Orientierungssatz:
1. Zum Begriff der Hippotherapie.
2. Der Ausschluss der Hippotherapie im Rahmen der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ist sowohl für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherten bindend.
3. Bei der Hippotherapie handelt es sich um ein "neues" Heilmittel iS von § 138 SGB 5.
4. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 34 Abs 4 und Abs 5 SGB 5 sowie § 138 SGB 5 ergibt sich, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Entscheidung über die Einführung neuer Heilmittel zuständig ist, während der Ausschluss bereits anerkannter Heilmittel aus der Verordnungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Rechtsverordnung erfolgen muss.