinderungsausgleiches ist der Hilfsmittelbegriff erfüllt, wenn fehlende Körperteile ersetzt oder beeinträchtigte
bzw. ausgefallene Körperfunktionen ganz oder teilweise wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, ergänzt oder wesentlich erleichtert werden. Dabei muss die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion nicht unmittelbar ersetzt oder verbessert werden, es genügt auch der indirekte Ausgleich über eine andere Körperfunktion (siehe etwa
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 26; eingehend Berstermann in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 33 Rdnrn. 47
ff.). Soweit das in Frage stehende Mittel die Organfunktion nur mittelbar oder teilweise ersetzt, ist es als Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung nur erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Diese Grundbedürfnisse umfassen nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG neben der Befriedigung körperlicher Bedürfnisse auch die geistige Betätigung, so dass im Rahmen der
GKV Mittel zur Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zur Verfügung zu stellen sind (
vgl. zuletzt
BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 27, 29, 30; siehe auch Berstermann, a.a.O. Rdnrn. 52
ff.).
Somit gehört zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Wegstrecken ohne Hilfe Dritter zurücklegen zu können, zu den Grundbedürfnissen. Das
BSG hat insoweit in den Urteilen vom 06.08.1998 (u.a. SozR 3-2500 § 33
Nr. 29) klargestellt, dass das Grundbedürfnis der "Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums" nicht im Sinne der vollständigen Gleichstellung mit den Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden zu verstehen ist. Die Krankenkassen müssen einerseits nicht die Zurücklegung von Entfernungen ermöglichen, die über zu Fuß erreichbare Strecken hinausgehen (so jetzt wohl
BSG, a.a.O.; offengelassen in SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 27). Auf der anderen Seite müssen sie auch nicht alle Betätigungen ermöglichen, für die die Mobilität Voraussetzung ist.
Nach Auffassung des Senats zählt das selbständige Einkaufenkönnen nicht zu den im Rahmen des § 33
SGB V relevanten Grundbedürfnissen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Nahrungsbeschaffung von dem Grundbedürfnis Nahrungsaufnahme zu unterscheiden. Der Einkauf von Lebensmitteln ist keineswegs notwendige Voraussetzung der Befriedigung des Grundbedürfnisses Nahrungsaufnahme. Dies zeigt schon die Überlegung, dass fertige Mahlzeiten in die Wohnung geliefert werden ("Essen auf Rädern") und die Hauslieferung eingekaufter Ware von manchen Geschäften als Service angeboten wird.
Soweit überhaupt das Einkaufen des täglichen Bedarfs als (eigenes) Grundbedürfnis anzuerkennen ist (in diesem Sinne offenbar
BSG, Urteil vom 06.08.1998 -
B 3 KR 8/97 R,
S. 7 des Urteils; anders wohl
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.06.1997 -
L 1 KR 85/96,
S. 9 des Urteils) kann es nur darum gehen, dass die entsprechenden Geschäfte erreicht werden können. Das Bewerkstelligen des Einkaufes selbst zählt dagegen nicht zu diesem Grundbedürfnis. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges. Die Körperfunktion muss insoweit wiederhergestellt werden, um dem Versicherten ein eigenständiges Leben zu ermöglichen. Soweit es um den Ausgleich der Nachteile auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Bereich geht, ist die Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger
bzw. der Sozialhilfeträger gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 29, 30). Die Hilfsmittelversorgung im Rahmen des § 33
SGB V ist daher auf die elementare Lebensbetätigung im Rahmen der Grundbedürfnisse beschränkt. Dies wird bei der Forderung, der (Ab)transport gekaufter Ware müsse von den Krankenkassen ermöglicht werden, verkannt. Wie der Behinderte seine Einkäufe erledigt, ob in Geschäften mit Selbstbedienung, die das Herausnehmen von Waren aus den Regalen und deren Transport im Geschäft erfordern, oder in Geschäften mit Bedienung, in denen das Personal nicht nur die Ware reicht, sondern auch beim Einpacken behilflich sein kann, oder ob der Behinderte sogar die von manchen Geschäften angebotene Möglichkeit nutzt, sich gekaufte Ware nach Hause liefern zu lassen, betrifft die eigene Gestaltung der Lebensführung. Die Krankenkassen können nicht verpflichtet sein, insoweit den individuellen Wünschen der Versicherten nach speziellen Ausstattungen Rechnung zu tragen, zumal dabei eine sachliche begründbare Grenzziehung nicht möglich erscheint.
Die Klägerin verfügt zwar derzeit nicht über einen Elektrorollstuhl. Die Beklagte hat der Klägerin aber die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl angeboten, den die Klägerin abgelehnt hat. Im Gutachten des MDK wird bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht ein Elektromobil im Hinblick auf die vorliegenden Behinderungen keine Vorteile bietet. Mit dem angebotenen Krankenfahrzeug ist auch das Grundbedürfnis Einkaufen im oben genannten Sinne sichergestellt. Somit scheitert der Versorgungsanspruch der Klägerin jedenfalls an der Erforderlichkeit des Elektromobils, so dass dahinstehen kann, ob Elektromobile wegen ihrer Bauart grundsätzlich nicht als Hilfsmittel in Betracht kommen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob entsprechend der Auffassung des Sozialgerichts aufgrund der Leistungen nach dem
SGB XI die Befriedigung des Grundbedürfnisses Einkaufen anzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Frage nach der Reichweite der Grundbedürfnisse grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).