II.
Da weder der Kläger und Berufungskläger noch die Beklagte und Berufungsbeklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52
Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71
Abs. 1, 72
Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (
BSG SozR 3-1500 § 193
Nr. 6; SozR 3-1930 § 8
Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).
Gemäß § 52
Abs. 2 GKG darf der Regelstreitwert von 5000
EUR nur dann angesetzt werden, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers dagegen eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52
Abs. 3 GKG). Das gilt nach § 53
Abs. 3
Nr. 4 GKG auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b
SGG, wobei der Wert der Hauptsache nur dann anzusetzen ist, wenn die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens dem Hauptverfahren gleichkommt; hat sie eine geringere Bedeutung, ist ein Bruchteil des Werts der Hauptsache anzunehmen (
vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 53 GKG,
Rdnr. 22
ff.).
Die Bedeutung der Sache liegt für die Antragstellerin nach eigenem Vortrag darin, dass ihr durch die Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses und den damit verbundene Wegfall des Marktes der gesetzlich Krankenversicherten die wirtschaftliche Grundlage entzogen wird. Die Auswirkungen gehen also weit über den konkret erzielbaren Jahresgewinn hinaus. Wie der Gesetzgeber entgangene Gewinnchancen von Firmen bewertet, lässt sich § 50
Abs. 2 GKG in der Fassung des KostRMoG entnehmen. Kommt ein Unternehmen bei der Vergabe eines Auftrags nicht zum Zug und unternimmt es hiergegen gerichtliche Schritte, beträgt der Streitwert 5% der Bruttoauftragssumme. Diesen Ansatz übernimmt der Senat. Er vermeidet aufwändige Ermittlungen zur (manchmal durch einmalige Faktoren bestimmten) Höhe des Gewinns.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2005 den Jahresumsatz mit
GKV-Versicherten für 2003 mit 318.000
EUR und für 2004 mit 277.000
EUR beziffert und durch Vorlage einer vorläufigen Bilanz glaubhaft gemacht. Der durchschnittliche Jahresumsatz beträgt somit gerundet 300.000
EUR, 5% hiervon sind 15.000
EUR. Bei der Würdigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin darf nicht unbeachtete bleiben, dass die Auswirkungen des Rechtsstreits sich über längere Zeit erstrecken. Die Streichung der CPM-Schienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis hat für die Antragstellerin nicht die Funktion des Verlustes eines einmaligen Auftrags oder einer ohnehin befristeten Tätigkeit, die Aufnahme dieser Schienen in das Hilfsmittelverzeichnis bildet für sie vielmehr die Basis für eine sich in die überschaubare Zukunft erstreckende Geschäftstätigkeit. Bei weit in die Zukunft hineinragenden Genehmigungen setzt der Senat entsprechend der neueren Rechtsprechung des
BSG (Urt. v. 01.09.2005,- B 6 KA 41/04 R) allgemein einen 3-Jahres-Zeitraum an. Dies ist gerechtfertigt, weil diese Genehmigungen wegen des damit verbundenen Vertrauensschutzes auch eine starke Rechtsposition beinhalten. In anderen Fällen, in denen die Rechtsposition weniger stark ausgeprägt ist oder - wie hier - sich sogar darin erschöpft, unverändert auf einem selbst gewählten Markt tätig sein zu können, geht der Senat von einem Zeitrahmen von zwei Jahren aus.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen, da der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen soll (Beschluss vom 9. November 2001 - L 5 KA 1455/01 W-B;
vgl. auch Knittel in: Hennig
u. a., Kommentar zum
SGG, § 193
Rdnr. 151). Dieser Pauschalabzug erübrigt Überlegungen, wie lange das Hauptsacheverfahren gedauert hätte.
Aus alledem ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 15.000
EUR (5% des Jahresumsatzes von 300.000
EUR multipliziert mit dem Faktor 2, hiervon die Hälfte) sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).