Die nach den §§ 143, 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und statthaft, da die erforderliche Berufungssumme von 500,- Euro (§ 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG) überschritten wird.
Der Senat hat vorliegend von einer Beiladung anderer Rehabilitationsträger abgesehen, da die beklagte Krankenkasse den Antrag des Klägers nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) nicht weitergeleitet, sondern den Anspruch in eigener Zuständigkeit geprüft hat, so dass eine der Entscheidung des
BSG (Urteil vom 26.10.2004 -
B 7 AL 16/04 R) vergleichbare Konstellation nicht besteht. Vielmehr muss in einem solchen Fall die sich für zuständig für den Leistungsanspruch erachtende Beklagte das Begehren des Klägers unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und ggfs. in eigener Zuständigkeit die Leistung erbringen (Gagel, Träger- übergreifende Fallbehandlung statt Antragsabwicklung als Grundprinzip des
SGB IX, SGb 2004, 464, 466).
Auch im Hinblick auf mögliche Erstattungsansprüche scheidet dann eine Beiladung aus, da mangels Weiterleitung des Antrags nach § 14
Abs. 4 Satz 3
SGB IX ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Rehabilitationsträger ohnehin weitgehend ausgeschlossen ist und mögliche Erstattungsansprüche die Notwendigkeit einer Beiladung im Leistungsstreit nicht begründen können (BSGE 61, 66, 68). Dass hier eine Beiladung ausscheidet, gilt weiter umso mehr, als eine Verurteilung derselben nach § 75
Abs. 5
SGG ausscheidet, weil andere Rehabilitationsträger nicht leistungspflichtig sind (
BSG SozR 1 500 § 75
Nr. 74). Denn einem Leistungsanspruch nach § 31
SGB IX steht die fehlende Hilfsmitteleigenschaft entgegen (dazu siehe unten). Deswegen ist hier auch ein Anspruch nach § 54
Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII) ausgeschlossen, weil eine Besserstellung von Empfängern von Eingliederungshilfe gegenüber Rehabilitationsleistungen aus anderen Leistungssystemen zu vermeiden ist (Voelzke in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB XII, § 44
Rdnr. 56).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 8. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beschaffung der Vojta-Liege entstandenen Kosten.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 13
Abs. 3 zweite Alternative
SGB V. Nach dieser Vorschrift sind, wenn eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Insofern fehlt es nicht bereits an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Die Kosten dürfen zwar grundsätzlich erst nach Ablehnung durch die Krankenkasse entstanden sein (
BSG SozR 3 - 2500 § 13
Nr. 15). D. h. der Versicherte muss sich vor jeder Therapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung des Hilfsmittels als Sachleistung bemühen, also zuvor mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen und deren Entscheidung abgewartet haben. Diesen vorgesehenen Beschaffungsweg hat der Kläger eingehalten. Es lag sowohl eine ärztliche Verordnung der Vojta-Liege vor, nämlich die von
Dr. M. vom 11. November 2002. Auch wurde das Hilfsmittel ausweislich der Rechnung vom 1. Oktober 2003 erst nach dem ablehnenden Bescheid vom 8. Januar 2003 bestellt.
Dessen ungeachtet hat die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers nicht zu Unrecht abgelehnt. Der Senat ist nach den überzeugenden und in sich schlüssigen Auskünften des IKK Bundesverbandes wie auch der Stellungnahme von
Dr. K. von
MDS zu der Überzeugung gelangt, dass es der Vojta-Liege bereits an der erforderlichen Hilfsmitteleigenschaft fehlt. Nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (erste Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (zweite Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen sind. Hiernach kommen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung auch Geräte in Betracht, die den Erfolg einer Heilbehandlung bei einer Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen (
BSG Urteil vom 30. Januar 2001,
B 3 KR 6/00 R, SozR 3 - 2500 § 33
Nr. 39).
Dies ist bei der Vojta-Liege nicht der Fall. Hier fehlt es nach den überzeugenden Darlegungen von
Dr. K. an dem erforderlichen therapeutischen Nutzen für den Kläger selbst. Die anwenderfreundliche Gestaltung eines Produkts begründet, wie der IKK Bundesverband zu Recht hervorgehoben hat, keine Hilfsmitteleigenschaft. Im Unterschied zu der Lagerungshilfe bei Mukoviszidose, mit deren Hilfe Körperabschnitte in therapeutisch sinnvolle Stellungen, nämlich zum Abfluss des Bronchialsekrets, gebracht und dort gehalten werden können (
vgl. Definition und Indikation der Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen"), ist die Vojta-Liege nämlich lediglich höhenverstellbar. Sie dient damit allein einer erleichterten Behandlung. Der Therapeut wird dadurch in die Lage versetzt, entsprechend seiner eigenen Körpergröße die Höhe der Therapieliege einzustellen und so für ihn bequem die Therapie durchzuführen. Es fehlt daher daran, dass die Lagerungshilfe Körperabschnitte in therapeutisch sinnvolle Stellungen bringt und dort hält (so aber die Produktbeschreibung der Produktgruppe 20 Lagerungshilfen). Aus diesem Grunde wird die Vojta-Liege zu Recht als Praxiseinrichtung für Physiotherapeuten und andere Einrichtungen eingeordnet.
Gegen die Hilfsmitteleigenschaft und für eine Einordnung der Vojta-Liege als Praxisausstattung spricht weiter, dass nur die Physiotherapeuten die Vojta-Therapie in vollem Umfang durchführen, die häuslichen Übungen hingegen, für deren Durchführung die Vojta-Liege vorliegend gedacht ist, lediglich eine (tägliche) Ergänzung der Heilbehandlung darstellen. Die Vojta- Behandlung muss daher insgesamt als Heilmittel nach § 32
SGB V eingeordnet werden. Dies rechtfertigt auch, dass für die Anwendung eine qualifizierte Ausbildung erforderlich ist, deren Qualitätsanforderungen in Rahmenempfehlungen nach § 125
SGB V niedergelegt sind. Auch aus diesem Grunde fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der Mukoviszidose-Klopftherapie, bei der die Eigenübungen nicht bloß eine Ergänzung der krankengymnastischen Behandlung darstellen und auch von medizinischen Laien durchgeführt werden können.
Einem Anspruch steht schließlich entgegen, dass es an jeglicher Listung der Vojta-Liege im Hilfsmittelverzeichnis fehlt. Nach
Nr. 8 der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien, die nach § 91
Abs. 9
SGB V für den Leistungsanspruch des Versicherten im Einzelfall verbindlich sind, dürfen Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen nämlich nur verordnet werden, sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.
Nr. 8 der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien enthält demnach eine Übernahme des Hilfsmittelverzeichnisses im Sinne einer dynamischen Verweisung (
BSG SozR 3-2500 § 139 Nr 1).
Nach alledem war die Berufung der Beklagten stattzugeben und das angefochtene Urteil des SG Karlsruhe aufzuheben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193
SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.