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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

SGB 9 § 28 Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 44

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Diskussionsfo...
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/d/2014/D14...
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Diskussionsfo...

Einen Beitrag zum 68. Deutschen Juristentag von Prof. Welti finden Sie im Forum D der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), Beitrag Nr. 2/2010 unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/d/2010/D2-...

Referenznummer:

R/RSGB9028