Urteil
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Anti-Dekubitus-Wechseldruck-Matratze für Pflegeheimbewohner

Gericht:

SG Hildesheim 2. Kammer


Aktenzeichen:

S 2 Kr 8/98


Urteil vom:

28.10.1999


Orientierungssatz:

1. Grundsätzlich erhalten Versicherte Hilfsmittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung, auf deren Grundlage die Krankenkasse eine Bewilligung vornimmt.

2. Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat. Auf die Krankheitsursache kommt es dabei regelmäßig nicht an.

3. Der Dekubitus ist eine Krankheit iS der gesetzlichen Krankenversicherung.

4. Bei der Anti-Dekubitus-Wechseldruck-Matratze ist die Hilfsmitteleigenschaft gegeben.

5. Eine Anti-Dekubitus-Wechseldruck-Matratze ist auch geeignet und erforderlich, die in den genannten Bestimmungen der §§ 23, 33 SGB 5 geforderten Zwecke der Versorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.

6. Auch dann, wenn eine Verpflichtung des Alten- und Pflegeheims bestünde, derartige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, kann dies dem Versicherten, der ein Hilfsmittel benötigt, nicht entgegengehalten werden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE086140118


Informationsstand: 30.01.2002