Hilfsmittelwahlrecht

Entscheidungen zum Anspruch auf Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln.

Nach § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) haben Berechtigte im Rahmen des Sachleistungsprinzips ein Wahlrecht zwischen verschiedenartigen, gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln. Angemessenen Wünschen  soll bei der Verordnung und Auswahl der Hilfsmittel entsprochen werden. Die Angemessenheit wird durch das Wirtschaftlichkeitsprinzip des § 12 Absatz 1 SGB V bestimmt: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. auch § 6 Absatz 6 HilfsM-RL).

Auch § 8 SGB IX räumt Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht für Leistungen zur Teilhabe ein. Hier gilt, dass berechtigten Wünschen über die Leistungen und die Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen wird. Der Rehabilitationsträger muss begründen, wenn er den Wünschen nicht entspricht.

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