Der Senat kann gemäß § 153
Abs. 1
i.V.m. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Der Beschwerdewert des § 144
Abs. 1
Nr. 1
SGG in Höhe von 750,00
EUR ist erreicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung mit drei Paar maßangefertigten Schuhspannern für seine orthopädischen Schuhe.
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung auch müssen die Leistungen nach § 33
SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (
§ 12 Abs. 1 SGB V). Gleiches gilt für Leistungen, die allein der Eigenverantwortung des Versicherten zuzurechnen sind (
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen des § 33
SGB V liegen nicht vor. Die orthopädischen Schuhspanner sind kein Hilfsmittel (a). Auch richtet sich das Begehren des Klägers nicht auf die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Hilfsmittels, nämlich der orthopädischen Schuhe (b).
(a) Die beantragen maßangefertigten Schuhspanner selbst sind kein Hilfsmittel. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, sind die begehrten Schuhspanner nicht zur Krankenbehandlung erforderlich. Die Verordnung der behandelnden Ärztin
Dr. L enthält keine Ausführungen dazu, warum diese der Krankenbehandlung dienen. Auch Orthopädieschuhmachermeister C hat in seiner Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass die orthopädischen Schuhspanner für einen langlebigen Erhalt der Maßschuhe notwendig seien. Für die vom Kläger behauptete Sturzgefahr gibt es mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geben könnten. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger auf mehrfache Aufforderung zur Benennung seiner behandelnden Ärzte und Entbindung von der Schweigepflicht lediglich mitgeteilt hat, dass der Sachverhalt bekannt sei.
(b) Die Schuhspanner sind auch nicht als Zubehörteil für die orthopädischen Maßschuhe von der Leistungspflicht erfasst. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 33
SGB V ist nicht auf die Gewährung der orthopädischen Schuhe beschränkt. Die Leistungspflicht für die Schuhspanner als Zubehörteil der orthopädischen Maßschuhe entfällt nicht schon im Hinblick auf den in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V vorgesehenen Ausschluss eines Sachleistungsanspruchs bei Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Den Leistungsausschluss hat das Gesetz nur für das Hilfsmittel selbst vorgesehen, nicht aber für Zusatzteile, Zubehör und Betriebsmittel, die der ständigen Einsatzbereitschaft des Hilfsmittels dienen (
BSG, Urteil vom 06.02.1997 -
3 RK 3/96 -). Die Ausstattung mit dem Hilfsmittel umfasst vielmehr auch dessen Erhaltung in gebrauchsfähigem Zustand (
BSG, Urteil vom 24.04.1979 -
3 RK 73/77 - und vom 25.02.1981 -
5a/5 RKn 35/78 -). Allerdings fällt die ordnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels in den Verantwortungsbereich des Versicherten (
BSG, Urteil vom 27.11.1990 -
3 RK 31/89 -). Es liegt im eigenen Interesse des Versicherten, das Hilfsmittel ordnungsgemäß zu behandeln und zu pflegen. Er kann nicht erwarten und verlangen, dass die Krankenkasse ihm diese Aufgabe abnimmt (
BSG, a.a.O.). Damit wird aber nicht die Leistungspflicht der Krankenkasse eingeschränkt. Wenn das Hilfsmittel beschädigt und unbrauchbar wird, hat der Versicherte den Anspruch gegen die Krankenkasse auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung (
BSG, a.a.O.). Dem Anspruch steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Versicherte das Hilfsmittel nicht ordnungsgemäß behandelt oder mangelhaft gepflegt hat. Sein Verschulden ist jedenfalls dann unerheblich, wenn ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Im Hinblick auf die Pflicht der Krankenkasse zur Ersatzbeschaffung der Hilfsmittel kann es für sie wirtschaftlich und zweckmäßig sein, das Hilfsmittel durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigung oder Verlust zu schützen. Eine Pflicht der Krankenkasse, solche Maßnahmen zu treffen, und ein entsprechender Anspruch des Versicherten ergibt sich daraus aber nicht (
BSG, a.a.O.).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die orthopädischen Schuhspanner weder erforderlich im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V noch notwendig im Sinne des § 12
Abs. 1
SGB V sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2
SGG).