Urteil
Kriegsopferversorgung - Hilfsmittelversorgung - elektrischer Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h

Gericht:

LSG Schleswig 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 V 60/01


Urteil vom:

18.12.2002


Leitsatz:

Zu einem Anspruch auf Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/ h.

Orientierungssatz:

Die Vorschrift des § 18 Abs 2 S 1 BVG regelt nicht die Kostenerstattung anstelle einer Sachleistung, sondern eine - erweiterte - Sachleistung mit anteiliger Kostenbeteiligung des Beschädigten. Die Regelung gibt jedoch nicht die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung durch eine gänzlich andere zu ersetzen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die teilweise Erstattung der Kosten eines von ihm selbst beschafften Elektrorollstuhls mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h hat.

Der 1925 geborene Kläger bezieht wegen der bei ihm durch Bescheid vom 25. April 1951 anerkannten und zuletzt durch Bescheid vom 3. Februar 1997 mit "Verlust des linken Oberschenkels mit ungünstigen Weichteilverhältnissen und außergewöhnlichen Stumpfschmerzen, Verlust des rechten Unterschenkels" neu bezeichneten Schädigungsfolgen Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe 2.

Im Rahmen der orthopädischen Versorgung erhält der Kläger seit langem als Sachleistungen einen Zimmerrollstuhl und einen Rollstuhl für den Straßengebrauch sowie Zuschüsse zu der behindertengerechten Umrüstung eines Kraftfahrzeuges (Ausstattung mit Automatikgetriebe). Für den Straßengebrauch war ihm zuletzt ein Rollstuhl mit sog. "E-Fix-Antrieb" gewährt worden.

Im August 1999 beantragte der Kläger die Lieferung eines Elektrorollstuhls der Marke "Meyra, Typ Optimus, Modell 1.622", mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit begründete er dies damit, dass er auf dem Lande wohne und die Entfernung zur Stadt etwa 6 bis 7 km betrage. Bei Westküstenwetter, wie es in seinem Wohnort S. nicht selten sei, würde er mit einem E-Rollstuhl der Fahrgeschwindigkeit bis zu 6 km/h etwa 1 Stunde von seiner Wohnung bis zum Bahnhof brauchen. Dies sei frühmorgens und in den Abendstunden im Herbst und im Winter wenig angenehm. Da die anderen Versorgungsträger, z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, E-Stühle der von ihm begehrten Qualität gewährten, dürfte kein sachlicher Grund bestehen, im Rahmen der Kriegsopferversorgung davon abzuweichen. Auch könne es nicht, wie ihm von einer Mitarbeiterin des Landesamtes für soziale Dienste mitgeteilt worden sei, darauf ankommen, dass nach den Verwaltungsvorschriften nur Doppeloberschenkelamputierten neben einem Zuschuss zu einem Pkw ein E-Rollstuhl geliefert werden könne. Diese Bestimmung dürfte unwirksam sein, da sie ein zu grobes Raster enthalte und Gleiches ungleich behandele. Das äußere Erscheinungsbild könne nicht maßgebend sein, sondern nur die durch eine Verletzung bedingte Funktionsbehinderung. Er sei jedoch seit einiger Zeit wegen stärkerer Schwellungen am Unterschenkel nicht gehfähig. Früher habe er solche Beschwerden dadurch kompensieren können, dass er nur mit einer Oberschenkelprothese und Armstützen gegangen sei. Dies sei ihm nicht mehr möglich, da er an beiden Händen Arthrosen habe. Sein rechter Unterschenkel sei im Laufe der Zeit sehr empfindlich geworden und habe in der Belastbarkeit erheblich abgenommen. Er könne durchschnittlich nicht mehr als etwa 100 m gehen. Bei einer Entzündung oder einer stärkeren Druckstelle am Oberschenkel könne er nicht mehr wie früher mit der Unterschenkelprothese und Armstützen gehen, da der Unterschenkel diesen Belastungen nicht mehr gewachsen sei. Insgesamt sei die Funktionsfähigkeit seiner Beine altersbedingt nicht besser als bei einem Doppeloberschenkelamputierten. Bei Entzündungen oder Schwellungen in seinen Beinen sei er sogar noch schlechter gestellt, da er dann keine Prothesen tragen könne.

Das LAsD wies den Kläger im Oktober 1999 darauf hin, dass er zu dem Personenkreis gehöre, der neben dem Kfz-Zuschuss einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten könne, der auch ein E-Rollstuhl sein müsse, weil er einen handbetriebenen Straßenrollstuhl nicht betreiben könne. Der Kläger sei im Besitz eines Straßenrollstuhls mit E-Fix-Antrieb und habe einen Kfz-Zuschuss erhalten. Die Möglichkeit, in den Besitz eines weiteren E-Rollstuhls für den Außenbereich zu kommen, bestehe darin, dass anstelle des Zuschusses für den Pkw ein Zuschuss für einen E-Rollstuhl für den Außenbereich bewilligt werde. Anschließende Reparaturen müssten dann von dem Kläger selbst getragen werden. Eine Instandhaltungspauschale könnte auf Antrag in Höhe von zurzeit 270,00 DM gewährt werden. Die Geschwindigkeit des E-Rollstuhls sei dann nicht auf 6 km/h wie bei einer Sachleistung begrenzt. Als Sachleistung könne er anstelle des "Orthopädia-Trend" mit E-Fix-Antrieb einen normalen E- Rollstuhl mit Begrenzung auf 6 km/h erhalten.

Der Kläger wies daraufhin in mehreren Schreiben erneut auf die Verschlechterung seines Gehvermögens wegen zunehmender und anhaltender Stumpfbeschwerden hin und brachte zum Ausdruck, dass er bereit sei, die Mehrkosten für das Rollstuhl-Modell mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h zu tragen und den Rollstuhl mit E-Fix-Antrieb zurückzugeben.

Im März 2000 wies das LAsD den Kläger darauf hin, dass man seinem Wunsch nach Lieferung eines E-Rollstuhles mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h nicht habe nachkommen können. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Orthopädie-Verordnung (OrthV) dürften elektrisch betriebene Rollstühle nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichten.

Im April 2000 teilte der Kläger dem LAsD mit, da mit einer Entscheidung alsbald nicht zu rechnen und ihm andererseits nicht zuzumuten gewesen sei, seine Mobilität außer Haus auf die wenigen und relativ stark befahrenen Straßen seines Dorfes zu beschränken, habe er sich "auf Vorgriff" einen Rollstuhl Typ "Meyra Optimus (10 km/h)" gekauft. Er bat, ihm die Kosten für einen Meyra-Rollstuhl (6 km/h) einschließlich Fernbedienung zu ersetzen und erklärte sich ausdrücklich bereit, die Folgekosten, die über das Modell mit 6 km/h hinausgingen, selbst zu tragen. Die Fernbedienung habe er gekauft, weil sich der Rollstuhl sonst kaum in einen Pkw befördern ließe.

Mit weiteren Schreiben aus Mai 2000 teilte der Kläger mit, dass er sich im Hinblick auf die Anschaffung des genannten Rollstuhls einen neuen Pkw habe kaufen müssen, da mit seinem bisherigen Pkw der Transport des Rollstuhls nicht möglich gewesen wäre. Er beantragte in diesem Zusammenhang zum einen die Gewährung eines Zuschusses zu dem Erwerb des Pkws unter Anrechnung des nicht verbrauchten Teils des Zuschusses zu dem vorherigen Pkw und die Übernahme der Kosten für die Automatik sowie zusätzlich einen Zuschuss zu den Kosten für den Einbau einer sog. "Hubmatik", um den Rollstuhl in den Pkw zu befördern.

Durch Bescheid vom 11. Mai 2000 lehnte das LAsD den Antrag auf Erstattung der Kosten für einen E-Rollstuhl Typ "Meyra Optimus 1.622 (10 km/h)" unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV ab. Danach dürften elektrisch betriebene Rollstühle nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichten. Mithin sei eine Kostenerstattung - auch eine anteilige - nicht möglich.

Durch Bescheid vom 6. Juli 2000 gewährte das LAsD dem Kläger einen Zuschuss zu dem Erwerb des am 28. April 2000 zugelassenen Motorfahrzeuges "Mercedes 220 CDI" mit dem polizeilichen Kennzeichen N. einschließlich der Mehrkosten für die Ausstattung mit einem Automatikgetriebe. Durch weiteren Bescheid vom 28. Juli 2000 wurden die Kosten für die Beschaffung und den Einbau eines AMF-Hubmatikliftes in Höhe von 19.000,00 DM übernommen.
Gegen die Ablehnung der teilweisen Kostenübernahme für den Rollstuhl "Meyra-Optimus" erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen auf seine Antragsbegründung und die weiteren Schreiben hierzu verwies.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Durch die Benutzung eines elektrisch betriebenen Rollstuhls mit einer bauartbedingten Begrenzung auf 6 km/h solle es dem Behinderten ermöglicht werden, sich trotz der bestehenden Gehbehinderung in gleichem Umfange wie ein Gesunder fortzubewegen. Bei der Benutzung eines elektrischen Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h werde dieser Zweck aber überschritten. Dieser Rollstuhl stelle kein Hilfsmittel im Sinne des § 12 OrthV dar. Hierfür könne der Beschädigte nur einen Zuschuss nach § 23 Abs. 1 OrthV erhalten (unter Hinweis auf: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., S. 313). Diesen Zuschuss habe der Kläger aber schon für sein Kraftfahrzeug erhalten. Deshalb könnten ihm auch die Kosten für den von ihm selbst beschafften Rollstuhl Meyra Optimus 1.622 nach Abzug des Mehrpreises zu einem normalen elektrisch betriebenen Rollstuhl mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 6 km/h nicht erstattet werden.

Mit seiner hiergegen am 25. September 2000 beim Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat der Kläger die Erstattung von 15.307 DM nebst Zinsen, hilfsweise die anteilige Übernahme der Kosten in Höhe des Preises eines Rollstuhls des Modells Typ "Meyra Optimus 1.622" mit einer Geschwindigkeit bis zu 6 km/h geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die vom LAsD zur Begründung angeführte Regelung in § 12 OrthV dürfte nichtig sein. Die Regelung der Lieferung von Hilfsmitteln sei im Bereich der Kriegsopferversorgung bewusst stärker ausgestaltet als in der gesetzlichen Krankenversicherung, zumindest dürfe sie aber nicht hinter den Leistungen der GKV zurückbleiben (unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 9. April 1997 - 9 RV 15/95 - SozR 3-3100 Nr. 4 zu § 11 BVG). Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Unfallversicherung gebe es eine Einschränkung der vom beklagten Land dargelegten Art nicht. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass bei der Auswahl von Hilfsmitteln auf die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse weitgehend Rücksicht zu nehmen sei. Auch trage die im Widerspruchsbescheid zitierte Kommentierung die Auffassung des beklagten Landes nicht. Die Zitatstelle sei missverständlich und im Übrigen ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit § 18 Abs. 2 BVG. Ein Modell, das lediglich bei der Höchstgeschwindigkeit eine etwas größere Leistung habe, sei kein "Aliud". Die Zitatstelle meine deshalb wohl nicht einen Rollstuhl des von ihm erworbenen Typs, sondern andere Elektro-Fahrstühle, z. B. das Modell LARK, das sie ausdrücklich benenne und welches ganz anderer Art sei. Es komme hinzu, dass die Orthopädie-Verordnung dem Stand der modernen Technik entsprechen müsse und die Rechtsstellung der Berechtigten nach dem BVG verbessern, nicht aber verschlechtern solle.

Das Sozialgericht ist von dem sinngemäßen Antrag des Klägers ausgegangen,

die Beklagte zu verurteilen, 15.307,-DM nebst Zinsen gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), hilfsweise den Gegenwert des Modells Typ Optimus 1.622 mit der Geschwindigkeit bis zu 6 km/h nebst Kosten der Fernbedienung und Zinsen gemäß § 44 SGB I zu zahlen

und von dem Antrag des beklagten Landes,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. August 2001 abgewiesen. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den von ihm erworbenen E- Rollstuhl der Marke "Meyra Typ Optimus Modell 1.622" zu erstatten. Dieses Hilfsmittel falle nicht unter § 12 Abs. 3 OrthV. Nach dessen Satz 2 dürften elektrisch betriebene Rollstühle nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichten. Unstreitig übersteige das von dem Kläger beantragte Modell diese Höchstgeschwindigkeit. Dieser vom Kläger begehrte Rollstuhl stelle kein Hilfsmittel mehr im Sinne des § 12 OrthV dar. Der Kläger würde nämlich nicht nur einem nicht gehbehindertem Menschen gleichgestellt, sondern darüber hinaus durch den schnelleren Elektrorollstuhl besser gestellt. Sinn der Orthopädie- Verordnung sei es jedoch, bestehende Behinderungen auszugleichen. Dies geschehe durch einen Elektrorollstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, entsprechend derjenigen eines Fußgängers, der kein gehbehinderter Mensch sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die genannte Regelung auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere werde weder Gleiches willkürlich ungleich, noch Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Es sei kein Grund ersichtlich, den Kläger besser als andere Beinamputierte zu stellen. Wenn er schneller fortkommen wolle, stehe ihm dazu sein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das das beklagte Land auch schon in einem nicht unerheblichen Maße bezuschusst habe. Daneben stehe ihm kein weiterer Zuschuss nach § 23 Abs. 1 OrthV zu. Der Umstand, dass der Kläger auf dem Lande wohne und längere Wegstrecken zurückzulegen habe, verpflichte das beklagte Land nicht, ihn besser als andere auf dem Land wohnende behinderte Menschen zu stellen. Dies wäre eine Ungleichbehandlung, die er gerade rüge. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, vermöge die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die Art der Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) habe nichts mit den Ansprüchen des Klägers nach der Orthopädie-Verordnung zu tun. Ihm stehe es frei, entsprechende Hilfsmittel bei seiner Krankenversicherung zu beantragen bzw. die Kostenerstattung zu begehren. Im Übrigen teile die Kammer die Auffassung des Klägers nicht, dass ein Modell, das lediglich bei der Höchstgeschwindigkeit eine etwas größere Leistung habe, kein "Aliud" sei. Begehrte der Kläger ein Kfz mit einem Kompressormotor, bekäme aber ein Fahrzeug mit einem normalen Motor, wäre dies seiner langen amtsrichterlichen Erfahrung nach sicher auch ein "Aliud" und berechtigte ihn zur Wandlung. Das beklagte Land sei deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger auf seinen Hilfsantrag den Gegenwert eines Modells "Typ Optimus 1.622" mit einer Geschwindigkeit bis zu 6 km/h zu ersetzen.

Gegen die ihm am 15. August 2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22. August 2001 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe sich nur zum Teil mit dem rechtsrelevanten Vorbringen der Prozessbeteiligten auseinandergesetzt. Es habe zu der Frage, ob § 18 Abs. 2 BVG anzuwenden sei, nicht Stellung genommen. Die Erörterung der Frage eines "Aliud" genüge dafür nicht, und zudem habe das Gericht nicht dargelegt, was es unter "Aliud" verstehe. Das angeführte Beispiel lasse das nicht erkennen und liege neben der Sache. Vielleicht wäre hier zu erwägen zu gewesen, ob und in welchem Umfang die entsprechenden Rechtserörterungen zu diesem Begriff im HGB heranzuziehen seien. Der Hinweis, die Benutzung eines E-Rollstuhls mit 10 km/h wäre eine Besserstellung, stelle allein auf einen Fußgänger ab. Man hätte aber wohl bedenken müssen, ob nicht auch ein Vergleich mit einem Menschen zu erörtern gewesen wäre, der ein Fahrrad benutzen könne. Die Erwägung, für kurze Strecken könne er, wenn er schneller vorankommen wolle, einen Pkw benutzen, genüge wohl kaum den heutigen Anforderungen des Umweltschutzes und zudem sei die häufige Benutzung eines Pkws für nur kurze Strecken einem Auto abträglich. Die Bemerkung in dem Urteil, er habe schon in einem nicht unerheblichen Maße Zuschüsse erhalten, sei unsachlich.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8. August 2001 und den Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste vom 11. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu ändern und ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Rollstuhls Modell "Meyra Optimus 1.622 (Geschwindigkeit bis zu 10 km/h)" Kosten in Höhe eines Rollstuhls des Modells "Meyra Optimus 1.622 (Geschwindigkeit bis zu 6 km/h)" zu erstatten.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Es schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des LAsD über die Gewährung eines Kfz-Zuschusses und die orthopädische Versorgung verwiesen. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), da keine Berufungsbeschränkung im Sinne des § 144 SGG eingreift. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch die Zahlung der Differenz zwischen den Kaufpreisen für den Rollstuhl Typ "Meyra Optimus (10 km/h)" und für das günstigere Modell "Meyra Optimus (6 km/h)". Er hat diese Differenz im Termin zur mündlichen Verhandlung bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs glaubhaft auf mindestens 1000 bis 2000 ¿ beziffert. Unabhängig von dem exakten Betrag wird damit jedenfalls der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Beschwerdewert von 500 Euro überschritten.
Die auch fristgerecht (§ 151 Abs.1 SGG) eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte - teilweise - Kostenerstattung für den von ihm erworbenen Rollstuhl "Meyra Optimus (10 km/h)".

Allerdings gehört ein Rollstuhl bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zum Umfang des Versorgungsanspruchs des Kriegsbeschädigten. Nach § 9 Nr. 1 BVG umfasst die Beschädigtenversorgung u.a. Heilbehandlung, wozu gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG die Versorgung mit Hilfsmitteln gehört. Diese wiederum umfasst nach § 13 Abs. 1 BVG die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.

In § 24a BVG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich Zubehör sowie der Ersatzleistungen (§ 11 Abs. 3) näher zu bestimmen (Buchst. a) und näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt ( Buchst. b). Von dieser Ermächtigung hat sie durch den Erlass der "Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz" (Orthopädieverordnung - OrthV vom 4. Oktober 1989; BGBl. I S. 1834) Gebrauch gemacht.

Was im Einzelnen als Hilfsmittel "insbesondere geliefert" wird, ist in § 3 Satz 2 der Verordnung - durch Aufzählung - geregelt. Unter Nr. 6 der Vorschrift werden "Rollstühle" genannt.
Dennoch besteht - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - auf den vom Kläger erworbenen elektrischen Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h kein Anspruch. Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV. Danach dürfen elektrisch betriebene Rollstühle nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt nicht mehr als 6 km/h erreichen. Diese Vorschrift enthält eine zulässige Beschränkung des Leistungsanspruchs des Versorgungsberechtigten bezogen auf Elektrorollstühle. Sie hält sich nämlich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 24a BVG, indem sie entweder "worauf noch einzugehen sein wird - Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln, konkret mit dem Hilfsmittel Rollstuhl, im Sinne des § 24a Buchst. a) BVG regelt oder aber - im Sinne von Buchst. b) der genannten Vorschrift - festlegt, was als Hilfsmittel gilt. § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV verstößt auch ansonsten nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere beinhaltet die Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Schlechterstellung der Kriegsopfer gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist nämlich hinsichtlich der Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln bereits durch den Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V) eine gesetzliche Begrenzung dahingehend erfolgt, dass es sich um Hilfsmittel handeln muss, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder "eine Behinderung auszugleichen". Entsprechend hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 30. Januar 2002 - L 4 KR 12/ 01 - ( Breithaupt 2002, S. 787-790) entschieden, dass ein gehbehinderter in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl der 10 km/h-Version habe. Hierbei handele es sich nicht um eine Ausstattung, die erforderlich sei "um seine Behinderung auszugleichen" im Sinne der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums als "Basisausgleich" der Behinderung selbst und nicht im Sinne des - nicht versicherten - vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden. Den erstgenannten Zweck erfülle bereits der Rollstuhl in der Standardausführung (6 km/ h). Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Umfang der notwendigen Versorgung mit Hilfsmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Grundbedürfnis "Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums" dienen. Das LSG Niedersachsen hat diese Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung (a.a.O. S. 788/789) zitiert und sich ausdrücklich darauf bezogen.

Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus den eingangs genannten Vorschriften in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG ableiten. Danach dürfen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material oder Ausführung über das Maß des Notwendigen hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der Versorgungszweck erreicht wird und der Berechtigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten übernimmt. Diese Vorschrift regelt nicht die Kostenerstattung anstelle einer Sachleistung, sondern eine - erweiterte - Sachleistung mit anteiliger Kostenbeteiligung des Beschädigten ( vgl. auch Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 63. Lieferung, Stand 2/01, § 18 Anm 2). Sie wurde durch das KOV - Strukturgesetz 1990 eingeführt, um es der Verwaltungsbehörde zu ermöglichen, bei der Versorgung mit Hilfsmitteln und bei Zahnersatz unter bestimmten Voraussetzungen auf Wünsche des Berechtigten eingehen zu können (vgl. Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, § 18 BVG Rz. 2). Die Regelung gibt jedoch nicht die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung durch eine gänzlich andere zu ersetzen (Fehl, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs. 11/5831).

Ein Anspruch des Klägers auf eine erweiterte Sachleistung mit Kostenbeteiligung nach der genannten Vorschrift scheidet hier deshalb aus, weil es sich bei dem von dem Kläger erworbenen Rollstuhl Typ "Meyra Optimus 10 km/ h" nicht um eine in Art und Umfang über das Maß des Notwendigen hinausgehende, d.h. quantitativ oder qualitativ höherwertige, Sachleistung handelt im Sinne eines "Mehr", sondern um etwas anderes.
Dies ergibt die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV insbesondere unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten, wobei vor allem die Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln einerseits und Ersatzleistungen andererseits von Bedeutung ist.

Orthopädische Hilfsmittel wirken gemäß § 3 Satz 1 OrthV "korrigierend, stützend, ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Bewegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen". Diese unmittelbare Anknüpfung von Hilfsmitteln an die ausgefallene/beeinträchtigte Körperfunktion selbst hat, konkret bezogen auf das Hilfsmittel "Rollstuhl", auch im Wortlaut des § 12 OrthV Ausdruck gefunden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erhält einen Rollstuhl, wer "wegen wesentlicher Einschränkung der Gehfähigkeit" auf die Benutzung angewiesen ist. Dem "Ausmaß der Gehbehinderung" entsprechend kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein handbetriebener Rollstuhl geliefert werden (Satz 2). Zu einem handbetriebenen Rollstuhl kann ein Zusatzantrieb geliefert werden (Satz 3). Nach § 12 Abs. 2 OrthV können Querschnittsgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außer Stande sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich armamputiert sind, und ferner Personen, die "gleich schwer gehbehindert" sind, zusätzlich einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann ein elektrisch betriebener Rollstuhl anstelle eines der handbetriebenen Rollstühle im Sinne der Absätze 1 und 2 geliefert werden, wenn diese vom behinderten Menschen nicht selbst bedient werden können und ein Zusatzantrieb nach Abs. 1 Satz 3 nicht ausreicht.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG können Beschädigte zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1,2,7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten u.a. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle bestimmter Hilfsmittel oder deren Instandsetzung. Was unter "Ersatzleistungen" im Sinne von § 11 Abs. 3 BVG zu verstehen ist, ist in § 22 Abs. 1 OrthV näher geregelt. Hier werden - aufgezählt von 1 bis 10 - genannt Motorfahrzeuge, Instandhaltung von Motorfahrzeugen, Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung, Änderungen an Motorfahrzeugen, Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl, Fahrräder, Blindenführhundzwinger, Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger, Kommunikationsgeräte, Maßkonfektion.

Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich Folgendes: Das Gesetz und darauf beruhend die OrthV unterscheiden zwischen Hilfsmitteln einerseits und Ersatzleistungen andererseits. Aus § 3 OrthV ist abzuleiten, dass Hilfsmittel - nur - solche Gegenstände sind, die dem Ersatz der fehlenden Körperfunktion bzw. der Unterstützung oder dem Schutz der verbliebenen Körperfunktion unmittelbar dienen (vgl auch BSG, Urt. vom 25. April 1978 - 9 RV 96/76 - Breithaupt 1979, S. 248 ff.(251) "Hilfsmittel.. sollen anstelle eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans treten und möglichst weitgehend dessen Aufgaben übernehmen"), während Ersatzleistungen einen infolge der Behinderung entstandenen Mehraufwand - teilweise - ausgleichen sollen, d. h. - schon dem Wortsinn nach - nicht unmittelbar auf die gestörte Körperfunktion selbst einwirken bzw. diese unmittelbar ersetzen. Unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhangs handelt es sich bei der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV nicht lediglich um eine Festlegung des notwendigen Bedarfs bezogen auf das Hilfsmittel Rollstuhl nach Art und Umfang, sondern es wird jeder Rollstuhl, der die genannte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, aus dem Bereich der Hilfsmittel ausgegrenzt. Angesichts der genannten Vorgaben in § 24a BVG und der darauf beruhenden Regelungssystematik der OrthV bestand die Notwendigkeit, eine Grenze festzulegen, von der an - im Sinne der Abgrenzung des Hilfsmittels von der Ersatzleistung - es sich nicht mehr um den Ausgleich der Körperfunktion - bei einem Rollstuhl konkret der Funktion der Beine - handelt. Dies hat der Verordnungsgeber mit der Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit eines Rollstuhls auf diejenige Wegstrecke getan, die ein nicht behinderter Mensch mit intakter Funktion der Beine innerhalb einer Stunde zu Fuß bewältigt bzw. bewältigen kann.

Dieser Systematik entsprechend hat das beklagte Land, wie dem Widerspruchsbescheid und auch dem an den Kläger gerichteten Schreiben aus Oktober 1999 zu entnehmen ist, den Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/ h den Ersatzleistungen zugeordnet. Zwar mag auch diese Zuordnung nicht ganz unproblematisch sein, da unter dem Gesichtspunkt der erreichbaren Maximalgeschwindigkeit ein Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h eher einem "normalen" Elektrorollstuhl (als Hilfsmittel) als einem "Motorfahrzeug" im Sinne der Vorschriften über die Ersatzleistungen entspricht, was dafür sprechen könnte, den vom Kläger erworbenen Rollstuhl als "Mehr" und nicht als "etwas anderes" anzusehen im Sinne der Vorschriften über Hilfsmittel. Zum einen fallen unter "Ersatzleistungen" aber auch Fahrräder, was die Bedeutung der erreichbaren Geschwindigkeit relativiert. Zum anderen - und vor allem - ist es aber nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 24a Buchst. b) BVG - auch - Aufgabe der Orthopädie-Verordnung, im Einzelnen zu regeln, was als Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 BVG "gilt". Der Begriff "gilt" räumt, seinem üblichen juristischen Wortsinn entsprechend, dabei dem Verordnungsgeber erhebliche Regelungsspielräume hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln und Ersatzleistungen ein, so dass der Schwerpunkt auf der rechtlichen Zuordnung und nicht auf der faktischen Zugehörigkeit einer Versorgungsleistung zu dem Bereich "Hilfsmittel" einerseits oder "Ersatzleistung" andererseits liegt, sofern die Abgrenzung nicht willkürlich erscheint. Dies ist indessen bei der in § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV bezogen auf Elektro-Rollstühle vorgenommenen Abgrenzung unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Funktion eines Hilfsmittels nicht der Fall.

§ 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV beinhaltet demnach bezogen auf Elektrorollstühle im Ergebnis nicht nur eine Beschränkung des notwendigen Umfangs eines Hilfsmittels auf eine Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h im Sinne von § 24a Buchst. a) BVG, sondern eine Ausgrenzung schnellerer Rollstühle aus dem Bereich der Hilfsmittel schlechthin im Sinne von Buchst. b ) der genannten Vorschrift. Dies schließt zugleich die Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG, die sich (abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden "Zahnersatz") ihrerseits ausdrücklich nur auf "Hilfsmittel" bezieht, aus.

Dies bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine - reguläre oder erweiterte - Sachleistung des von ihm selbst beschafften Rollstuhls Typ "Meyra Optimus (10 km/h)" als Hilfsmittel im Sinne der genannten Vorschriften (gehabt) hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Inanspruchnahme von Kostenerstattung anstelle der im Regelfall vorgesehenen Sachleistung - gemäß § 18 BVG werden die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem neunten Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt - im Ausnahmefall möglich ist (vgl. dazu BSG, Urt. vom 5. November 1997 - Az: 9 RV 10/96 - mit weiteren Nachweisen zur Rspr. und Literatur). Die in § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG geregelte Kostenerstattung tritt nämlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen stets nur an die Stelle eines an sich gegebenen Sachleistungsanspruchs. Besteht dieser - wie vorliegend aus den dargelegten Gründen - nicht, kommt eine Kostenerstattung schon deshalb nicht in Betracht.

Bei der von dem beklagten Land angedachten Einordnung des von dem Kläger erworbenen Rollstuhls als Ersatzleistung hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf die anteilige Kostenübernahme, weil ihm auf seinen Antrag hin zeitgleich mit dem Erwerb des Rollstuhls ein Zuschuss für die Beschaffung eines PKWs, dessen Umrüstung (automatisches Getriebe) und Zusatzausrüstung mit einer "Hubmatik" gewährt worden sind. Damit ist dieser Anspruch zunächst abgegolten, und ein Zuschuss kann, ggf. unter Anrechnung der früheren Leistung, erneut - nur - gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein neues Fahrzeug zum Ersatz des Bisherigen beschafft (§ 25 Satz 1 OrthV).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage der Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 OrthV im Verhältnis zu § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Referenznummer:

KSRE013151109


Informationsstand: 09.09.2003