II.
Der Senat konnte über die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat ( § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das selbstbeschaffte Elektromobil verneint. Unabhängig davon, ob sich ein Kostenerstattungsanspruch auf § 13
Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung oder dessen
Abs. 3 stützt, ist Voraussetzung, dass die Krankenkasse die in Frage stehende Leistung als Sachleistung hätte zur Verfügung stellen müssen. Das ist hier nicht der Fall.
Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten, dass der Kläger zum Ausgleich seiner Behinderung (Hemiparese rechts) ein Hilfsmittel benötigt. Erforderlich
i.S.d. § 33
Abs. 1
SGB V ist ein Hilfsmittel dann, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31, 32, 46). Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraumes ist nach dieser Rechtsprechung nur i.
S. eines Basisausgleichs und nicht als ein vollständiges Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Der Basisausgleich umfasst insoweit die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen oder die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte, zu denen das Einkaufen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehört, zu erledigen sind (
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31). Die Benutzung eines
Kfz, sei es als Fahrer oder Mitfahrer, zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen, die durch Leistungen der Krankenversicherung zu befriedigen sind. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden (§ 153
Abs. 2
SGG); das
BSG hat diese Auffassung in den Urteilen vom 16.09.2004 -
B 3 KR 15/04 R - und -
B 3 KR 19/03 R - nochmals bestätigt. Von daher ist unerheblich, ob der Kläger nur ein Elektromobil in seinem PKW transportieren kann.
Innerhalb des beschriebenen räumlichen Anspruchsbereichs
i.S.d. § 33
Abs. 1
SGB V mögen Elektrorollstühle und Elektromobile gleichermaßen der Wahrung dieses Grundbedürfnisses dienen können. Ein Wahlrecht des Klägers aus § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) besteht jedoch nur unter gleich geeigneten und gleichermaßen wirtschaftlichen Hilfsmitteln. Grundsätzlich würden in der Gesamtschau bei einer Neuanschaffung Elektromobile - was den Anschaffungspreis und die Möglichkeit der Wiederverwendung anbelangt - nicht unwirtschaftlicher (§ 12
Abs. 1
SGB V) sein als ein Elektrorollstuhl (s. insoweit
BSG SozR 3-1200 § 33
Nr. 1). Im vorliegenden Fall stehen sich jedoch nicht - wie in dem vom
BSG (a.a.O.) entschiedenen Fall - die Neuanschaffung von Elektrorollstuhl und Elektromobil gegenüber, sondern der Wiedereinsatz eines vorhandenen Elektrorollstuhls gegenüber der Neuanschaffung eines Elektromobils. Schon der Kostenvergleich (Wiedereinsatz: 518,54 Euro, Neuanschaffung eines Elektroscooters 2.428,90 Euro) zeigt, dass der Wiedereinsatz die kostengünstigere Alternative ist. Der Hinweis auf höhere Wartungskosten eines gebrauchten Hilfsmittels hilft nicht weiter, denn zum einen kann insoweit nur spekuliert werden, ob diese Wartungskosten die aufgezeigte Differenz für die Neuversorgung ausgleichen, zum anderen gilt, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, dieses Argument in allen Fällen der Wiederverwendung eines Hilfsmittels, so dass man letztlich immer zur Neuanschaffung käme. Auch das Argument, der Rollstuhl aus dem Bestand könne einem anderen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, hilft nicht weiter, denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein anderweitiger Bedarf besteht, zum anderen könnte der betreffende Versicherte mit der gleichen Argumentation für sich eine Neuversorgung beanspruchen.
Der Senat kann zwar verstehen, dass der Kläger eine für seine Bedürfnisse und Wünsche optimale Versorgung anstrebt, diese ist jedoch angesichts des - wie dargestellt - begrenzten Leistungsanspruchs und des Gebotes eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglich. Im Übrigen ist die Beklagte dem Kläger insoweit entgegengekommen, als sie ihm für die Selbstbeschaffung eines Elektromobils eine Kostenbeteiligung in Höhe der ersparten Aufwendungen für den Wiedereinsatz eines Elektrorollstuhls angeboten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.