Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen

AHundV § 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden

Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

2. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

19.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV23