Die Klage ist zulässig, da sie gemäß § 54
Abs. 1 und 4
SGG statthaft ist, form- und fristgerechte Klageerhebung nach den §§ 87, 90
SGG gewahrt sind und auch die übrigen Zulässigkeitsvorrausetzungen vorliegen.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten halten der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages der Kosten für die Versorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti in Höhe von insgesamt 1.880,00
EUR.
Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist
§ 13 Abs. 3 zweite Alternative SGB V. Nach dieser Vorschrift sind, wenn eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Die Beklagte hat zu Unrecht die Erstattung von Kosten der Versorgung der Klägerin mit dem streitbefangenen Hörgerät über den Festbetrag hinaus abgelehnt. Dadurch sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.880,00
EUR entstanden.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Versorgung mit Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti ohne Beschränkung auf die vorgesehenen Festbeträge. Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit diesen Hörgeräten ist
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen sind.
Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Versorgung mit neuen Hörgeräten, weil sie erforderlich waren, um ihre Behinderung in Form einer hochgradigen Schwerhörigkeit auszugleichen. Nach den Ausführungen des behandelnden HNO-Arztes M in der Verordnung vom 10. Dezember 2003 genügten die bisher getragenen Geräte nicht mehr den Anforderungen, weil die Hörverständlichkeit nicht mehr ausreichend war.
Die Klägerin hatte auch einen Anspruch auf Versorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti und Erstattung der Kosten für diese Geräte in vollem Umfang. Diesem Anspruch steht § 33
Abs. 2 Satz 1
SGB V nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift trägt, wenn für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach
§ 36 SGB V festgesetzt ist, die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Nach § 36
Abs. 1 Satz 1
SGB V bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst werden (§ 36
Abs. 1 Satz 2
SGB V). Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben entschieden, dass Hörgeräte zu den Hilfsmitteln gehören, für die Festbeträge festzusetzen sind. Die Festbeträge sind gemäß § 36
Abs. 3 in Verbindung mit
§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB V so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Mit der Zahlung des Festbetrages erfüllt die Krankenkasse gemäß
§ 12 Abs. 2 SGB V grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Die gilt jedoch nur dann, wenn die Hörgeräte, die für den festgesetzten Festbetrag bezogen werden können, ausreichend sind, um einen Ausgleich der konkreten Hörschädigung im notwendigen Maße zu erreichen (
vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Juni 2005 - S 4 KR 147/03 -; SG Dresden, Urteil vom 02. Juni 2005 -
S 18 KR 210/02; SG Hamburg Urteil vom 06. Mai 2004 -
S 32 KR 666/01 -). Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse dieses Gerät im Rahmen des Sachleistungsprinzips in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (
LSG Niedersachsen-Bremen
a. a. O. ;
vgl. auch
BVerfG Urteil vom 17. Dezember 2002 -
1 BvL 28/95, 29/95, 30/95). Dieser Tatbestand liegt hier vor.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist die Kammer davon überzeugt, dass die Versorgung der Klägerin mit Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti notwendig war. Eine Versorgung mit Geräten mit Preisen in Höhe der Festbeträge wäre für die Versorgung der Klägerin nicht ausreichend gewesen. Diese Feststellung trifft die Kammer nach Auswertung der Bescheinigungen des behandelnden HNO-Arztes M , der Firma A H sowie der staatlichen Internatsschule für Hörgeschädigte in
S.Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden HNO-Arztes war eine deutliche Verbesserung des Hörvermögens der Klägerin insbesondere für den Bereich der Schule erforderlich, da sie weiterhin ein Defizit in der Sprachentwicklung aufzuholen habe. Nachweislich des Schreibens der stattlichen Internatsschule für Hörgeschädigte bestanden seit dem Wechsel zur weiterführenden Schule im August 2004 besondere Anforderungen an das Hörvermögen, da der Unterricht wesentlich mehr als in der Grundschule durch Gruppengespräche geprägt ist. Diese Anforderungen konnten nur durch den Einsatz der streitbefangenen Hörgeräte erfüllt werden. Nur mit diesen Geräten konnten während des Unterrichts zufrieden stellende Ergebnisse erzielt werden. Dagegen hatte sich die Versorgung mit den zuvor benutzten Hörgeräten als nicht ausreichend erwiesen.
Nach den Unterlagen des Hörgeräteakustikers sind die streitbefangenen Hörgeräte, die preislich den Festbeträgen entsprechen, weit überlegen. Mit den Geräten Senso Typ Diva SD-19 Poti war nach dem Mainzer Kindertest III ein Hörgewinn von 100 % ohne Geräusch und 80 % mit Störgeräusch zu erzielen. Nach dem Freiburger Sprachtest ergab sich ein Hörgewinn von 60 % ohne Geräusch und 30 % mit Störgeräusch. Dem gegenüber erzielten die Geräte vom Typ Phonak Maxx Power sowie Oticon Sumo XP lediglich Werte von 40 %
bzw. 45 % im Freiburger Sprachtest ohne Geräusch und 15 %
bzw. 20 % mit Störgeräusch.
Nach Überzeugung der Kammer ist der Ausgleich der Hörminderung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände notwendig. Die Klägerin befindet sich in einer für ihre schulische und soziale Entwicklung sehr bedeutenden Phase. Sie muss sich nach dem erfolgreichen Besuch der Grundschule die Anforderungen der weiterführenden Schule bewältigen. Der Lehrstoff dieser Schule stellt sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht höhere Anforderungen als der der Grundschule. Aus diesem Grunde ist eine uneingeschränkte Aufnahmefähigkeit und Konzentration erforderlich. Dazu kommt, dass die Möglichkeit von Störgeräuschen zugenommen hat. Ein Grund dafür liegt in der höheren Anzahl von Schülern pro Klasse. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der Gesamtschule überwiegend Gruppenarbeit geleistet wird und auch deshalb der Geräuschpegel in der Klasse zunimmt. Um eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten ist es erforderlich, diesen Störgeräuschen durch entsprechende Hörgeräte zu begegnen. Dazu reichen die Möglichkeiten der Hörgeräte vom Typ Phonak Maxx Power und Oticon Sumo XP nach dem Anpassbericht der A H vom 03. März 2005 nicht aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin ausweislich der Bescheinigung des behandelnden HNO-Arztes M vom 24. Januar 2005 eine Sprachentwicklungsverzög erung besteht. Zum Ausgleich dieses Entwicklungsstandes bedarf es besonderer Maßnahmen der Schulung aber auch - wie bereits ausgeführt - einer deutlichen Verbesserung des Hörvermögens. Ohne die Verbesserung des Hörvermögens sind schulische Maßnahmen zum Abbau des Sprachentwicklungsdefizites nicht Erfolg versprechend.
Nach allem hat die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 in Verbindung mit § 183 Satz 1
SGG.