Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Fünftes Kapitel: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Zweiter Abschnitt: Vergütung der Leistungserbringer

SGB 14 § 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

Stand:

01.01.2024

Quelle:

Rechtsprechung im Internet

Referenznummer:

R/RSGB14056