Gesetz
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Soziale Entschädigung) - SGB XIV

Fünftes Kapitel: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Zweiter Abschnitt: Vergütung der Leistungserbringer

SGB 14 § 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2024

Quelle:

Rechtsprechung im Internet

Referenznummer:

R/RSGB14056