Urteil
Sozialhilfeträger - Krankenversicherung - Keine Übernahme der Kosten für Wasserfilter, Raumluftfilter und Geruchsmasken

Gericht:

SG Aachen 20. Kammer


Aktenzeichen:

S 20 SO 57/05


Urteil vom:

14.03.2006


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für Wasserfilter, Raumluftfilter und Geruchsmasken.

Die am 00.00.1950 geborene Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung und von dem Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Sie ist als Rentnerin bei der Beigeladenen krankenpflichtversichert. Die Klägerin leidet an einer Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen chemischen Substanzen (Multiple Chemical Sensitivity = MCS), Nahrungsmittelunverträglichkeit, Panikstörung, Autoimmunerkrankung der Schilddrüse (Hashimoto-Thyroiditis) und vermehrter Absonderung von Insulin (Hyperinsulinismus), des Weiteren an einem Fibromyalgie-Syndrom, Kreislaufzusammenbrüchen und mentalen Ausfällen. Vom 27.10 bis 08.11.2002 wurde die Klägerin stationär im Fachkrankenhaus O behandelt; die dortigen Ärzte empfahlen ihr - speziell wegen der MCS - dringlich eine psycho-therapeutische Behandlung. Vom 02. bis 08.06.2004 war die Klägerin erneut stationär im Okrankenhaus.

Im Juni 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Wasserfiltern (Vor- und Nachfilter einmal jährlich ca. 95,00 EUR; Umkehrosmosefilter alle 5 Jahre ca. 255, 00 EUR), Raumluftfiltern (Vor- und Hauptfilter alle 1 bis 3 Jahre 442,50 EUR) und Geruchsmasken (10er Packung 65,00 EUR), insgesamt erstmalig ca. 857,50 EUR. Zur Begründung legte sie eine ärztliche Bescheinigung der Kosten des Psychiaters und Umweltmediziners I (Arzt der Oklinik) vom 02.06.2004 vor, in der dieser u.a. mitteilte, die Klägerin benötige die Luft- und Wasserfilter aufgrund der Chemikaliensensitivität.

Der Beklagte bat das Gesundheitamt um eine amtsärztliche Stellungnahme. Auf Anfrage des Gesundheitsamtes teilte I am 16.12. 2004 mit, die Anschaffung von Wasserfiltern, Raumluftfiltern und Geruchsmasken könne "im Einzelfall im Rahmen der Expositionsmeidungs-/-Minderungsstrategien" notwendig sein; dies sollte nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Nach Sichtung weiterer medizinischer Unterlagen über die Klägerin und wissenschaftlicher Studien stellte das Gesundheitsamt des Beklagten am 10.01.2005 fest, dass das dem Behandlungsansatz der Fachklinik O zugrunde liegende "klinisch-ökologische-Konzept" wissenschaftlich nicht anerkannt sei; für die Nutzung eines Wasserfilters, eines Raumfilters und einer Geruchsmaske liege keine medizinisch-fachliche Begründung vor.

Daraufhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2005 den Antrag auf Kostenübernahme für Wasserfilter, Raumluftfilter und Geruchsmasken ab mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei die Versorgung mit diesen Gegenständen nicht notwendig.
Dagegen legte die Klägerin am 24.01.2005 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, der Arzt des Fachkrankenhauses O habe bescheinigt, dass sie diese Dinge benötige, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigten die Notwendigkeit; offensichtlich sei die Amtsärztin darüber nicht informiert. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung des bayrischen Umweltmediziners C vom 03.02.2005 vor, der zur Verbesserung des derzeitigen schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin einen Wasserfilter, eine Geruchsmaske und einen Raumluftfilter empfahl.

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) wies den Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Umkehrosmose-Filter und Raumluftfilter durch Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um Leistungen, für die vorrangig die gesetzliche Krankenkasse zuständig sei. Dagegen hat die Klägerin am 06.06.2005 Klage erhoben.

Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 hat der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Geruchsmasken mit im wesentlichen gleicher Begründung wie der LVR zurückgewiesen.

Die Klägerin verweist auf einen entsprechenden Kostenübernahmeantrag vom 12.05.2005 bei der Beigeladenen, den diese durch zwei Bescheide vom 24.05.2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) abgelehnt hat. Die Klägerin hat hiergegen - soweit ersichtlich - bisher keinen Widerspruch eingelegt. Die Klägerin trägt vor, Wasser- Raumluftfilter und Geruchsmasken stellten für sie zwar Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens dar; sie sei aber wegen ihres Gesundheitszustandes dringend auf deren Nutzung angewiesen. Bei der MCS handele es sich um eine Umwelterkrankung, bei deren Behandlung neue Wege beschritten werden müssten, um sie einzudämmen bzw. mit Erfolg beseitigen zu können. Wenn der Beklagte auf die Zuständigkeit der Beigeladenen verweise, diese aber die Leistung verweigere, sei sie - die Klägerin - "zum Leiden und Sterben zu verurteilen, weil infolge kongruenter Mittel Leistungen sozialer Träger nicht gewährt werden" könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverband Rheinland vom 04.05.2005 und des Beklagten vom 14.07.2005 zu verurteilen, die Kosten für Umkehrosmosefilter nebst Vor- und Nachfilter, Raumluftfilter nebst Vor- und Hauptfilter sowie Geruchsmasken fortlaufend zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die vorrangige Zuständigkeit der Krankenkasse. Er meint, die beantragten Gegenstände dienten nicht dem Ausgleich der durch eine Behinderung bedingten Mängel, um der Klägerin ihr Leben zu erleichtern, sondern seien Mittel zur Beseitigung und Abwehr der Krankheitsfolgen.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie trägt vor, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Bezug auf Hilfsmittel sei in § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt; nach dieser Vorschrift erfolge die Prüfung sowohl im Hinblick auf Krankenbehandlung als auch im Hinblick auf medizinische Rehabilitation. Wasser-, Raumluftfilter und Geruchsmasken fielen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse, da sie nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt worden seien und auch als allgemeine Gebrauchsgegenstände vertrieben würden. Es handele sich nicht um Hilfsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten seien, sondern um Produkte, die der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen seien.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Raumluftfiltern, Wasserfiltern und Geruchsmasken.

1. Hilfe bei Krankheit (§ 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII)

Gemäß § 48 Satz 1 SGB XII werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Erster Titel des Fünften Buches erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 u 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V ). Die Klägerin leidet an MCS, Nahrungsmittelunverträglichkeit, Panikstörung, einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse, vermehrter Absonderung von Insulin, einem Fibromyalgie-Syndrom, Kreislaufzusammenbrüchen und mentalen Ausfällen. Die von ihr begehrten Raumluftfilter, Wasserfilter und Geruchsmasken dienen nach Auffassung ihrer behandelnden Ärzte der Behandlung ihrer Krankheit; denn durch den Einsatz dieser Gegenstände versprechen sie sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ( vgl. Bescheinigung von C vom 03. 02.2005). Da die Klägerin bei der Beigeladenen gegen Krankheit pflichtversichert ist, kann sie Ansprüche auf Krankenbehandlung nur gegenüber der Beigeladenen nach den Vorschriften des SGB V geltend machen.

2. Eingliederungshilfe durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 53, 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII)

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen u. a. Hilfsmittel (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX).

Der Beklagte ist grundsätzlich für derartige Leistungen zuständig, sofern es sich dabei um Hilfsmittel handeln sollte. Dies gilt auch für die teureren Raumluftfilter und Umkehrosmose-Filter. Zwar ist der LVR als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 des Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen - AG-SGB XII NRW) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) für die Versorgung behinderter Menschen mit "größeren Hilfsmitteln", das sind "solche, deren Preis mindestens 180,00 EUR beträgt", sachlich zuständig. Jedoch hat der LVR gemäß § 99 Abs. 2, 1. Halbsatz SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW den Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung dieser Aufgabe herangezogen; dies ergibt aus § 1 Nr. 3. c) der Sozialhilfesatzung des LVR vom 14.01.2005. Da der Beklagte die ihm übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchführt (§ 2 der Sozialhilfesatzung des LVR), bedarf es keiner Beiladung des LVR zu diesem Verfahren. Eine Beiladungsnotwendigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der LVR den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 erlassen hat. Hierzu war er gem. § 99 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB XII berufen, ohne dass dies die Durchführung der auf den Beklagten übertragenen Aufgaben durch diesen im eigenen Namen berührt.

Anspruchsberechtigt hinsichtlich Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind nur Personen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, da anderenfalls Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005 § 54 Rn. 4). Da die Klägerin Pflichtmitglied der Beigeladenen ist, gehen Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V denjenigen nach dem SGB XII vor. Da auch der Umfang der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB XII denen nach dem SGB V gleichstehen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), ist ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB XII ausgeschlossen.

3. Eingliederungshilfe durch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Als eine derartige Leistung kommt insbesondere auch die Versorgung mit anderen Hilfsmitteln in Betracht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX). "Andere Hilfsmittel" in diesem Sinne sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (§ 9 Abs. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe VO) ; dazu gehören auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen der Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 12 Eingliederungshilfe VO).

Solche Gebrauchsgegenstände und Hilfsgeräte dienen dem behinderten Menschen vor allem zur Erleichterung des Lebens im häuslichen Bereich. Hierunter fallen insbesondere Waschmaschinen, Küchenmaschinen, besondere Schalteinrichtungen für elektrische Geräte, besondere Haltevorrichtungen etc. (Schellhorn BSHG, 16. Auflage, § 9 Eingliederungshilfe VO, Rn.10). Die von der Klägerin begehrten Wasser- und Raumluftfilter sowie Geruchsmasken dienen aber nicht dem Ausgleich der durch eine Behinderung bedingten Mängel in der Form, der Klägerin ihr Leben zu erleichtern, sondern sind ärztlicherseits als Mittel zur Beseitigung und Abwehr der Krankheitsfolgen angedacht. Sie sind keine "anderen Hilfsmittel" im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

4. Krankenbehandlung/medizinische Rehabilitation (§ 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 3 u. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V)

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Anspruch gegen die Beigeladene auf Versorgung mit Raumluftfiltern, Wasserfiltern und Geruchsmasken besteht nicht. Hilfsmittel sind nur solche Gegenstände, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, ist kein Hilfsmittel im Sinne der Krankenbehandlung bzw. medizinischen Rehabilitation. Dies wird klargestellt durch den gesetzlichen Ausschluss der allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (BSG, Urt. vom 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R = BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33 = USK 9956 = FEVS 51, 391).

Nach ihrer Zweckbestimmung - sowohl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer - sind Luftreinigungsgeräte (Raumluftfilter), Wasserfilter und Geruchsmasken, wie sie die Klägerin wünscht, nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden und werden diese Gegenstände nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Eine Internet-Recherche bei "Google" zu den Stichworten "Raumluftfilter", "Wasserfilter" und "Geruchsmasken" ergibt Folgendes: Raumluftfilter werden insbesondere beim Arbeitsschutz, z.B. an Arbeitsplätzen mit Feinstaubbelastung, etwa in der holzverarbeitenden Industrie, eingesetzt; sie werden zwar auch, aber nicht nur oder gar ausschließlich für den Gesundheitsbereich (Allergiker) produziert. Wasserfilter werden in erster Linie zur Wasseraufbereitung im Haushalt produziert, z.B. zur Filterung kalkhaltigen "harten" Wassers oder von Schadstoffen im Leitungswasser. Geruchsmasken finden im Wesentlichen Anwendung beim Arbeitsschutz oder bei der Katastrophenhilfe.

Selbst wenn die begehrten Gegenstände, die die Klägerin selbst aus ihrer Sicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens bezeichnet, Hilfsmittel im Sinne der Krankenbehandlung bzw. medizinischen Rehabilitation wären, kann die Klägerin diese nicht beanspruchen, weil die medizinische Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit nicht erwiesen ist. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes ist das dem Behandlungsansatz der Fachklinik O zugrunde liegende "klinisch- ökologische" Konzept wissenschaftlich nicht anerkannt und liegt für die Nutzung eines Wasserfilters, eines Raumluftfilters und einer Geruchsmaske keine medizinisch-fachliche Begründung vor. Im Gegenteil: Auf der Internetseite des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) wird unter den Ökotipps vor dem Gebrauch von Wasserfiltern gewarnt. Es heißt dort, dass Wasserfilter ihrem Anspruch, Leitungswasser von Schadstoffen und Bakterien zu befreien, nur selten gerecht werden; Leitungswasser habe in Deutschland grundsätzlich eine sehr gute Qualität; durch Filter könne es kaum besser, manchmal sogar schlechter werden; für Schadstoffe im Leitungswasser gelten strenge Grenzwerte; Wasserwerke untersuchten ihr Wasser regelmäßig; wenn es zu größeren Verunreinigungen komme, seien dafür meistens die Leitungen in den Haushalten verantwortlich; vor allem für die Vergiftungen aus Blei- und Kupferrohren könnten Wasserfilter wenig ausrichten, im Gegenteil, sie böten Nährboden für Keime, wenn die Filterpatronen nicht regelmäßig gewechselt würden; manchmal gäben sie sogar zusätzliche Schadstoffe ab, darunter Natrium, Florid und Silber. Soweit die Hinweise des BUND.

Auch der Bescheinigung von C vom 03.02.2005 ist dazu nichts zu entnehmen. Er hat lediglich eine Empfehlung für diese Geräte ausgesprochen, um eine Verbesserung des damals schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin zu erreichen, ohne dazulegen, ob der Gebrauch der Geräte medizinisch notwendig oder gar von Nutzen sein werde. Soweit sich die Klägerin auf die Bescheinigung von I, dem Arzt des Okrankenhauses, vom 02.06.2004 beruft, wonach die Klägerin "auf Grund der Chemikaliensensitivität Luft- und Wasserfilter für ihre Innenräume "benötige", ist auch diese nicht geeignet, die medizinische Notwendigkeit und den Nutzen der streitbefangenen Gegenstände zu begründen. Bereits im Schreiben vom 16.12. 2004 an das Gesundheitsamt des Beklagten hat I seine Bescheinigung vom 02.06.2004 relativiert, indem er schreibt, dass die Anschaffung von Wasserfiltern, Raumluftfiltern und Geruchsmasken "im Einzelfall im Rahmen der Expositionmeidungs-/- Minderungsstrategien" notwendig sein könne; dies sollte nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die Ärzte des Okrankenhauses in ihren Berichten über die dortigen stationären Behandlungen vom 27.10. bis 08.11.2002 und vom 02. bis 08.06.2004 mit keinem Wort einen Therapieeinsatz, geschweige denn die medizinische Notwendigkeit und den Nutzen von Raumluftfiltern, Wasserfiltern und Geruchsmasken bei der Klägerin bejaht haben. Vielmehr heißt es im Entlassungsbericht vom 27.11.2002, man habe der Klägerin dringlich angeraten, eine psychotherapeutische Behandlung mit psychoedukativen und supportiven Ansätzen zu beginnen; im Entlassungsgespräch habe man dem anwesenden Heilpraktiker die Notwendigkeit dieser Maßnahmen deutlich gemacht. Und im Bericht vom 08.06.2004 lauten die Therapievorschläge: "Anpassung von Neutralisationsvakzinen, Erweiterung auf Chemikalienvakzinen und Einhaltung einer Rotationskost".

Fehlt es aber auch an einer begründeten und nachweisbaren medizinischen Notwendigkeit und einem entsprechendem Nutzen von Raumluftfiltern, Wasserfiltern und Geruchsmasken zur Behandlung der Krankheit der Klägerin bzw. ihrer medizinischen Rehabilitation, so kann die Klägerin diese Kosten hierfür weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen beanspruchen. Diese Entscheidung beinhaltet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Verurteilung zum "Leiden und Sterben", sondern zeigt ihr auf, dass die Übernahme der Kosten für die Anschaffung dieser Gegenstände nicht von dem Beklagten und der Beigeladenen verlangt werden kann, dass es aber durchaus Behandlungsalternativen gibt, die ihr helfen können, ihre Krankheitsbeschwerden zu lindern oder gar zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R3021


Informationsstand: 17.09.2008