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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 13 Soziale Teilhabe

SGB IX § 77 Leistungen für Wohnraum

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

27.09.2021

Geltungszeit:

In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 55 a.F.

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGBIX077