Urteil
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme eines handelsüblichen Notebooks bei schulpflichtigen Kind mit Rechtschreibstörung

Gericht:

LSG Celle-Bremen 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 KR 190/01


Urteil vom:

30.04.2003


Leitsatz:

Ein handelsübliches Notebook ist auch dann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, wenn es dem Ausgleich der Rechtschreibstörung eines schulpflichtigen Kindes dient.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE093521518


Informationsstand: 03.03.2004