Nach Zustimmung der Beteiligten konnte
gem. § 87 a
Abs. 2 und 3
VwGO durch den Einzelrichter und
gem. § 101
Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der Antrag ist
gem. § 88
VwGO dahingehend auszulegen, dass der gestellte Verpflichtungsantrag auch den Bescheidungsantrag als Minus enthält.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1
VwGO). Ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung
i.S.v. § 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO besteht nicht.
Rechtsgrundlage der begehrten Leistung ist
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX i.V.m. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,
20 i.V.m. § 21 Abs. 4 SchwbAV i.V.m. § 2 Abs. 1 KfzHV i.V.m. § 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I.
Demnach kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erbringen. Bei den Mitteln handelt es sich um Zahlungen aus der Ausgleichsabgabe
gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Sie darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite geleistet werden oder zu leisten sind (§ 77
Abs. 5 Satz 1
SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV). Das Integrationsamt ist kein Rehabilitationsträger im Sinne des
§ 6 SGB IX, der gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erbringen sowie eine möglichst selbstbestimmte und selbständige Lebensführung ermöglichen soll (
VG Augsburg, Urt. v. 3.6.2008 Az.
Au 3 K 07.914). Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes können nach Maßgabe der
KfzHV auch für selbständige Schwerbehinderte gewährt werden (§ 20
i.V.m. § 21
Abs. 4
SchwbAV). Sie umfassen
gem. § 2
Abs. 1
KfzHV Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (
Nr. 1) und für eine behindertengerechten Zusatzausstattung (
Nr. 2).
Das Integrationsamt hat sein Ermessen
gem. § 39
Abs. 1 Satz 1
SGB I entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein Anspruch besteht nur auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I;
vgl. auch Hauck/Noftz,
SGB IX, RdNr. 25 zu § 102). Dementsprechend unterliegt die Entscheidung des Integrationsamtes nur einer eingeschränkten verwaltungsrichterlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1
VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu prüfen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist.
Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Beklagten keinen Bedenken.
Der Beklagte durfte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass es im Fall des Bezugs einer Altersrente der Förderung einer Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr bedarf. Aus dem Kontext der Regelung (
vgl. § 102
Abs. 2 Satz 2
SGB IX sowie § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI) ergibt sich, dass der Normzweck primär darin besteht, dem Schwerbehinderten die Aufnahme einer Beschäftigung und dadurch die ausschließliche Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen, sofern dadurch der Bezug von Rentenleistungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden oder in der Höhe verringert werden kann. Dieser Zweck wird obsolet, wenn die Altersrente behinderungsunabhängig wegen Erreichen der entsprechenden Altersgrenze gezahlt wird. Dies unterscheidet den Kläger auch von Beziehern einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Höhe oder grundsätzliche Zahlung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch beeinflusst werden kann.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bezug anderer Sozialleistungen generell ausgeschlossen werden soll. Gegen diese Annahme spricht schon § 77
Abs. 5 Satz 1
SGB IX, wonach demselben Zweck dienende Leistungen solche aus der Ausgleichsabgabe ausschließen. Auch § 18
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV legt fest, dass Leistungen nach § 17
Abs.1 bis 1b
SchwbAV nur erbracht werden dürfen, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Es entspricht außerdem dem Wesen der Ausgleichsabgabe als nichtsteuerliche öffentliche Sonderabgabe (Hauck/Noftz, RdNr. 4 zu § 77), dass sie zweckgebunden eingesetzt werden muss, so dass außerhalb der Zweckbindung der Bezug sonstiger Sozialleistungen nicht ausgeschlossen ist. Andernfalls wäre die Grenze zur nicht geförderten allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überschritten.
Dass die vom Kläger bezogene Altersrente für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreicht, ist ein behinderungsunabhängiges Problem, dem nicht mit Leistungen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben begegnet werden kann.
Nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Regelungen über Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben konnte der Beklagte die vom Kläger begehrte Leistung aufgrund des Bezugs von Altersrente durch den Kläger bereits dem Grunde nach ablehnen und war nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt lediglich bei der Höhe der Förderung zu berücksichtigen.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus darauf beruft, dass er drei Arbeitsplätze in seiner Praxis geschaffen
bzw. gesichert habe, handelt es sich um einen außerhalb des Normzwecks der Förderung der Teilhabe von Behinderten am Arbeitsleben liegenden Gesichtspunkt, so dass der Beklagte diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung über den Antrag ermessensfehlerfrei außer Betracht lassen konnte.
Zulässig war es hingegen, angesichts der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel auch darauf abzustellen, dass dem Kläger gewährte Gelder bei der Auszahlung von Leistungen an solche behinderten Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz als alleinige Einnahmequelle benötigen, fehlen würden (
vgl. hierzu Hauck/Noftz, RdNr. 25 zu § 102).
Angesichts der vom Beklagten aufgrund des Rentenbezugs des Klägers zu Recht verneinten Förderfähigkeit der begehrten Hilfe kann im Ergebnis offen bleiben, ob es dem Kläger aufgrund seiner Behinderung tatsächlich unzumutbar wäre, die Fahrten zur und von der Praxis mit öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
Der Beklagte hat daher alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt. Die vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen war wie dargelegt am gesetzlichen Zweck ausgerichtet und damit sachgerecht sowie vertretbar, so dass es beim Bescheid vom 6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2010 sein Bewenden hat.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Hs. 1
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708
Nr. 11, 709 Satz 2
ZPO.