Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des SG Detmold war zu ändern und die Klage abzuweisen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme des Speedy-Duo 2 in das Hilfsmittelverzeichnis der
GKV hat. Dies gilt sowohl für die 10
km/h- als auch für die 14
km/h Ausstattungsvariante. Die Beklagte wird demzufolge durch den Bescheid vom 11.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie sich auch aus den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt - ausschließlich die Aufnahme des Speedy-Duo 2 sowohl in der 10
km/h - als auch in der 14
km/h-Variante in das vom Beklagten geführte Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 SGB V. Soweit während des Klage- und Berufungsverfahrens von einer "Vorgängerversion" die Rede war, die Versicherte in die Lage versetzen sollte, Höchstgeschwindigkeiten von 12
km/h zu erreichen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Klägerin stets nur Ausstattungsvarianten mit einer Beschränkung von 10
bzw. 14
km/h hergestellt und eine Variante mit einer Begrenzung auf 12
km/h zu keinem Zeitpunkt produziert hat.
II. Der so konkretisierte Anspruch besteht nicht.
Nach § 139
Abs. 1
SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis (Satz 1). In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen (Satz 2). Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (Satz 3). Ein Hilfsmittel ist von der Leistungspflicht umfasst, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher zu Lasten der
GKV verordnungsfähig ist (
vgl. BSG, Urteil v. 12.08.2009 -
B 3 KR 10/07 R, Rn. 15
m.w.N.). Die Regelung nimmt Bezug auf die Vorschriften des
§ 33 SGB V, des
§ 23 SGB V und des
§ 31 SGB IX, die den Leistungsanspruch eines Versicherten gegen die Krankenkassen auf die Versorgung mit Hilfsmitteln in der
GKV sowie bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln (
BSG, Urteil v. 22.04.2009 -
B 3 KR 11/07 R, Rn. 20). Die Frage, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich damit nach weiterer Maßgabe der §§ 33 (
bzw. 31
SGB IX), 23, 139
SGB V, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Denn das Speedy-Duo 2 ist grundsätzlich nicht zu Lasten der
GKV verordnungsfähig.
1. Gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh-, Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen sind. Hilfsmittel im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist (
BSG, Urteil v. 18.05.2011 -
B 3 KR 12/10 R, Rn. 10 - Rollstuhl-Bike).
a) Zwar handelt es sich bei dem streitigen Speedy-Duo 2 um ein Hilfsmittel, da es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konzipiert wurde (
vgl. BSG, Urteil v. 18.05.2011 -
B 3 KR 7/10 R, Rn. 26 - Rollstuhl-Bike). Es wurde auch nicht durch die auf
§ 34 Abs. 4 SGB V beruhende Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 13.12.1989 (BGBl. I 2237) von der Versorgung zu Lasten der
GKV ausgeschlossen.
b) Das Speedy-Duo 2 dient jedoch nicht dem Behinderungsausgleich nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Var. 3
SGB V. Der Behinderungsausgleich im Sinne dieser Regelung erfasst nach ständiger Rechtsprechung des
BSG zwei Zielrichtungen:
aa) Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht (
vgl. z.B. BSG, Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 31 - Rollstuhl-Bike
m.w.N. aus der Rspr. des
BSG).
bb) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der
GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl
§ 1 SGB V,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der
GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (
vgl. § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX). Nach ständiger Rechtsprechung des
BSG gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zum körperlichen Freiraum gehört - im Sinne eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfreiheit - die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Bei der Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Gegebenheiten des Wohnorts unabhängiger Maßstab, sodass es nicht darauf ankommt, welche Entfernungen der behinderte Mensch tatsächlich zu den jeweiligen Einrichtungen und Stellen zurückzulegen hat (zum Ganzen
vgl. z.B. BSG, Urteil v. 25.02.2015 -
B 3 KR 13/13 R, Rn. 20
ff. - schwenkbarer Autositz; Urteil v. 21.03.2013 -
B 3 KR 3/12 R, Rn. 13 - Unterschenkelsportprothese; Urteil v. 18.05.2011 -
B 3 KR 7/10 R, Rn. 32
ff. - Rollstuhl-Bike, jeweils
m.w.N.).
(1) Das Speedy-Duo 2 wird nach Maßgabe dieser Grundsätze im mittelbaren Behinderungsausgleich eingesetzt. Es soll nicht die verlorene Körperfunktion "Gehfähigkeit" als solche ausgleichen, sondern vielmehr die Auswirkungen der verlorenen Gehfähigkeit (
vgl. auch
BSG, Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 32
ff. - Rollstuhl-Bike).
(2) Das Speedy-Duo 2 geht über die im mittelbaren Behinderungsausgleich verfolgten Ziele hinaus, weil es seiner Zweckbestimmung nach darauf angelegt ist, größere Reichweiten, als im Nahbereich üblich, zu erzielen. Vergleichsmaßstab ist im mittelbaren Behinderungsausgleich hinsichtlich des Grundbedürfnisses "Mobilität" der nichtbehinderte Mensch, der, wie bereits dargelegt, die Wohnung verlässt, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um (zu Fuß) die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (
vgl. auch
BSG, Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 37, 41 - Rollstuhl-Bike). Das Speedy-Duo 2 mit seinen (elektromotorisch) unterstützten Geschwindigkeiten von 10
bzw. 14
km/h eröffnet jedoch dem behinderten Menschen dem Grunde nach eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Speedy-Duo 2 können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeits- und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Daher betrifft es grundsätzlich nicht ein in die Leistungszuständigkeit der
GKV im Rahmen der medizinischen Rehabilitation fallendes allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens, sondern die anderen Sozialleistungsträgern -
z.B. dem Träger der Eingliederungshilfe - obliegende soziale Rehabilitation (
vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).
Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, sind zwar im Einzelfall gleichwohl zu Lasten der
GKV verordnungsfähig, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern (
BSG, Urteil v. 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 41 - Rollstuhl-Bike). Besondere qualitative Momente liegen
z.B. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (
BSG, Urteil v. 12.08.2009 -
B 3 KR 8/08 R, SozR 4-2500 § 33
Nr. 27, Rn. 24 - Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, hat das
BSG in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (
BSG, Urteil v. 10.11.2005 -
B 3 KR 31/04 R, SozR 4-2500 § 33
Nr. 10, Rn. 16 - Reha-Kinderwagen;
BSG, Urteil v. 23.07.2002 - B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 33
Nr. 46
S. 258 f. - Therapiedreirad;
BSG, Urteil v. 16.04.1998 -
B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33
Nr. 27
S. 158 f. - Rollstuhl-Bike) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33
Nr. 7, juris Rn. 19
ff. - schwenkbarer Autositz) gesehen. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend (
BSG, Urteil v. 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R, SozR 4-2500 § 33
Nr. 10, Rn. 16 - Reha-Kinderwagen).
Daran anknüpfend erscheint es zwar nicht als von vornherein völlig ausgeschlossen, dass Versicherte ausnahmsweise ein Speedy-Duo 2 benötigen könnten, um auf diese Weise den Nahbereich zu erschließen (
vgl. z.B. LSG für das Saarland, Urteil v. 21.10.2015 -
L 2 KR 92/14; Thüringer
LSG, Urteil v. 30.04.2013 -
L 6 KR 568/08; Schleswig-Holsteinisches
LSG, Urteil v. 15.12.2011 -
L 5 KR 31/10 - in diesen Entscheidungen wurde jedoch nicht thematisiert, dass das Speedy-Duo 2 Versicherte durch die vorhandene Motorunterstützung in die Lage versetzt, Geschwindigkeiten von deutlich mehr als 6
km/h zu erzielen, das Erreichen dieser Geschwindigkeiten jedoch von der
GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs nicht geschuldet wird). Allerdings obliegt es zum einen nicht dem Beklagten im Rahmen der Prüfung auf Aufnahme eines grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht erfassten Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis, sämtliche - auch nur ansatzweise denkbaren - besonderen qualitativen Gesichtspunkte vorwegzunehmen und ein Hilfsmittel auf dieser Grundlage einzutragen.
Das Speedy-Duo 2 ist zum anderen nicht auf dieses "qualitative Mehr" ausgelegt, sondern hat typischerweise - gemessen am Maßstab des mittelbaren Behinderungsausgleichs - eine überschießende Funktion: Es handelt sich um ein Hilfsmittel, das in generalisierender Betrachtungsweise darauf abzielt, für behinderte Menschen eine Mobilität zu ermöglichen für die die
GKV nicht einstehen muss und die die Leistungspflicht der
GKV überschreitet. Angesichts dieser überschießenden Tendenz wäre im Übrigen eine Aufnahme des Speedy-Duo 2 in das Hilfsmittelverzeichnis mit dem Charakter und der Funktion des Verzeichnisses nicht zu vereinbaren. Das Hilfsmittelverzeichnis ist eine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Krankenkassen und die Leistungserbringer (
BSG, Urteil v. 24.01.2013 -
B 3 KR 22/11 R, Rn. 13), ohne dass die fehlende Aufnahme in das Verzeichnis die Gewährung eines Hilfsmittels im Einzelfall auf Lasten der
GKV ausschließt. Die Aufnahme eines Hilfsmittels mit der beschriebenen, überschießenden Tendenz würde jedoch die Auslegungs- und Orientierungshilfe verfälschen, weil der unzutreffende Eindruck entsteht, dass das Mittel regelmäßig von der Leistungspflicht der
GKV umfasst ist.
2. Etwas anderes folgt nicht aus
§ 31 Abs. 1 SGB IX. Die Vorschrift regelt vielmehr in
Nr. 3 ausdrücklich, dass die Gewährung von Hilfsmitteln lediglich zum Ausgleich einer Behinderung "bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" in Betracht kommt (
vgl. BSG, Urteil v. 25.02.2015 -
B 3 KR 13/13 R, Rn. 30 - schwenkbarer Autositz). Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie dargelegt, nicht erfüllt.
3. Anhaltspunkte dafür, dass Versicherte einen Anspruch auf Gewährung eines Speedy-Duo 2 als medizinische Vorsorgeleistung nach weiterer Maßgabe der in § 23
Abs. 1
SGB V geregelten Voraussetzungen haben können, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
4. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die weiteren in § 139
SGB V genannten Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1
HS 3
i.V.m. § 154
Abs. 1
VwGO.
IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).
V. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a
Abs. 1 Satz 1
HS 1
i.V.m. § 63
Abs. 2, 52
Abs. 1 und 3 sowie § 47
Abs. 1 GKG.