Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden,
vgl. § 64
Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Sie ist auch begründet.
Dem Antrag d. Klägerin, ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RAn U beizuordnen, ist entgegen der Auffassung des SG stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 73a
SGG und des § 114 der Zivilprozessordnung (
ZPO) zur Gewährung von PKH sind erfüllt. Die Klage hat nämlich die nötige Erfolgsaussicht, insbesondere weil noch eine ergänzende abschließende Beweisaufnahme erforderlich erscheint, die den Anspruch d. Kl. stützen könnte. Nach
§ 33 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, u.a. um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder sonst aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung d. Bekl. und des SG bei summarischer Prüfung eher erfüllt als zu verneinen sein, wenngleich die im Mittelpunkt des Streits stehende Frage einer gefahrfreien Nutzung eines Selbstfahrer-Rollstuhls wohl noch einer letzten Klärung bedarf.
In Übereinstimmung mit den Beteiligten ist festzustellen, dass das beanspruchte Hilfsmittel im Grundsatz geeignet und erforderlich ist, um die bestehende Gehunfähigkeit d. Kl. im Rahmen der Grundbedürfnisse teilweise auszugleichen. Streit besteht nur, ob d. Kl. die erforderliche Eignung besitzt, das motorbetriebene Hilfsmittel gefahrfrei in ihrem Umfeld zu bedienen und zu bewegen (und den Heimbereich nicht zu verlassen). Da der Rollstuhl nach den glaubhaften Bekundungen d. Kl. und den bestätigenden Angaben der behandelnden Ärzte und der Pflegedienstleiterin nur im Heimbereich eingesetzt werden und d. Kl. auch die Einsicht haben soll, das Gefährt nur in diesem, weitgehend verkehrsberuhigten Bereich (
vgl. dazu den vorgelegten Lageplan, Bl. 40 der Gerichtsakte -GA-) sicher zu führen, könnte ein Anspruch d. Kl. auf dieses Hilfsmittel bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren eher zu bejahen sein. Dafür, dass d. Kl. dazu trotz der Anordnung einer Betreuung wegen ihrer psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen in der Lage sein dürfte, spricht auch die Entwicklung, die der mehrfach gehörte Psychiater im Betreuungsverfahren dargestellt hat.
Nach dessen Erläuterungen im Gutachten aus August 2005 bestehen zwar nicht nur unerhebliche psychische Beeinträchtigungen, die in Verbindung mit den körperlichen Beeinträchtigungen weitere Betreuung erfordern; diese haben sich aber "erheblich und erfreulicher Weise gebessert" (
S. 2 des Gutachtens vom 27.08.2005). Dies belegen auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich die psychischen Fähigkeiten d. Kl. gebessert haben dürften (siehe dazu insbes.
S. 4, 8, 12 des Gutachtens). Das hirnorganische Psychosyndrom äußert sich in einer (eher) diskreten Wesensänderung und wird durch eine ( nur) leichte Minderung ihrer psychointellektuellen Fähigkeiten begleitet. Selbst wenn der Sachverständige im letzten, zeitnächsten Gutachten vom 22.01.2007 eine erhebliche Verschlechterung im allgemeinen körperlichen Zustand d. Kl. bejaht und sich für eine Erweiterung des Betreuungskreises ausgesprochen hat, steht dies einer Feststellung nicht ohne Weiteres entgegen, d. Kl. könne sich im Außenbereich des Heims mit einem Selbstfahrerrollstuhl bewegen,
ggf. in Begleitung einer Pflegekraft während bedrohlicher Phasen.
Letzte Bedenken werden sich aber wohl auch nur durch ein ergänzendes Gutachten eines Psychiaters zerstreuen lassen, der auch die gefährdenden Wechselwirkungen zwischen den Atemschwierigkeiten und den auch immer noch möglichen Schwierigkeiten d. Kl., eine Erstickungsgefahr zu erkennen vermag (insoweit könnte es sich vielleicht anbieten, sogar den schon vom Betreuungsgericht gehörten Sachverständigen mit einer Begutachtung zu beauftragen, zumal dieser über den Zustand d. Kl. sehr umfassend, auch zum Wechselspiel körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen, orientiert erscheint). Nachdem sich allerdings sowohl der behandelnde Pulmologe, der behandelnde Allgemeinmediziner als auch die Pflegedienstleiterin als kundige und verantwortungsverpflichtete Personen für die selbständige Benutzung eines Rollstuhls durch d. Kl. im Außenbereich des Heims ausgesprochen haben, scheint diese noch 2005 bestehende Gefahr weitgehend beseitigt. Zu bedenken ist schließlich auch, dass der Mitarbeiter des Hilfsmittellieferanten noch im Jahr 2007 den Eindruck gewonnen hat, dass d. Kl. in der Lage sei, den Rollstuhl sicher zu führen. Abschließend ist auch noch zu bedenken, dass bei der geschilderten besonderen Situation der Versicherten der Pflegeheimträger wohl nicht gehalten sein dürfte, d. Kl. im Rahmen des Pflegevertrages einen Rollstuhl mit Zusatzantrieb - statt d. Bekl.- zur Verfügung zu stellen (
vgl. dazu Bundessozialgericht (
BSG) Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 33 Nr 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedenfalls wird auch diese Frage nicht im summarischen PKH-Prüfungsverfahren abschließend beurteilt werden können. Hierzu dürfte
ggf. auch die Auswertung des Heimpflegevertrages,
ggf. eine Verfahrensbeteiligung des Diakonischen Werks, zu erwägen sein.
Angesichts des vorliegenden Grundsicherungsbescheids (
vgl. Bl. 3
ff. PKH-Heft) bestehen keine Bedenken gegen die für eine PKH-Bewilligung erforderliche Bedürftigkeit d. Kl. im Sinne von §§114, 115
ZPO. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheint angesichts der Komplexität des streitigen Sachverhalts und der Notwendigkeit sachgerechter Beweiserhebungen gemäß § 121
Abs. 2
ZPO erforderlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177
SGG.