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Urteil
Sozialamt muss Kosten für Schulbegleiter für schwerbehindertes Kind tragen

Gericht:

OVG Münster 16. Senat


Aktenzeichen:

16 A 5013/00


Urteil vom:

12.06.2002


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 25. August 1998 bis einschließlich März 1999 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des zu ihrer schulischen Einzelbetreuung eingesetzten Integrationshelfers zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 11. Mai 1990 in der 27. Schwangerschaftswoche geborene Klägerin ist schwerstbehindert. Nach der Geburt trat eine Hirnblutung auf, die eine intensive Langzeitbeatmung erforderlich machte. Seither ist die Klägerin erblindet. Sie leidet ferner unter den Folgen eines angeborenen Herzfehlers (Ductus botalli). Weiterhin bestehen cerebrale Bewegungsstörungen und eine Wirbelsäulenasymmetrie sowie eine ausgeprägte geistige Behinderung und in der Folge ein erheblicher Entwicklungsrückstand. Durch ihre Kindheitserlebnisse, vor allem die Ablehnung von Seiten ihrer leiblichen Mutter, ist sie traumatisiert und auch seelisch behindert.

Auf Antrag ihrer Adoptiveltern wurde die Klägerin 1996 und 1997 jeweils für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Zum 1. August 1996 wurde sie der Westfälischen Schule für Blinde in S. zugeordnet.

Im März 1997 beantragte die Klägerin über die "C. -Schule für Seelenpflegebedürftige Kinder" in D. die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens entschied der Beigeladene durch Bescheid vom 16. Mai 1997 gemäß § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG), dass die Klägerin zur sonderpädagogischen Förderung und Erfüllung der Schulpflicht ab dem 1. August 1997 "eine Schule für Geistigbehinderte" zu besuchen habe. Gegen eine Aufnahme in die von den Eltern der Klägerin gewünschte C. -Schule B. - dabei handelt es sich ebenso wie bei der C. -Schule D. um eine private Sonderschule (G) eigener Art auf der Grundlage der Waldorf-Pädagogik in der Trägerschaft des C. -Haus e.V. - würden "schulaufsichtlicherseits keine Bedenken erhoben". Der Stadtarzt Dr. W. hatte in seinem schulärztlichen Gutachten vom 28. April 1997 vermerkt: "Aufnahme in C. -Schule empfohlen". Seit dem 1. August 1997 besucht die Klägerin dementsprechend die C. - Schule in B. .

Am 25. August 1998 beantragte die Klägerin die Übernahme der Betreuungskosten für einen Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 und 40 BSHG während der näher umschriebenen Schulzeit der Klägerin. Zur Begründung wurde mit Bezug auf ein Schreiben der C. -Schule B. vom 22. Juni 1998 ausgeführt, ohne individuelle Hilfe könne die Klägerin nicht am Schulunterricht teilnehmen. Die Klägerin sei auf Grund ihrer Behinderung auf die ständige Mithilfe von Erwachsenen angewiesen, um sinnvoll am Unterricht teilnehmen zu können. Dies gelte auch für sämtliche Bereiche der Selbsthilfe. Besonders bei der Orientierung innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers sowie für visuell vermittelte Unterrichtsteile bedürfe sie der Begleitung und Unterstützung. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, die Schule habe in der Vergangenheit die Kosten eines Integrationshelfers aus Schulspenden bezahlt. Dies sei nun nicht mehr möglich.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten einer Begleitperson für die Klägerin während des Schulbesuchs ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der beantragten Kostenübernahme könne es sich zwar grundsätzlich um eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 der zu § 47 BSHG erlassenen Eingliederungshilfeverordnung - EingliederungshilfeVO -, handeln. Gemäß § 2 BSHG erhalte Sozialhilfe jedoch nicht, wer die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten könne. Der geltend gemachte Bedarf bestehe ausschließlich im Rahmen des Schulbesuchs. Da der Förderort sowie der Förderbedarf vom Schulträger bestimmt worden seien, obliege es auch dem Schulträger, die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Schulbesuch zu schaffen. Wenn der Schulträger einem behinderten Kind einen schulischen Förderort zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zuweise, so seien von ihm auch die Kosten zu übernehmen, die dadurch im Rahmen des Schulbesuchs entstünden. Eine Aufstockung oder Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln durch die Eingliederungshilfe sei auf Grund des Nachrangprinzips nicht möglich. Vielmehr habe der Schulträger für den Fall, dass die Förderung auf der Grundlage der einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen nicht ausreiche, für die Aufstockung der Förderung zu sorgen, auch die mit dem Transport von und zur Schule verbundenen Kosten seien vom Schulträger im Rahmen der Bestimmungen über Schülerfahrtkosten zu übernehmen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1999 unter nochmaliger Bezugnahme auf den Nachranggrundsatz zurück und machte insoweit nunmehr geltend: Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf könne durch einen Schulwechsel auf die M. -W. -Schule gedeckt werden. Dabei handele es sich um eine städtische Sonderschule, die für die Beschulung geistig behinderter blinder Kinder geeignet sei, ohne dass Mehrkosten für den Schul- oder den Sozialhilfeträger entstünden. Da die Klägerin die erforderliche Betreuung und den auf sie zugeschnittenen Unterricht dort erhalten könne und der Schulweg nicht beschwerlicher sei, sei ihr der Schulwechsel zuzumuten. Die Entscheidung der Eltern, die Klägerin anthroposophisch erziehen zu lassen, sei vom Beklagten nicht zu bewerten, ändere an der tatsächlich bestehenden Alternative einer Beschulung an der M. -W. -Schule jedoch nichts. Aufgabe der Sozialhilfe sei es, einen notwendigen Bedarf im Kontext mit der Sicherstellung einer angemessenen schulischen Bildung zu decken, nicht aber, eine als optimal empfundene Förderung zu finanzieren. Aus § 3 Abs. 2 BSHG ergebe sich keine andere Regelung. Der Träger der Sozialhilfe brauche Wünschen des Hilfeempfängers nur zu entsprechen, soweit sie angemessen seien. Unangemessene Mehrkosten müssten jedoch nicht übernommen werden. Darüber hinaus - insoweit knüpfte der Beklagte an seine Ausführungen im Ausgangsbescheid an - sei die Übernahme der Kosten einer Begleitperson während des Schulbesuchs nicht Aufgabe des Sozialhilfe-, sondern des Schulträgers. Soweit durch personelle oder finanzielle Engpässe seitens des privaten Schulträgers Schwierigkeiten aufträten, sei es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Vielmehr habe die C. -Schule gemäß dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen das notwendige Personal zur fachgerechten und pädagogischen Beschulung und Betreuung der von ihr aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bereitzustellen.

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Ihr besonderer Bedarf sei an keiner Schule ohne zusätzliche Kraft zu decken. Es fehle an jedem Nachweis und sei völlig undenkbar, dass für die M. -W. -Schule etwas anderes gelte. Davon abgesehen habe allein die Schulbehörde und nicht der Beklagte zu entscheiden, welche Schule ein Kind im Rahmen der Schulpflicht besuchen müsse. Im Übrigen sei ihr ein Wechsel zur M. -W. -Schule auch nicht zuzumuten. Sie sei ein sensibles Kind, das auf Veränderungen nur langsam reagiere. Ein Schulwechsel berge die Gefahr, dass sie sich nicht umgewöhnen könne und deshalb in ihrer gesamten Entwicklung zurückfalle. Eine vorrangige Leistungspflicht der C. -Schule existiere nicht, zumal die Leistungen für einen Einzelhelfer keinen sonderpädagogischen Förderbedarf beträfen. Jedenfalls stellten die Vorschriften des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes bloße Organisationsvorschriften dar, die ihr keine durchsetzbaren subjektiven Rechte vermittelten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu verpflichten, ihr vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Kosten einer Betreuungsperson zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen genommen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Anders als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein Vorrang der schulrechtlichen Vorschriften gegenüber den Vorschriften der Eingliederungshilfe im Sinne der Spezialität. Ein allgemeiner Vorrang der schulrechtlichen Vorschriften könne insbesondere nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) zu Unrecht in einem umfassenden Sinne ausgelegt, bei dem das Element der Pädagogik eine ganz untergeordnete Bedeutung erhalte. Nicht jede für einen Schüler notwendige Hilfeleistung gehöre zum sonderpädagogischen Förderbedarf, dieser sei vielmehr eng an pädagogischen Konzepten zu orientieren, wobei medizinische, pflegerische und andere nichtpädagogische Fördermaßnahmen nur am Rande eine Rolle spielen könnten. Die Ausstattung mit nicht fachlich qualifiziertem Personal könne nicht in den Verantwortungsbereich des Schulträgers gehören, wenn sich die Aufgaben dieser Personen darauf beschränkten, behinderten Kindern etwa durch einfache Hilfestellungen und Handreichungen die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch eines Schülers auf tatsächliche sonderpädagogische Förderung unter Einschluss der Kosten eines Integrationshelfers.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 25. August 1998 bis 31. März 1999 Eingliederungshilfe für die Kosten einer Betreuungsperson zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Beigeladenen und der C. -Schule B. (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.

Rechtsweg:

VG Gelsenkirchen - 3 K 1840/99

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geltenden Fassung i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) einen Anspruch auf Übernahme der durch den Einsatz des Integrationshelfers in der Zeit vom 25. August 1998 bis einschließlich März 1999 entstandenen Kosten.

Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt allein nach den Bestimmungen über die Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG i.V.m. der Regelungen der sie präzisierenden Eingliederungshilfeverordnung und nicht etwa nach den Regelungen über die Gewährung von Hilfe zur Pflege richtet, weil der Aufwand insgesamt von dem Schulbesuch geprägt wird, auch wenn es zu einem nicht geringen Teil um personenbezogene Verrichtungen geht.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sind Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhalten Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe. Die Klägerin hat wegen ihrer mehrfachen Behinderungen im fraglichen Zeitraum zu dem Personenkreis gehört, dem Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach zu gewähren ist.

Die Betreuung durch einen eigens für die Klägerin abgestellten Integrationshelfer während des Schulbesuchs zählt auch zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu diesen Maßnahmen die "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung". Davon, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der Besuch der C. -Schule B. für die Klägerin eine angemessene Schulbildung dargestellt hat, ist auf Grund des der Einschulung vorausgegangenen und für das Schuljahr 1998/99 nach wie vor maßgeblichen Bescheides des Beigeladenen vom 16. Mai 1997 zur sonderpädagogischen Förderung der Klägerin auszugehen. Für diesen Schulbesuch war die Hilfe durch einen Integrationshelfer auch erforderlich. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum zum Besuch der C. - Schule die Begleitung durch eine eigens für sie zur Verfügung stehende Betreuungsperson benötigt. Zwar lässt sich dem Bescheid des Beigeladenen vom 16. Mai 1997 eine solche Betreuungsbedürftigkeit nicht entnehmen. Die Klägerin ist auch in ihrem ersten Schuljahr ohne den Einsatz eines eigens für sie abgestellten Integrationshelfers unterrichtet worden. Zu Unrecht ist aber das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich an den körperlichen und schulischen Voraussetzungen für den Schulbesuch der Klägerin in der C. -Schule seit der Einschulung erkennbar nichts geändert habe. Dem Kurzbericht der Lehrerín Hongsermeier vom 22. Juni 1998 etwa lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich der Betreuungsaufwand bereits einige Monate vor dem streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund eines Entwicklungsschubs der Klägerin deutlich erhöht hatte. Darin ist beschrieben, dass die Klägerin seit einigen Monaten begonnen habe, sich selbstständig im Klassenraum und auf dem Schulhof zu bewegen, ohne jedoch Hindernisse zu erkennen und ihnen bewusst auszuweichen. Auch die Position von Stufen, Treppen und Geländeunebenheiten im Haus und auf dem Hof sei ihr nicht bewusst. Bei der Vermittlung von kognitiven Inhalten, die für die übrigen Schüler visuell geschehe, sei nicht nur die Auswahl, Anschaffung und/oder Herstellung spezieller Medien für die Klägerin erforderlich, sondern auch, dass ihr - wie im Bereich der Selbsthilfe - eine Betreuungsperson ständig zur Seite stehe. Angesichts dieser Schilderungen ist der Senat davon überzeugt, dass der von der Klägerin geltend gemachte besondere Betreuungsaufwand im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich bestanden hat, zumal dies - wie die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 übersandten Ausführungen im Vermerk der sachbearbeitenden Dienststelle des Beklagten vom 5. Juli 2001 ergeben - zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.

Einem Anspruch der Klägerin steht die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BSHG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Die Vorschrift ist zum einen als Ausformung des in § 2 Abs. 1 BSHG statuierten Nachranggrundsatzes,

vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 L 106/90 -, FEVS 43, 291, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228 (231),

zum anderen als Hinweis darauf zu verstehen, dass die schulrechtlichen Normen neben den Vorschriften der Eingliederungshilfe uneingeschränkt fortbestehen. Letzteres bedeutet insbesondere, dass den schulrechtlichen Normen und den sie konkretisierenden schulrechtlichen Entscheidungen entnommen werden muss, was im Einzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, schon die Vorschriften des Schulrechts in Nordrhein-Westfalen erwiesen sich als materielle Grenze des Anspruchs auf Eingliederungshilfe, Maßnahmen der Eingliederungshilfe umfassten jedenfalls nicht solche Hilfeleistungen, die unabdingbar seien, um überhaupt dem Hilfe Suchenden einen erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen, und seien insbesondere nicht zu gewähren, soweit eine Schulpflicht nicht bestehe, kann nicht gefolgt werden.

Gegen die vertretene strikte Bindung an das Bestehen der Schulpflicht spricht schon die im Gesetz verwandte Formulierung "vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht", die darauf hindeutet, dass Ansprüche eben auch jenseits der Schulpflicht bestehen können. Dass diese Interpretation des Gesetzes zutrifft, ergibt sich insbesondere daraus, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ausdrücklich die Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen, d.h. unter Umständen bis zum Ende einer regelmäßig dreizehn Jahre dauernden Schullaufbahn bis zum Abitur vorsieht, die Vollzeitschulpflicht nach § 5 des Schulpflichtgesetzes jedoch nur zehn Schuljahre dauert.

Den Anspruch auf Eingliederungshilfe bereits auf der Tatbestandsebene materiell dann auszuschließen, wenn die Vorschriften des Schulrechts den jeweiligen Förderbedarf im Grundsatz gewährleisten, widerspricht der im Sozialhilferecht grundsätzlich gebotenen und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten tatsächlichen Betrachtungsweise, die einen sozialhilferechtlichen Anspruch nicht schon dann ausschließt, wenn sich aus dem Gesetz ein Anspruch gegen einen Dritten ergibt, sondern erst, wenn im Bedarfszeitraum auch tatsächlich entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, FEVS 51, 51, - 5 C 16.98 - NJW 1999, 3210, und - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1.

Insoweit gelten in den Integrationshelferfällen keine Besonderheiten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898 = ZFSH/SGB 2001, 566, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - zurückgewiesen worden ist.

Dass die Tätigkeit eines schulbegleitenden Zivildienstleistenden ihrer Art nach unter §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG subsumiert werden kann, entspricht der Rechtsprechung in anderen Bundesländern,

vgl. die Nachweise bei Beckermann, Finanzierung individueller Betreuungen behinderter Schülerinnen und Schüler zum Schulbesuch, Behindertenrecht 2002, 78 FN 8,

und seit dem Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153, auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

Es fehlt an abstrakten Merkmalen, nach denen sich die entsprechenden Unterstützungsleistungen, die sich zwanglos als Hilfe zur Schulbildung verstehen lassen, von den Maßnahmen der Eingliederungshilfe abgrenzen ließen. Es geht auch nicht an, insoweit unabhängig von abstrakten Merkmalen lediglich diejenigen Hilfen anzuerkennen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits im Einzelfall als Maßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG anerkannt hat,

wie die Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 7.87 - FEVS 43, 265 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8,

oder gar gerade solche Hilfeleistungen auszuschließen, die unabdingbar sind, um überhaupt dem Hilfe Suchenden einen erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen. Insoweit verkennt das Verwaltungsgericht den Charakter der Sozialhilfe als einer Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage.

Dass auch das Verwaltungsgericht im Übrigen die Tatbestandsmerkmale der §§ 39, 40 BSHG im Falle schulbegleitender Betreuung durch einen Integrationshelfer jedenfalls grundsätzlich als erfüllt ansieht, folgt daraus, dass es sich ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorstellen kann, kurzfristige Ausgleichsmaßnahmen der in Rede stehenden Art im Wege der Eingliederungshilfe zu überbrücken.

Der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist allerdings unter Nachranggesichtspunkten ausgeschlossen, sofern ein schulrechtlicher Anspruch auf den geltend gemachten Bedarf besteht, der auch erfüllt wird oder jedenfalls rechtzeitig durchgesetzt werden kann. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen an Dritte gerichteten Ansprüchen. Danach kann einem Hilfe Suchenden der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 - 5 B 84.99 -, juris, vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433, und vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.

Über derartige Mittel verfügte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt schulrechtlicher Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Zwar bedeutet die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig realisierbar sind und damit als bereite Mittel ausscheiden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, a.a.O.

Von bereiten Mitteln kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Hilfe allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens erlangt werden könnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8).

Dass vorliegend ein eventueller schulrechtlicher Anspruch gegen den Schulträger noch im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können, kann angesichts der ungeklärten Rechtslage zur Frage der Tragung der Kosten eines Integrationshelfers und der bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht als sicher unterstellt werden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinen den Beteiligten bekannten - allerdings den Besuch öffentlicher Schulen betreffenden - Urteilen vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 (FEVS 52, 513) und 16 A 2975/98 - Bezug genommen werden. Eine an sich gebotene gesetzliche oder auch nur eine letztinstanzlich gerichtliche Klärung der Frage, ob und nach welcher Vorschrift im Falle des Besuchs einer öffentlichen Schule ein schulrechtlicher Anspruch des betroffenen Schülers auf Übernahme der Kosten eines eigens zu seiner Betreuung eingesetzten Integrationshelfers besteht, ist für Nordrhein-Westfalen auch zwischenzeitlich nicht herbeigeführt worden. Die für das Schulrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat in mehreren jüngeren Entscheidungen die Frage aufgeworfen und verneint, ob einem Schüler oder seinen gesetzlichen Vertretern gegen den Schulträger ein eigener schul- oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines unterrichtsbegleitenden Zivildienstleistenden zustehen kann.

Vgl. Urteil vom 22. August 2001 - 10 K 4234/99 - und vom 20. März 2002 - 10 K 1529/00 - (gegen die letztgenannte Entscheidung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden, der unter dem Aktenzeichen 19 A 1757/02 bei dem für das Schulrecht zuständigen 19. Senat des erkennenden Gerichts anhängig ist).

Auch die Frage, ob in entsprechenden Fällen eventuell das Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung des § 3 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes zur Kostentragung verpflichtet sein könnte, ist soweit ersichtlich noch nicht geklärt.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat allerdings in einer nach Ergehen der Entscheidungen des Senats vom 15. Juni 2000 veröffentlichten schulrechtlichen Entscheidung das Bestehen von Ansprüchen auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer gegen das Land Niedersachsen als Schulträger auf Grund des dort geltenden Schulrechts verneint.

Vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 -, FEVS 52, 140.

Im vorliegenden Fall gestaltet sich die Rechtslage zusätzlich dadurch kompliziert, dass die Klägerin keine öffentliche Schule, sondern eine private Sonderschule eigener Art besucht. Sie könnte schulrechtliche Ansprüche auf Übernahme der Integrationshelferkosten gegen die private Ersatzschule nur auf dem Zivilrechtsweg verfolgen. Da der Schulaufnahmevertrag oder die Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule eine spezielle Regelung der in Rede stehenden Kostenfrage nicht enthalten, käme es entscheidend auf eine vom Zivilgericht vorzunehmende Auslegung des Vertrages vor dem Hintergrund der für den Besuch öffentlicher Schulen geltenden - unklaren - Rechtslage an.

In diesem Zusammenhang ist der Senat nach wie vor der Auffassung, auch den Rechtsgedanken fruchtbar machen zu können, der hinter den - als solche vorliegend nicht erfüllten - Regelungen in § 44 BSHG, 43 Abs. 1 SGB I und § 13 AG-BSHG NRW a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AG-BSHG NRW n.F. steht. Die Regelungen machen deutlich, dass auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein der betroffene Bürger, der jedenfalls gegen einen von mehreren in Betracht kommenden Sozialhilfeträgern bzw. Sozialleistungsträgern einen Anspruch hat, nicht gezwungen werden soll, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden auf sein Risiko und seine Kosten zu klären, sondern dass der Zuständigkeitsstreit von den beteiligten Behörden ausgetragen werden soll. Die diesen Regelungen zugrunde liegenden Erwägungen sind auch bei der Prüfung zu beachten, ob dem eine öffentliche Schule besuchenden Hilfe Suchenden im Hinblick auf einen eventuellen Rechtsanspruch gegen einen anderen staatlichen Leistungsträger bereite Mittel zur Abdeckung des geltend gemachten Bedarfs zur Verfügung stehen und ob es ihm zuzumuten ist, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zunächst gegen den anderen staatlichen Leistungsträger gerichtlich vorzugehen. Ist die Rechtslage so unklar wie hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift der jeweilige Schulträger oder das Land Nordrhein-Westfalen die Kosten eines den einzelnen Schüler betreuenden Integrationshelfers zu tragen hat, ist es im Falle des Besuchs einer öffentlichen Schule dem einzelnen Hilfe suchenden Schüler nicht zuzumuten, vor der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers einen oder gar mehrere der in Betracht kommenden Rechtsträger gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dem Schüler einer privaten Ersatzschule - wie hier der Klägerin - kann nicht angesonnen werden, die entsprechenden Fragen inzidenter durch ein Zivilgericht klären zu lassen. Der Senat verkennt nicht, dass auch eventuelle Erstattungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers bisher noch weitgehend ungeklärt sind; vor dem Hintergrund der gegenannten Normen sieht er indes den Hilfe suchenden Schüler als schutzwürdiger an als die beteiligten Träger öffentlicher Verwaltung.

Der Nachrang der Sozialhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BSHG steht der Bewilligung von Sozialhilfe vorliegend auch nicht deshalb entgegen, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Städtische M. -W. -Schule - ebenfalls eine Sonderschule für Geistigbehinderte - hätte besuchen können, an der die geltend gemachten Mehrkosten nach dem Vortrag des Beklagten nicht entstanden wären.

Anders als in den vorausgegangenen Verfahren 16 A 3108/99 und 16 A 2975/98 OVG NRW hat einem solchen Schulwechsel vorliegend allerdings eine abweichende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht entgegen gestanden.

Nach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes steht es in der Kompetenz der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob ein schulpflichtiges Kind die Sonderschule eines bestimmten Typs bzw. welche konkrete Schule es besuchen muss.

Solange die Schulaufsichtsbehörde etwa nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfeträger das schulpflichtige Kind nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (6) = NDV 1986, 291 (292) = NVwZ 1987, 412 (413) -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (155); Beschluss vom 20. April 2000 - 16 B 2111/99 - ; Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513; ferner: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 (460), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305; a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der vorzitierten Rechtsprechung - Hessischer VGH , Beschluss vom 9. Juni 1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315.

Entsprechendes gilt, wenn die staatliche Schulaufsicht mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten entschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch der Sonderschule eines bestimmten Typs verpflichtet ist. Auch in diesem Fall kann ihn der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule eines anderen Typs zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe abzuwenden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beigeladene durch Bescheid vom 16. Mai 1997 gemäß § 7 Abs. 1 SchpflG lediglich entschieden hat, dass die Klägerin "eine Schule für Geistigbehinderte" besucht. Die weitere Formulierung: "Die von ihnen gewünschte Schule ist die C. -Schule. Gegen eine Aufnahme in diese Schule werden schulaufsichtlicherseits keine Bedenken erhoben", macht deutlich, dass nicht auch die Schule selbst zum Förderort bestimmt werden sollte. Auf Befragen haben die Vertreter des Beigeladenen das in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, so dass der Senat dies auch seiner Entscheidung zugrunde legt, zumal von Seiten des Beigeladenen nicht nur auf den Wortlaut des Bescheides, sondern auch darauf verwiesen werden kann, dass eine Erstreckung der Entscheidung über den Förderort auf die Schule selbst rechtlichen Bedenken begegnete; denn eine Privatschule, auf die man nur im Wege des Vertragsschlusses aufgenommen wird, könnte in aller Regel nicht in rechtmäßiger Weise durch Bescheid zum Förderort bestimmt werden.

Nach der schulrechtlichen Rechtsprechung des 19. Senats des erkennenden Gerichts kann auch eine öffentliche Sonderschule - da eine entsprechende gesetzliche Vorschrift nicht besteht - nur durch konkrete Benennung in einem verbindlichen behördlichen Einzelakt so bestimmt werden, das sie Pflichtschule im Sinne von § 28 des Schulverwaltungsgesetzes ist.

Vgl. etwa Beschlüsse vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 - und vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -.

Fehlt es daran wie vorliegend, muss es dem Sozialamt - bei allerdings sorgfältiger Prüfung des Wunschrechts des Hilfe Suchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG -

- vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, BVerwGE 94, 127 = FEVS 44, 322 -

grundsätzlich möglich sein, vom Hilfe Suchenden bzw. seinen Erziehungsberechtigten in Wahrnehmung der Selbsthilfemöglichkeiten einen Schulwechsel zu verlangen, wenn an einer anderen Sonderschule desselben Typs zusätzliche Kosten für die erforderlich werdenden Hilfeleistungen gerade nicht entstehen. Ob dies hier hinsichtlich der M. -W. -Schule seinerzeit angenommen werden konnte, was nach den Ausführungen der stellvertretenden Schulleiterin der M. -W. -Schule in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zweifelhaft erscheint, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist die Klägerin von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht auf den Besuch der M. -W. -Schule verwiesen worden. Ein solcher Hinweis erfolgte vielmehr erstmals durch den Widerspruchsbescheid. Legt man die Ausführungen der stellvertretenden Schulleiterin über die Verhältnisse an der M. -W. -Schule in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugrunde, so brauchte sich der Klägerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten der Besuch der M. -W. -Schule als einer kostengünstigeren gleichwertigen Lösung auch nicht von selbst aufzudrängen.

Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Mittel zur Finanzierung des Integrationshelfers, der die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums betreut hat, vom Förderverein für das C. - Haus e.V. vorgeschossen worden sind. Insoweit ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wonach die Bedarfsdeckung durch einen Dritten dem Hilfe Suchenden dann nicht entgegen gehalten werden kann, wenn der Dritte die Hilfeleistung nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, a.a.O.

Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Fördervereins an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juni 2002 sind die Mittel für die Einzelbetreuung der Klägerin lediglich darlehensweise bis zu einer endgültigen Entscheidung im sozialhilferechtlichen Verfahren gegen den Beklagten und mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt worden, dass bei einer Kostenübernahme durch das Sozialamt die nachgezahlten Zuschüsse an den Förderverein "weiterzuleiten oder im Falle eines negativen Ausgangs von den Eltern selbst zurückzuerstatten" seien. Diese Vereinbarung entspricht nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt der vorher mündlich getroffenen Abrede. Da es sich nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung bei dem Förderverein um eine vom Trägerverein der Schule zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit handelt, sind nach Auffassung des Senats die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine sozialhilferechtlich unschädliche Bedarfsdeckung erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R1656


Informationsstand: 04.11.2002