Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV
Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
2. die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
tritt am 01.03.2023 in Kraft
R/RAHundV23